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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
Vom 14. Juli 2011
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 30 .07.2011 S. 270)
Der Sächsische Landtag hat am 29. Juni 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 10 Abs. 5" durch die Angabe " § 10 Abs. 4" ersetzt.
2. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Vor Ablauf der Amtszeit kann der Sächsische Datenschutzbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages abberufen werden. Die Vorschriften des Beamtenrechts bleiben unberührt. | "(3) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Sächsische Datenschutzbeauftragte ohne seine Zustimmung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Sächsischen Landtages abberufen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen." |
3. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erstattet dem Landtag alle zwei Jahre jeweils zum 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit; er veröffentlicht diesen Bericht. | "Der Sächsische Datenschutzbeauftragte erstattet dem Sächsischen Landtag alle zwei Jahre jeweils zum 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit als Kontrollbehörde nach § 27 und einen Bericht über seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 30a; er veröffentlicht diese Berichte." |
Er unterliegt insoweit, abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1, der Rechtsaufsicht der Staatsregierung.
wird gestrichen.
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Datenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.