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Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 11. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 23.12.2008 S. 887)



Der Sächsische Landtag hat am 10. Dezember 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 FAG - Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
"SächsFAG - Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

"Achter Abschnitt
Kommunales Vorsorgevermögen

§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen".

b) Die bisherige Angabe "Achter Abschnitt" wird durch die Angabe "Neunter Abschnitt" ersetzt.

c) Die Angabe " § 23 Pauschale Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus" wird gestrichen.

d) Die bisherige Angabe "Neunter Abschnitt" wird durch die Angabe "Zehnter Abschnitt" ersetzt.

e) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 25a Finanzausgleichsumlage".

f) Die bisherige Angabe "Zehnter Abschnitt" wird durch die Angabe "Elfter Abschnitt" ersetzt.

g) Die Angabe " § 29a Kommunaler Finanzierungsanteil Digitalfunk" wird durch die Angabe " § 29a Digitalfunk" ersetzt.

h) Die bisherige Angabe "Elfter Abschnitt" wird durch die Angabe "Zwölfter Abschnitt" ersetzt.

i) Die Angabe "Anlage" wird durch die Angaben

"Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)

Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)

Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 8)"

ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt der Betrag in Höhe von 881.978.000 EUR unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen bis einschließlich 2001 gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 982), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, zugeflossen ist. Dieser Betrag soll weiterhin für die Zwecke des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost verausgabt werden. Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt darüber hinaus ein Betrag in Höhe von 25.565.000 EUR unberücksichtigt, den der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält. Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleibt weiterhin ein Betrag in Höhe von 268.000.000 EUR unberücksichtigt, der dem Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Abs. 3a FAG zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zur Verfügung gestellt wird. Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist."(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), seinem Aufkommen aus den Landessteuern und dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage sowie dem Finanzausgleich unter den Ländern einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen Finanzzuweisungen zur Verfügung, deren Höhe (Finanzausgleichsmasse) durch den Grundsatz gemäß Satz 2 bestimmt wird. Die Entwicklung der Gesamteinnahmen der sächsischen Kommunen aus Steuern (Realsteuern abzüglich Gewerbesteuerumlage, Gemeindeanteile an Einkommen- und Umsatzsteuer sowie andere Steuern) sowie den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zur Entwicklung der dem Freistaat Sachsen verbleibenden Finanzmasse aus Steuern sowie dem Länderfinanzausgleich einschließlich Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Kommunen zufließenden Finanzmasse im kommunalen Finanzausgleich, also zu seinen Gesamteinnahmen netto gestalten (Gleichmäßigkeitsgrundsatz). Bei den Bundesergänzungszuweisungen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:
1. im Jahr 2009820.240 000 EUR,
2. im Jahr 2010754.091 000 EUR,
3. im Jahr 2011692.353 000 EUR,
4. im Jahr 2012626.205 000 EUR,
5. im Jahr 2013564.466 000 EUR,
6. im Jahr 2014498.317 000 EUR,
7. im Jahr 2015436.579 000 EUR,
8. im Jahr 2016370.431 000 EUR,
9. im Jahr 2017308.692 000 EUR,
10. im Jahr 2018242.544 000 EUR und
11. im Jahr 2019180.806 000 EUR.

Darüber hinaus bleiben die Bundesergänzungszuweisungen unberücksichtigt, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält. Weiterhin bleibt von den Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 3a FAG erhält, ein Betrag in Höhe von 268.000 000 EUR unberücksichtigt. Bei den Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen bleiben folgende Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407) entsprechen:

1. im Jahr 20095.000 000 EUR,
2. im Jahr 201010.000 000 EUR,
3. im Jahr 201117.500 000 EUR,
4. im Jahr 201225.000 000 EUR,
5. ab dem Jahr 201335.000 000 EUR.

Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob aufgrund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder aufgrund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist."

b) Absatz 2

(2) Der Freistaat Sachsen stellt den Kommunen zusätzlich zu den in Absatz 1 ermittelten Finanzzuweisungen
  1. ein Darlehen zur Aufstockung der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 135.000.000 EUR im Jahr 2005 und in Höhe von 65.000.000 EUR im Jahr 2006 zur Verfügung. Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt im Jahr 2007 in Höhe von 50.000.000 EUR und im Jahr 2008 in Höhe von 150.000.000 EUR durch Minderung der Finanzausgleichsmasse.
  2. im Jahr 2005 einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 88.462.000 EUR und im Jahr 2006 einen Erhöhungsbetrag in Höhe von 58.686.000 EUR zur Verfügung.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) das kommunale Vorsorgevermögen nach § 23,".

bb) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und wie folgt gefasst:

altneu
 d) Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach den §§ 23 und 24,"e) Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen nach § 24,"

cc) Die bisherigen Buchstaben e bis h werden die Buchstaben f bis i.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In Vorjahren nicht verausgabte Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 werden im Jahr 2008 in Höhe von 54.000 000 EUR zur Erhöhung der Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1 eingesetzt."In Vorjahren nicht verausgabte Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 werden im Jahr 2010 in Höhe von 70.000 000 EUR zur Erhöhung der Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 1 eingesetzt."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Zur Ermittlung der Finanzkraft 2009 wird die Finanzkraft des Jahres 2008 des kreisangehörigen Raumes mit 849,86 EUR je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1.296,60 EUR je Einwohner angesetzt. Das sich daraus ergebende Verteilungsverhältnis ist Grundlage für die Berechnung der Verteilung der Schlüsselmasse ab dem Jahr 2009 zwischen dem kreisangehörigen und kreisfreien Raum."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Die Schlüsselmassen werden nach Aufteilung gemäß Absatz 1 Satz 1 sowie Satz 1 zu Gunsten des Straßenlastenausgleichs gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 im Jahr 2007 wie folgt abgesenkt:
  1. bei den kreisangehörigen Gemeinden um 13.474.200 EUR,
  2. bei den Landkreisen um 534.190 EUR,
  3. bei den Kreisfreien Städten um 3.298.950 EUR.

Die so ermittelte Schlüsselmasse ist Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 ab dem Jahr 2008. Die Schlüsselmasse der Landkreise wird

  1. im Jahr 2005 zu Gunsten der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um 2.850.000 EUR abgesenkt und zu Lasten der Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 22 um 12.000.000 EUR erhöht,
  2. im Jahr 2007 um 12.000.000 EUR abgesenkt,
  3. in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27.610.000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.

Die Schlüsselmasse der Kreisfreien Städte wird in den Jahren 2005 bis 2008 um jeweils 27.610.000 EUR zu Lasten der Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen gemäß § 24 erhöht.

"(3) Die Aufteilung des Anteils der Gesamtschlüsselmasse für den kreisangehörigen Raum erfolgt für die kreisangehörigen Gemeinden und die Landkreise nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner. Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2009 wird für die kreisangehörigen Gemeinden eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 294,65 EUR je Einwohner und für die Landkreise eine Schlüsselzuweisung in Höhe von 202,52 EUR je Einwohner bestimmt. Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird
  1. die Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2009 zu Gunsten der Mittel des Mehrbelastungsausgleiches um 643.700 EUR abgesenkt. Die so ermittelte Schlüsselmasse ist Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 ab dem Jahr 2010.
  2. die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht. Die so ermittelte Schlüsselmasse verändert nicht die Basis für die Berechnung nach Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 künftiger Jahre."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1. kreisangehörigen Gemeinden
a) im Jahr 20078,86 Prozent,
b) ab dem Jahr 200814,06 Prozent;
2. Landkreisen
a) im Jahr 20074,04 Prozent,
b) ab dem Jahr 20089,43 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
a) im Jahr 20078,86 Prozent,
b) ab dem Jahr 200814,18 Prozent.
"Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den

1. kreisangehörigen Gemeinden

a) im Jahr 200912,00 Prozent,
b) ab dem Jahr 201013,92 Prozent;

2. Landkreisen

a) im Jahr 20098,80 Prozent,
b) ab dem Jahr 20109,10 Prozent;

3. Kreisfreien Städten

a) im Jahr 200912,00 Prozent,
b) ab dem Jahr 201013,92 Prozent."

bb) In Satz 3 wird die Jahreszahl "2008" durch die Jahreszahl "2010" ersetzt.

6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "7,5 teilbaren Hebesatz" die Angabe "(Nivellierungshebesatz)" angefügt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz" durch das Wort "Nivellierungshebesatz" ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der

1. Grundsteuer A307,5 Prozent,"
2. Grundsteuer B540 Prozent,"
3. Gewerbesteuer450 Prozent."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte
1. Dresden125 Prozent,
2. Leipzig125 Prozent,
3. Chemnitz122 Prozent,
4. Zwickau115 Prozent,
5. Plauen105 Prozent,
6. Görlitz105 Prozent,
7. Hoyerswerda100 Prozent.
"(3) Der Prozentsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte
1. Dresden102,5 Prozent,"
2. Leipzig102,5 Prozent,"
3. Chemnitz100 Prozent."

9. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "0,28 EUR" durch die Angabe "0,66 EUR" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "9,25 EUR" durch die Angabe "9,34 EUR" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "7,91 EUR" durch die Angabe "9,32 EUR" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "35,04 EUR" durch die Angabe "35,02 EUR" ersetzt.

e) In Nummer 5 wird die Angabe "23,03 EUR" durch die Angabe "22,95 EUR" ersetzt.

10. § 18 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres und die Durchschnittshöhe durch das Landesvermessungsamt Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 bestimmt."(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Zahl der Straßenkilometer nach dem Straßenbestandsverzeichnis und die Durchschnittshöhe durch den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells DGM200 mit Stand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres bestimmt."

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "38.000 000 EUR" durch die Angabe "50.000 000 EUR" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
4. die Förderung von freiwilligen Zusammenschlüssen von Landkreisen sowie von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen. Die Förderung beträgt bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 50.000 Einwohner eines Landkreises und bis zu 50 EUR für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen;

5. den Aufbau eines kommunalen Datennetzes sowie für erforderliche Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen.

"4. die Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO. Die Förderung beträgt rückwirkend ab dem Jahr 2008 bis zu 100 EUR je Einwohner für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Ist an der Eingliederung oder Vereinigung eine Gemeinde beteiligt, die aus einer geförderten Eingliederung in den Jahren 2000 bis 2007 hervorgegangen ist, beträgt die Förderung bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 5.000 Einwohner dieser Gemeinde. Für Einwohner von Gemeinden, die aus einer späteren Eingliederung oder Vereinigung hervorgegangen sind, wird keine Förderung gewährt;

5. den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes;".

bb) In Nummer 6 Satz 2 wird die Angabe "50 vom Hundert" durch die Angabe "50 Prozent" ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:

" § 15 Abs. 3 gilt entsprechend;".

dd) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 10 angefügt:

"7. Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau und Görlitz sowie die Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten im Zuge der Einkreisung der Städte Zwickau, Plauen, Görlitz und Hoyerswerda. Diese Zuweisungen sind in Anlage 2 bestimmt;

8. Bedarfszuweisungen an die Landkreise Vogtlandkreis, Zwickau, Görlitz und Bautzen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals Kreisfreien Städte Plauen, Zwickau, Görlitz und Hoyerswerda zum 1. Januar 2009. Die Zuweisungen sind in Anlage 3 bestimmt;

9. 3.000 000 EUR pro Jahr als pauschale Zuweisung zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens. Davon erhalten die Gemeinden, die ihr Haushalts- und Rechnungswesen bereits in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen umgestellt haben, nämlich die

  1. Große Kreisstadt Pirna,
  2. Stadt Grünhain-Beierfeld,
  3. Gemeinde Zschorlau,
  4. Gemeine Bockelwitz,
  5. Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna,
  6. Stadt Pulsnitz und die
  7. Stadt Ehrenfriedersdorf

im Jahr 2009 vorab 150.000 EUR. Die Summe wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 30) aufgeteilt. Im Jahr 2009 erhalten die Kreisfreien Städte 829.008 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 1.360 815 EUR und die Landkreise 660.177 EUR. Im Jahr 2010 erhalten die Kreisfreien Städte 872.640 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 1.432 436 EUR und die Landkreise 694.924 EUR. Die Verteilung innerhalb der Gebietskörperschaftsgruppen erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 30). Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert;

10. die Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels."

12. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:

"Achter Abschnitt 08a
Kommunales Vorsorgevermögen

§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen 08a

(1) Es wird ein kommunales Vorsorgevermögen gebildet. Diesem werden 274.562 000 EUR im Jahr 2009 und 97.586 000 EUR im Jahr 2010 zugeführt. Das Vorsorgevermögen soll bis zum Jahr 2015 aufgelöst werden.

(2) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ,Kommunaler Vorsorgefonds' vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875) den kommunalen Vorsorgefonds. Von dem Betrag gemäß Absatz 1 werden diesem 137.281 000 EUR im Jahr 2009 und 57.150 000 EUR im Jahr 2010 zugeführt. Über die Entnahmen aus dem Vorsorgefonds wird durch Gesetz entschieden.

(3) Jede Kommune bildet in ihrem Haushalt eine Vorsorgerücklage. Diesen Vorsorgerücklagen werden von dem Betrag gemäß Absatz 1 insgesamt 137.281 000 EUR im Jahr 2009 und 40.436 000 EUR im Jahr 2010 durch Zuweisungen nach diesem Gesetz zugeführt. Der Anteil jeder Kommune an den Beträgen gemäß Satz 2 ergibt sich aus ihrem Anteil an der Schlüsselmasse des jeweiligen Jahres der Bildung. Hiervon ist ein Anteil gemäß § 4 Abs. 4 investiv zu binden. Die Vorsorgerücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Das Nähere kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung regeln. Die Zinsen sind vollständig investiv zu binden. Die Vorsorgerücklage wird zu je 20 Prozent des Gesamtbetrages gemäß Satz 3, zuzüglich der sich aus dem vorvergangenen Ausgleichsjahr ergebenden Zinsen gemäß Satz 5, ab dem Jahr 2011 jeweils zum 30. Juni aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen (§§ 26 bis 28), soweit er nicht investiv gebunden ist. Dieses Gesetz kann hiervon abweichende Auflösungsbeträge bestimmen oder den investiven Anteil an der Vorsorgerücklage ändern. Die vorübergehende Inanspruchnahme der Mittel der Vorsorgerücklage für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen."

13. Der bisherige Achte Abschnitt wird der Neunte Abschnitt.

14. Der bisherige § 23

§ 23 Pauschale Zweckzuweisungen zur Förderung des Straßenbaus und des Schulhausbaus

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten pauschalierte Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d für

  1. den Straßenbau ab dem Jahr 2009 in Höhe von 25.000.000 EUR und
  2. den allgemeinen Schulhausbau ab dem Jahr 2009 in Höhe von 25.000.000 EUR.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind. Abweichungen von den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, sind zulässig.

wird aufgehoben.

15. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen

Die Bereitstellung von Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in Höhe von 55.220.000 EUR für die Jahre ab 2009 wird im Jahr 2008 geprüft.

" § 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e für

  1. Krankenhausbau in Höhe von 10.000 000 EUR,
  2. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von 20.000 000 EUR,
  3. Brandschutz in Höhe von 20.000 000 EUR,
  4. Kindertagesstätten in Höhe von 25.000 000 EUR,
  5. Straßenbau in Höhe von 20.000 000 EUR und
  6. allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 20.000 000 EUR.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind."

16. Der bisherige Neunte Abschnitt wird der Zehnte Abschnitt.

17. Im neuen Zehnten Abschnitt wird nach § 25 folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Finanzausgleichsumlage

(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl (§ 8) die Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.

(2) Ist gemäß Absatz 1 eine Finanzausgleichsumlage zu erheben, beträgt diese im ersten Jahr der Erhebung 30 Prozent, im zweiten Jahr der Erhebung 40 Prozent und ab dem dritten Jahr der Erhebung 50 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1. Im Falle von Eingliederungen oder Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO wird die Gemeinde so gestellt, als wäre die Finanzausgleichsumlage bislang nicht erhoben worden. Ihr Aufkommen fließt in Höhe des landesdurchschnittlichen Kreisumlagesatzes (§ 13 Satz 2) dem jeweiligen Landkreis zu, in dem sich die finanzausgleichsumlagepflichtige Gemeinde befindet. Der verbleibende Betrag fließt der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden (§ 4 Abs. 3) zu."

18. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Umlagegrundlagen sind:
  1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 8 und
  2. die Schlüsselzuweisungen nach § 9.

Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektionen bekannt gemacht.

"(3) Umlagegrundlagen sind:
  1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 8,
  2. die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
  3. abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a, und
  4. die Auflösungsbeträge der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 9.

Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektionen bekannt gemacht."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Kreisumlage ist am Achtzehnten des zweiten Monats im Quartal mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in der jeweils geltenden Fassung, fordern."(5) Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I S. 1188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fordern."

19. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Tritt nach § 7a SächsKRG eine kreisangehörige Gemeinde einem Kulturraum als Mitglied bei, so sind die Umlagegrundlagen des für sie zuständigen Landkreises um die Umlagegrundlagen dieses Mitgliedes zu kürzen."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind
  1. die Steuerkraftmesszahlen und die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9) sowie der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau (§ 10) und
  2. die Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14). Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.
"(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:
  1. die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§§ 8 und 9),
  2. abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a,
  3. zuzüglich der allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14), und
  4. die Auflösungsbeträge der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 9.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht."

c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Kulturraum kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern." § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind
  1. die Steuerkraftmesszahlen und die Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10) und
  2. die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die Schlüsselzuweisungen (§ 14) der Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht.

"(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:
  1. die Steuerkraftmesszahlen und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Kreisfreien Städte (§ 10),
  2. die Umlagegrundlagen (§ 26 Abs. 3) und die allgemeinen Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 14) und
  3. die Auflösungsbeträge der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 der Kreisfreien Städte und Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt gemacht."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Sozialumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monates mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB fordern."(4) Die Sozialumlage ist vierteljährlich zum Zehnten jeden dritten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. § 26 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

21. Der bisherige Zehnte Abschnitt wird der Elfte Abschnitt.

22. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe "13.405 065 EUR" durch die Angabe "842.211 EUR" ersetzt.

23. § 29a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 29a Digitalfunk

(1) Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt

im Jahr 2007 1.299.100 EUR und

im Jahr 2008 2 060.000 EUR.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 die sich ab dem Jahr 2009 ergebenden Beträge durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei sind Überzahlungen und Nachzahlungen aus Vorjahren zu berücksichtigen.

" § 29a Digitalfunk

Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt

1. im Jahr 20092.056 745 EUR und
2. im Jahr 20102.525 047 EUR.

Überzahlungen oder Nachzahlungen sind bei der Bemessung künftiger Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4."

24. Der bisherige Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt.

25. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach §§ 21 bis 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Landesdirektion die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr.1 bis 4 werden von den Landesdirektionen bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium kann durch Verwaltungsvorschrift das Verfahren regeln und auf die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 4 ganz oder teilweise verzichten. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt."(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und 10 sowie § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzen die Landesdirektionen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a. Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 werden von den Landesdirektionen, nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 durch die Landesdirektion Dresden und nach § 22 Abs. 2 Nr. 10 durch die Staatskanzlei bewilligt. Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für ihre Erteilung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 5 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "sowie über die Finanzausgleichsumlage nach § 25a," eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Zuweisungen nach §§ 5 und 15 Abs. 2 werden am achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 werden zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November ausgezahlt."(3) Die Zuweisungen nach den §§ 5, 15 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Nr. 7 werden am Achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 und 8 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach den §§ 18 bis 20 werden zu 75 Prozent des Gesamtbetrages am 15. Februar und zu 25 Prozent am 15. November ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 9 werden am 30. Juni 2009 und am 30. Juni 2010 ausgezahlt. Die Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 werden am 30. Juni 2009 und am 30. Juni 2010 ausgezahlt. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Abs. 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung."

d) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der vorläufigen oder der endgültigen Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach §§ 5, 15 Abs. 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen verrechnet."Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bis zu dem Zeitpunkt der vorläufigen oder der endgültigen Festsetzung nach Absatz 1 Abschlagszahlungen auf Zuweisungen nach den §§ 5, 15 Abs. 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres auf der Grundlage der zum 1. Januar des Ausgleichsjahres vom Statistischen Landesamt ermittelten voraussichtlichen Bemessungsgrundlagen für das Ausgleichsjahr zu leisten und auf dieser Basis Zahlungen gemäß § 25a zu erheben. Die Abschlagszahlungen nach Satz 2 werden mit der Festsetzung der Zuweisungen und Zahlungen verrechnet."

e) In Absatz 8 wird nach den Wörtern "des Beirates für" das Wort "den" eingefügt.

26. § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 32 Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.

" § 32 Durchführungsvorschriften

(1) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.

(2) Für kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO, und Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, gilt Folgendes:

  1. Die nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 erhaltenen zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen sind im Finanzhaushalt zweckgebunden zu veranschlagen.
  2. Als Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen.
  3. Anstelle der Vorsorgerücklage gemäß § 23 Abs. 3 ist ein Sonderposten für das Vorsorgevermögen zu bilden.

Die nach § 23 Abs. 3 zugewiesenen Mittel werden nicht ergebniswirksam erfasst und dürfen bis zur Auflösung des Sonderpostens nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die für die Anlegung der Mittel der Vorsorgerücklage gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO erforderlichen Auszahlungen sind zulässig.

(3) Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, erheben von den kreisangehörigen Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 bis 6 eine Kreisumlage, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Höhe des Finanzbedarfs der Landkreise bestimmt sich nach § 131 Abs. 6 SächsGemO."

27. In § 34 Abs. 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i" ersetzt.

28. Die Anlage wird Anlage 1 und wie folgt gefasst:

altneu
Anlage
(zu § 7 Abs. 3)
Übersicht über die Prozentsätze
(Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern
der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3
EinwohnerProzentsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis 1 500100
4.000112
7 500122
12.500133
17.500144
25.000152
40.000160
55.000165
"Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3
EinwohnerProzentsatz
(Gewichtungsfaktor)
bis 1.500100
4.000112
7.500122
12.500133
17.500144
25.000152
40.000160
55.000165
75.000173
105.000200".

29. Nach der neuen Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:

"Anlage 2
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)

Bedarfszuweisungen zum vorübergehenden Ausgleich von Schlüsselzuweisungsverlusten

1. Vogtlandkreis

im Jahr 20091.309 359 EUR,
im Jahr 20101.309 359 EUR,
im Jahr 20111.309 359 EUR,
im Jahr 20121.145 689 EUR,
im Jahr 2013982.019 EUR,
im Jahr 2014818.349 EUR,
im Jahr 2015654.680 EUR,
im Jahr 2016491.010 EUR,
im Jahr 2017327.340 EUR,
im Jahr 2018163.670 EUR;

2. Landkreis Zwickau

im Jahr 20093.507 352 EUR,
im Jahr 20103.507 352 EUR,
im Jahr 20113.507 352 EUR,
im Jahr 20123.068 933 EUR,
im Jahr 20132.630 514 EUR,
im Jahr 20142.192 095 EUR,
im Jahr 20151.753 676 EUR,
im Jahr 20161.315 257 EUR,
im Jahr 2017876.838 EUR,
im Jahr 2018419 EUR;

3. Landkreis Görlitz

im Jahr 2009631.493 EUR,"
im Jahr 2010631.493 EUR,"
im Jahr 2011631.493 EUR,"
im Jahr 2012552.556 EUR,"
im Jahr 2013473.620 EUR,"
im Jahr 2014394.683 EUR,"
im Jahr 2015315.747 EUR,"
im Jahr 2016236.810 EUR,"
im Jahr 2017157.873 EUR,"
im Jahr 2018UR;"

4. Stadt Plauen

im Jahr 200969.100 EUR,"
im Jahr 201069.100 EUR,"
im Jahr 201169.100 EUR,"
im Jahr 201260.463 EUR,"
im Jahr 201351.825 EUR,"
im Jahr 201443.188 EUR,"
im Jahr 201534.550 EUR,"
im Jahr 201625.913 EUR,"
im Jahr 201717.275 EUR,"
im Jahr 20188.638 EUR;"

5. Stadt Zwickau

im Jahr 2009273.432 EUR,"
im Jahr 2010273.432 EUR,"
im Jahr 2011273.432 EUR,"
im Jahr 2012239.253 EUR,"
im Jahr 2013205.074 EUR,"
im Jahr 2014170.895 EUR,"
im Jahr 2015136.716 EUR,"
im Jahr 2016102.537 EUR,"
im Jahr 201768.358 EUR,"
im Jahr 201834.179 EUR;"

6. Stadt Görlitz

im Jahr 20091.408 580 EUR,"
im Jahr 20101.408 580 EUR,"
im Jahr 20111.408 580 EUR,"
im Jahr 20121.232 508 EUR,"
im Jahr 20131.056 435 EUR,"
im Jahr 2014880.363 EUR,"
im Jahr 2015704.290 EUR,"
im Jahr 2016528.218 EUR,"
im Jahr 2017352.145 EUR,"
im Jahr 2018176.073 EUR;"

7. Stadt Hoyerswerda

im Jahr 2009405.059 EUR,"
im Jahr 2010405.059 EUR,"
im Jahr 2011405.059 EUR,"
im Jahr 2012354.427 EUR,"
im Jahr 2013303.794 EUR,"
im Jahr 2014253.162 EUR,"
im Jahr 2015202.530 EUR,"
im Jahr 2016151.897 EUR,"
im Jahr 2017101.265 EUR,"
im Jahr 201850.632 EUR."

30. Nach der neuen Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

"Anlage 3
(zu § 22 Abs. 2 Nr. 8)

Bedarfszuweisungen zur Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben

1. Vogtlandkreis

im Jahr 20091.431 000 EUR,"
im Jahr 2010954.000 EUR,"
im Jahr 2011477.000 EUR;"

2. Landkreis Zwickau

im Jahr 200910.595 000 EUR,"
im Jahr 20107.856 000 EUR,"
im Jahr 20115.117 000 EUR,"
im Jahr 20122.378 000 EUR,"
im Jahr 20131.784 000 EUR,"
im Jahr 20141.189 000 EUR,"
im Jahr 2015595.000 EUR;"

3. Landkreis Görlitz

im Jahr 20099.915 000 EUR,"
im Jahr 20107.594 v000 EUR,"
im Jahr 20115.272 000 EUR,"
im Jahr 20122.950 000 EUR,"
im Jahr 20132.213 000 EUR,"
im Jahr 20141.475 000 EUR,"
im Jahr 2015738.000 EUR;"

4. Landkreis Bautzen

im Jahr 20094.280 000 EUR,"
im Jahr 20103.215 000 EUR,"
im Jahr 20112.150 000 EUR."
im Jahr 20121.084 000 EUR,"
im Jahr 2013813.000 EUR,"
im Jahr 2014542.000 EUR,"
im Jahr 2015271.000 EUR."

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Dresden, den 11. Dezember 2008