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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. Nr.18 vom 31.12.2012 S.748)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Berufstracht der Rechtsanwälte | " § 10 Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss". |
b) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter "und Gerichtsvollzieher" gestrichen.
c) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 20 Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration". |
d) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration".
e) In der Angabe zu Teil 4 werden die Wörter "und des Grundstücksverkehrsgesetzes" gestrichen.
f) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Fortführung vorhandener Grundbücher | " § 45 (aufgehoben)". |
2. In § 1 Abs. 5 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
3. In § 4 Abs. 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Generalstaatsanwaltschaft" das Wort "Dresden" eingefügt.
5. In § 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
6. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht, die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten sowie die Zahl der von einem weiteren aufsichtführenden Richter geleiteten Abteilungen bei den Amtsgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz. | "Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, dem Sächsischen Landessozialgericht und dem Sächsischen Finanzgericht sowie die Zahl der Kammern bei den Landgerichten, den Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Europa." |
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Berufstracht der Rechtsanwälte
Rechtsanwälte tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen nach Maßgabe einer Satzung nach § 59b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Robe. | " § 10 Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss
Der Staatsminister der Justiz und für Europa ist im Richterwahlausschuss Mitglied kraft Amtes für das Verfahren nach § 1 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 301-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022, 3024) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung." |
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher
(1) Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften können nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 925) andere als die in § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) genannten Personen mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen. Die Betrauung soll schriftlich erfolgen. (2) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchst. q Abs. 2 des Einigungsvertrages, welche Angestellten die Aufgaben von Gerichtsvollziehern wahrnehmen können. (3) Die Betrauung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | " § 11 Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
(1) Durch die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften kann mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung nach § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182, 2188) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vermittelten Stand gleichwertig ist. (2) Die Betrauung nach Absatz 1 sowie deren Änderung oder Aufhebung sollen schriftlich erfolgen." |
9. In § 13 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
11. In § 19 Satz 1 wird nach dem Wort "Insolvenzordnung" die Angabe "(InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in derjeweils geltenden Fassung," eingefügt.
12. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 20 Strafrechtliche Zuständigkeitskonzentration
(1) Soweit das Amtsgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für deren Beurteilung keine besonderen Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind, zuständig:
(2) Soweit das Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, ist für Strafsachen nach Absatz 1 das Landgericht Chemnitz für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau zuständig." |
13. In § 21 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
15. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a
Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeitskonzentration In Personalvertretungsangelegenheiten und Streitigkeiten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über Anträge nach den §§ 6, 6a und 6b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Entscheidungen über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG, ist das Verwaltungsgericht Dresden für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig."
16. In § 26 Satz 1 wird nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 466)" die Angabe ", das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist" eingefügt.
17. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe :" § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz - SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148)" durch die Angabe " § 2 Abs. 5 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl.S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist" ersetzt.
18. In § 28 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
21. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und ihre Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Ersatzwahl gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute. | "(1) Eine Ersatzwahl der Vertrauensleute im Sinne des § 23 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577, 1581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ihrer Stellvertreter gilt nur für den Rest der Wahlperiode der bereits gewählten Vertrauensleute." |
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
23. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)" durch die Angabe "Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278) geändert worden ist" ersetzt.
24. In der Überschrift von Teil 4 werden die Wörter "und des Grundstücksverkehrsgesetzes" gestrichen.
25. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Eintragungen in das Grundbuch sowie" gestrichen.
26. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
§ 45 Fortführung vorhandener Grundbücher(1) Vorhandene Grundbücher können vorläufig fortgeführt werden.
(2) Für die Fortführung können Vordrucke verwendet werden, die für die Anlegung von neuen Grundbuchblättern nach der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen sind.
(3) Unvollständige Grundbuchblätter sind unter Verwendung solcher Vordrucke zu ergänzen. Anstelle der bisherigen Abteilung 0 ist ein Bestandsverzeichnis anzulegen. Im Übrigen können die Grundbuchblätter auf Vordrucken nach Satz 1 ganz oder teilweise neu gefasst werden. Sind die zweite und dritte Abteilung bisher zusammengefasst, können sie als getrennte Abteilungen fortgeführt werden.
wird aufgehoben.
28. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe " § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches" die Angabe "(BGB)" eingefügt und die Angabe "Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Angabe "BGB" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Angabe " § 22 BGB" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines eingetragenen Vereins gemäß § 43 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
wird aufgehoben.
29. In § 57 werden die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Angabe "BGB" ersetzt.
30. In § 59 Satz 1 werden nach den Wörtern "Landesamt für" die Wörter "Steuern und" eingefügt.
31. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894, 2896) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. | "(1) Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Ansprüche, die nach § 59 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I. S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. August 2012 (BGBl. I S. 1726, 1752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Landeskasse übergegangen sind, können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird." |
32. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "der Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird vor der Angabe "10 EUR" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuches" durch die Angabe "BGB" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes
Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - SächsRAVG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Mitglied des Versorgungswerkes wird, wer Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen wird und zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Sachsen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." |
b) Satz 2 und 4 werden gestrichen.
c) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Patentanwälte mit Kanzleisitz in Sachsen werden auf Antrag Mitglied des Versorgungswerkes, wenn sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft stellen und bei der Antragstellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2012 kann die Satzung eine niedrigere als die in Satz 1 genannte Lebensaltersgrenze bestimmen." |
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz - SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das durch Gesetz vom 27. September 1995 (SächsGVBl. S. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe " § 6 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 6 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl.S. 154, 160), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Gesetz
zur Ausführung des Betreuungsrechts |
2. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:
" § 5 Gleichstellung von Prüfungsleistungen mit Abschlüssen
(1) Bei der Bemessung der nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2726), zu bewilligenden Vergütung steht es
(2) Einer im Freistaat Sachsen abgelegten Prüfung nach Absatz 1 steht eine in einem anderen Land abgenommene Prüfung gleich, die den Voraussetzungen nach § 11 VBVG genügt."
Artikel 5
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1. das Ausführungsgesetz zum Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVGAG) vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 333), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176),
2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Prüfungen nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz (Berufsvormünderprüfungsverordnung - BVormPrüfVO) vom 2. September 1999 (SächsGVBl. S. 514), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 731),
3. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung - JuZustVO) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), zuletzt geändert durch § 31 der Verordnung vom 14. Dezember2007 (SächsGVBl. S. 600, 607).
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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