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Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
Vom 25. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 04.02.2008 S. 62)
Der Sächsische Landtag hat am 25. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsAGLFGB - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen
Artikel 2
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
2. In § 8 wird nach der Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4" die Angabe "und Abs. 3 Satz 2" eingefügt.
3. In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 und 4" durch die Angabe "Abs. 4 und 5" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62) wird jeweils das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Artikel 3 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz in Kraft tritt.