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Änderungstext
Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen
und zur Änderung anderer Gesetze
- Sachsen -
Vom 29. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 05.02.2008 S. 102)
Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsKrGebNG - Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen
(nicht enthalten)
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Übergangsregelungen".
2. In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die zuständige Landesdirektion" ersetzt.
3. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die Nummer 6 angefügt.
4. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "die Landesdirektionen" ersetzt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "die Landesdirektionen" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Regierungspräsidien" durch die Wörter "den Landesdirektionen" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuweisungen nach den §§ 16 und 21 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. | "Die Zuweisungen nach den §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt." |
6. Nach § 35 wird der § 35a eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 482), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen."
2. In § 20 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "10" ersetzt.
3. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "15" durch die Angabe "10" ersetzt.
4. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern 50, bis zu 125.000 Einwohnern 54, bis zu 150.000 Einwohnern 58, bis zu 175.000 Einwohnern 62, mehr als 175 000 Einwohnern 70. | "(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
|
5. § 31a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. | "Der Landkreis gewährt aus seinem Haushalt den Fraktionen angemessene Mittel jeweils für Sach- und Personalkosten zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben." |
6. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. In Landkreisen mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, daß ein weiterer Beigeordneter bestellt wird. | "(1) In jedem Landkreis sind als Stellvertreter des Landrats zwei hauptamtliche Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird." |
b) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.
7. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung."
Artikel 4
Weitere Änderungen der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
§ 50 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "sind" durch das Wort "ist" und die Wörter "zwei hauptamtliche Beigeordnete" durch die Wörter "ein hauptamtlicher Beigeordneter" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird nach der Angabe "des Absatzes 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 199), wird wie folgt geändert:
1. § 6b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Gemeinderat vertreten war, bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. | "(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist." |
2. In § 35a Satz 4 werden nach den Wörtern "einer Partei oder Wählervereinigung, die" die Wörter "aufgrund eigenen Wahlvorschlags" eingefügt.
3. In § 50 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 und 2 wird die Angabe "100 000" jeweils durch die Angabe "300 000" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ab 1. August 2008 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben
als Weisungsaufgaben." |
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "und die Kreisfreien Städte Görlitz, Plauen und Zwickau" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Kreisfreien Städte" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und Kreisfreien Städte, die den Ausgangsbescheid erlassen haben" durch die Wörter ", in deren Gebiet der Ausgangsbescheid erlassen wurde" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "der" wird durch das Wort "dieser" ersetzt.
bb) Die Angabe ," die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatten," wird gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Die Landesdirektion Dresden" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "die Landesdirektion Dresden" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPIG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "den Regierungspräsidien" durch die Wörter "den Landesdirektionen" ersetzt.
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Freistaat Sachsen ist in fünf Planungsregionen eingeteilt:
| "(1) Der Freistaat Sachsen ist in vier Planungsregionen eingeteilt:
|
3. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "sind" wird durch das Wort "ist" ersetzt.
b) Die Zahl "50 000" wird durch die Zahl "75 000" ersetzt.
c) Das Wort "sieben" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.
4. In § 11 Abs. 4 werden die Wörter "Umwelt und Geologie" durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.
5. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Chemnitz-Erzgebirge" werden durch das Wort "Südsachsen" ersetzt.
bb) Die Zahl "750 700" wird durch die Zahl "1.316.800" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nummer 4
4. dem Regionalen Planungsverband Südwestsachsen 566.100 EUR
wird gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
6. In § 23 Abs. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5
(5) Innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes stellt der Freistaat Sachsen
- dem Regionalen Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge 51.800 EUR,
- dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 48.700 EUR,
- dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 51.400 EUR und
- dem Regionalen Planungsverband Südwestsachsen 52.300 EUR
zur Verfügung. Der Freistaat Sachsen und die Regionalen Planungsverbände regeln durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Einzelheiten zu dem Übergang der Aufgabenwahrnehmung auf die Regionalen Planungsverbände gemäß dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes. In der Vereinbarung sind insbesondere Regelungen über das konkret zu übernehmende Personal und die Übertragung von Sachmitteln zu treffen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 werden die Absätze 6 bis 8 angefügt.
8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I. Braunkohlenplangebiet "Westsachsen"
II. Braunkohlenplangebiet "Oberlausitz-Niederschlesien"
| "Anlage 1 (zu § 4 Abs. 5)
I. Braunkohlenplangebiet "Westsachsen"
II. Braunkohlenplangebiet "Oberlausitz-Niederschlesien"
|
Artikel 8
Änderung der Sächsischen Bauordnung
Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird wie folgt geändert:
1. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch Gemeinden, Verwaltungsverbände sowie erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, die dies bis zum 1. Oktober 2003 geworden sind. | "(2) Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) eingekreisten Städte owie Gemeinden, Verwaltungsverbände und erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, die dies bis zum 1. Oktober 2003 geworden sind." |
2. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Regierungspräsidiums" durch die Wörter "der Landesdirektion" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.
3. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303, 304), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, Aufstiegsfortbildungsförderungs-, sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht".
b) Die Angabe zu Teil 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 (aufgehoben)".
c) Es wird folgende Angabe angefügt:
"Anlage (zu § 1 Abs. 4)".
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Annaberg-Buchholz," werden das Wort "Aue," und nach dem Wort "Chemnitz," das Wort "Döbeln," eingefügt.
bb) Das Wort "Hohenstein-Ernstthal," wird gestrichen.
b) In Nummer 5 wird das Wort "Döbeln," gestrichen.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Aue," wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort "Auerbach," wird das Wort "Hohenstein-Ernstthal," eingefügt.
3. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, die Kreisfreie Stadt Görlitz sowie aus dem Landkreis Löbau-Zittau für" durch die Wörter "die Gemeinden Görlitz, Bad Muskau/ Muzakow, Boxberg/O.L./Hamor, Gablenz/Jablonc, Groß-Düben/Dzewin, Hähnichen, Hohendubrau/Wysoka Dubrawa, Horka, Klitten/Kletno, Kodersdorf, Königshain, Krauschwitz/Kruswica, Kreba-Neudorf/ Chrjebja-Nowa Wjes, Markersdorf, Mücka/Mikow, Neißeaue, Niesky, Quitzdorf am See, Reichenbach/O.L., Rietschen/Recicy, Rothenburg/O.L., Schleife/Slepo, Schöpstal, Sohland a. Rotstein, Trebendorf/Trjebin, Uhyst/ Delni Wujezd, Vierkirchen, Waldhufen, Weißkeißel/ Wuskidz, Weißwasser/O.L./Beta Woda," ersetzt.
5. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
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6. In § 26 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes oder eines Zweckverbandes | " § 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, Aufstiegsfortbildungsförderungs-, Sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht". |
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Gemeinde" wird die Angabe "mit bis zu 5 000 Einwohnern" eingefügt.
bb) Die Wörter ", die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen," werden gestrichen.
c) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Absatz 1" werden die Wörter "unabhängig von der Zahl der Einwohner" eingefügt.
e) Nach dem neuen Absatz 3 werden die Absätze 4 bis 9 angefügt.
8. Teil 4 Abschnitt 3
Abschnitt 3
Genehmigungspflichtiger Grundstücksverkehr§ 54 Freigrenzen
(1) Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdStVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191, 2235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen die Verpflichtung zur Veräußerung und die Veräußerung eines Grundstücks, das folgende Größe nicht übersteigt:
1. bei Veräußerung an Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 1,0 ha, 2. bei allen anderen Veräußerungen 0,5 ha. Bildet das Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine zusammenhängende Fläche, gilt als Grundstück im Sinne von Satz 1 die jeweils einheitlich bewirtschaftete Fläche.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auf dem sich eine Hofstelle befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient.
wird aufgehoben.
9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage (zu § 1 Abs. 4)
| "Anlage (zu § 1 Abs. 4)
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Artikel 10
Änderung des Sächsischen Sorbengesetzes
Das Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz - SächsSorbG) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) wird wie folgt geändert:
a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Als sorbisches Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile der Landkreise Görlitz und Bautzen, in denen die überwiegende Mehrheit der im Freistaat Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ihre angestammte Heimat hat und in denen eine sorbische sprachliche oder kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist." |
b) Die Anlage wird wie folgt gefasst: (Anlage nicht enthalten)
Gemeinden. von denen nur Teile zum sorbischen Siedlungsgebiet gehören; die sorbischsprachige Bezeichnung der Gemeinde ist deshalb in Klammern gesetzt. Ist nach dem Verzeichnis der Gemeinden und Gemeindeteile im Freistaat Sachsen kein Gemeindeteil+
2. Die sorbischsprachige Fassung des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 173) wird wie folgt geändert:
a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Jako serbski sydlenski teritorij w zmysle tutoho zakonja placa te gmejny a diele gmejnow wokrjesow Zhorjelc a Budy § in, w kotrychi ma piewaina wjet § ina w Swobodnym stalle Sakskej bydlacych stacanow, kotrii serbskemu ludej pris#u § eja, swoju starodawnu domiznu a w kotrychz je serbska recna abo kulturna tradicija hac do pfitomnosce dopokazujomna."
b) Die Anlage wird wie folgt gefasst: (Anlage nicht enthalten)
Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs zu übertragen."
2. In § 4 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Kreisfreien Städte" die Angabe "und Gemeinden, denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 die Aufgabe übertragen wurde," eingefügt.
Artikel 10b
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien`" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt.
(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die intere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt."
5. § 31 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Kreisfreien" und "Kreisfreie" werden gestrichen.
b) Es wird folgender Satz angefügt:
"Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 SächsKrGebNG die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen."
Artikel 10c
Änderung der Kommunalbesoldungs-Verordnung
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung - KomBesVO) vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 367), wird aufgrund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||
"1. In den Landkreisen
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2. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt nicht für die Ämter der kommunalen Wahlbeamten eines Landkreises."
Artikel 11
Übergangsvorschriften
Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Oktober 2015 gewählten Beigeordneten werden durch die sich aus Artikel 4 ergebende Neufassung des § 50 SächsLKrO für die in diesem Zusammenhang laufende Amtszeit nicht berührt.
Artikel 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz - SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 4 Abs. 3, §§ 8, 11, 12 und 15, der Abschnitt 6 und § 26 sowie Artikel 3 Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 3 und 5 Buchst. b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nr. 1 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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