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Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung und zur Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes

Vom 17. Dezember 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 18 vom 31.12.2012 S. 771)


Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 36 Nr. 1, 2 und 4 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist,
  2. § 4a Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) geändert worden ist, und
  3. § 19 Satz 1 des Gesetzes überdie Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Meldeverordnung

gültig ab 01.03.2013

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung - SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540, 2010 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 177), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

gültig ab 01.09.2013

a) Nach der Angabe zu § 40 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 41 Automatisiertes Abrufverfahren für das Statistische Landesamt

§ 42 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

§ 43 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Steuern und Finanzen

§ 44 Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden der Straßenbauverwaltung

§ 45 Automatisiertes Abrufverfahren für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung

§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeld-, Sozial- und Gesundheitsbehörden

§ 47 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungsbehörden

§ 48 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und Kreisfreien Städte".

b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 41 bis 50 werden die Angaben zu den §§ 49 bis 58.

2. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Auftrag ist auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu befristen."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird gestrichen.

bb) Im neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Einwohner" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 5 und 7 gelten entsprechend."Zur Ermittlung der Kosten nach § 10 Abs. 5 SAKDG hat die SAKD eine Kostenkalkulation zu erstellen, die der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde bedarf."

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Für den auszuzahlenden Anteil an den Kosten der Datenübermittlung einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich."

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die die Aufgaben der Meldebehörden nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllen, erhalten nach Abzug der Aufwendungen für den Betrieb des KKM nebst eines angemessenen Rücklagebetrages, insbesondere für künftige Investitionen und Ausfallrisiken, am jeweiligen Jahresende den verbleibenden Anteil am Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG von der SAKD ausgezahlt. Bis zur Umstellung der Haushaltswirtschaft durch die SAKD auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), in der ab dem 25. November 2007 geltenden Fassung, wird von der SAKD der Anteil am Gebührenaufkommen für Amtshandlungen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SAKDG ausgezahlt, der die Ausgaben für den Betrieb des KKM einschließlich Zuführungen zu Rücklagen gemäß § 20 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übersteigt. Für den auszuzahlenden Anteil am Gebührenaufkommen einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft ist die jeweilige Einwohnerzahl maßgeblich. § 125 SächsGemo gilt entsprechend. Die Auszahlung erfolgt auf der Grundlage einer Jahresrechnung, die vom

Verwaltungsrat der SAKD beschlossen und jeder Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, die die Aufgaben der Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG erfüllt, auf Antrag offengelegt werden muss.

(3) Behörden und sonstige öffentliche Stellen, die das KKM in Anspruch nehmen, haben der SAKD die Kosten für die regelmäßige Datenübermittlung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG jährlich zu erstatten. Die SAKD kann jeweils zum 15. Tag des ersten Monats im Quartal die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses auf die zu erstattenden Kosten verlangen. Der Kostenvorschuss errechnet sich auf der Grundlage der zu erstattenden Kosten des Vorjahres. Angemessen ist ein Kostenvorschuss, der den Betrag von 25 Prozent dieser Kosten pro Quartal nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Kosten nach § 10 Abs. 2 SAKDG legt die SAKD auf Grundlage einer Kostenkalkulation fest, welche Kosten durch einen Datenübermittlungsvorgang nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SAKDG entstehen. Die Kostenkalkulation bedarf der Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde. Die Kostenfestlegung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Kosten, die sich aufgrund von technischen Gegebenheiten nicht ausschließlich der Inanspruchnahme des KKM durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen zurechnen lassen, sind bei der Kalkulation mit einem Anteil von 50 Prozent zu berücksichtigen, wenn Einnahmen aus Gebühren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SAKDG eine Deckung der jährlichen Betriebskosten nicht ermöglichen.

werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 2.

4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zeitraums" die Wörter "nach dem Stand der Technik" eingefügt.

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vordrucke für Meldescheine, Meldebestätigungen und Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung auf Grundlage der Ersten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Meldevordruckverordnung - MVVO) vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 215), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174), die den neuen Mustern nicht entsprechen, dürfen nur noch bis zum 31. März 2010 und nur mit der Maßgabe verwendet werden, dass Daten, die nicht mehr erhoben werden dürfen, im Vordruck zu streichen sind, Daten, die nur in veränderter Form erhoben werden dürfen, von der Meldebehörde im Vordruck entsprechend geändert werden und der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht nach § 32 Abs. 4 Satz 4 SächsMG hingewiesen wird." § 19 Bisherige Vordrucke

Vordrucke für Meldescheine, Meldebestätigungen und Mitteilungen über die Änderung der Hauptwohnung auf Grundlage dieser Verordnung in der am 28. Februar 2013 geltenden Fassung, die von den in den Anlagen dieser Verordnung in der ab 1. März 2013 geltenden Fassung enthaltenen Vordrucken abweichen, können bis zum 31. Dezember 2013 und mit der Maßgabe verwendet werden, dass die Daten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SächsMG bei der Anmeldung und der Doktorgrad nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsMG bei der Abmeldung zusätzlich erhoben werden und die Betroffenen auf ihr Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678, 685) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Anmeldung hingewiesen werden."

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 beschränkt sich die Protokollierung bei Abrufen durch das Landesamt für Verfassungsschutz auf die abrufberechtigte Stelle, die Kennung der abfragenden Person, die Art der Abfrage, den Zeitpunkt und die Anzahl der Datenabrufe. Dieses hat über die in Satz 1 genannten Protokolldaten hinaus zusätzlich auch die Abfragekriterien und das Ergebnis der Abfrage zu protokollieren."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die Protokolldaten dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle ausgewertet und an die nach den §§ 11 und 25 SächsDSG zuständigen Stellen sowie an die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die Daten automatisiert abrufen oder zum Abruf bereit halten, übermittelt werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist zulässig, wenn dies zur Sicherstellung des Betriebs des Kommunalen Kernmelderegisters erforderlich ist, insbesondere zum Nachweis der vollzogenen Datenübermittlungen. § 23 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend."(5) Die Protokolldaten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr der Speicherung folgt. Sie dürfen nur für
  1. Zwecke der Datenschutzkontrolle für die abrufenden Stellen, die nach den §§ 11 und 25 SächsDSG zuständigen Stellen und die Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die Daten automatisiert abrufen oder zum Abruf bereithalten,
  2. die Strafverfolgungsbehörden für Strafverfahren, die sich an eine Datenschutzkontrolle anschließen,
  3. die Auskunftserteilung an die betroffene Person und
  4. die Sicherstellung des Betriebs des Kommunalen Kernmelderegisters, insbesondere zum Nachweis vollzogener Datenübermittlungen verarbeitet und genutzt werden."

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die SAKD hält für die Staatsanwaltschaften und für die Finanzbehörden im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 und § 409 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 Abs. 9 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten, auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit."(1) Die SAKD hält für die Staatsanwaltschaften und für die Finanzbehörden im Sinne des § 386 Abs. 1 Satz 2 und § 409 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 bis 13, 16 und 18 SächsMG sowie § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 SächsMG genannten Daten, auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die SAKD hält für die Finanzämter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §§ 85 und 88 Abs. 1 und 2 AO, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 8, 9, 11 und 12 SächsMG einschließlich der Daten in § 5 Abs. 1 Nr. 6 SächsMG jedoch ohne Angabe des Geburtsortes, in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SächsMG jedoch ohne Angabe des Ortes der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft und in § 5 Abs. 1 Nr. 18 SächsMG jedoch ohne Angabe des Sterbeortes genannten Daten zum Abruf bereit."

8. § 30 wird wie folgt gefasst:

gültig ab 01.09.2013

altneu
  § 30 Automatisiertes Abrufverfahren für Gerichte

Die SAKD hält für die Gerichte einschließlich der Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

" § 30 Automatisiertes Abrufverfahren für Gerichte

(1) Die SAKD hält für die Gerichte zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten auch für Gruppenabfragen zum Abruf bereit.

(2) Die SAKD hält für die Landesjustizkasse zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 11 bis 13 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit."

9. In § 34 werden nach der Angabe "11" ein Komma und die Angabe "12" eingefügt.

10. In § 35 werden nach der Angabe "11" ein Komma und die Angabe "12" eingefügt.

11. Dem § 38 wird folgender Absatz 4 angefügt:

gültig ab 01.09.2013

"(4) Die SAKD hält für die Landesdirektion Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 6 Abs. 2 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - Ausgl LeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDREErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473; 2004 I S. 1654), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8, 9 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit, einschließlich der Daten in § 5 Abs. 1 Nr. 11 SächsMG, jedoch ohne die Angabe der Nebenwohnung."

12. Dem § 40 wird folgender Satz angefügt:

gültig ab 01.09.2013

"Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz - Heilb ZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 SächsMG genannten Daten, frühere, gegenwärtige und künftige Anschriften sowie die Hauptwohnung zum Abruf bereit gehalten werden."

13. Nach § 40 werden die folgenden § § 41 bis 48 eingefügt:

gültig ab 01.09.2013

" § 41 Automatisiertes Abrufverfahren für das Statistische Landesamt

Die SAKD hält für das Statistische Landesamt zur Durchführung von Statistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Ermittlung und Bestimmung von auskunftspflichtigen Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2249) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Vollstreckung von Anordnungen zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 15 BStatG und § 17 SächsStatG und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 SächsStatG abgerufen werden.

§ 42 Automatisiertes Abrufverfahren für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Die SAKD darf für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen zur Erfüllung der Aufgaben seiner Zusatzversorgungskasse nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen vom 7. Mai 2002 (SächsABl. AAz. S. A 265), zuletzt geändert durch die Satzung vom 22. November 2011 (SächsABl. AAz. 2012 S. A 30), die im § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 11, 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit halten.

§ 43 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Steuern und Finanzen

Die SAKD hält für das Landesamt für Steuern und Finanzen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung - VertrVO) vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über die Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZuStVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 2000 S. 4), die im § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten zum automatisierten Abruf bereit.

§ 44 Automatisiertes Abrufverfahren für Behörden der Straßenbauverwaltung

Die SAKD hält für das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, für die Landkreise und Kreisfreien Städte als Straßenbaubehörden sowie für die Landesdirektion Sachsen als Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde für Straßen zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 45 Automatisiertes Abrufverfahren für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung

Die SAKD hält für den Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung zur Erfüllung der Aufgaben der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Gewässerausbaus nach § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 SächsWG, der Deichunterhaltung und des -ausbaus nach § 100e Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 100f Abs. 1 SächsWG, der Unterhaltung und des Ausbaus sonstiger Hochwasserschutzanlagen nach § 100h SächsWG, des Baus, Betriebs und der Unterhaltung von Stauanlagen, Speichern, Rückhaltebecken nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 SächsWG und des Baus von Hochwasserschutzanlagen nach § 99

Abs. 4 SächsWG, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren für die Wohngeld-, Sozial- und Gesundheitsbehörden

Die SAKD hält für die jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte

  1. als Wohngeldbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8, 11, 12 und 18 SächsMG genannten Daten,
  2. als Sozialbehörden zur Durchführung von Schwerbehindertenfeststellungsverfahren nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7, 9, 12 und 18 SächsMG genannten Daten,
  3. als Gesundheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 SächsMG genannten Daten, frühere, gegenwärtige und künftige Anschriften sowie die Hauptwohnung zum Abruf bereit.

§ 47 Automatisiertes Abrufverfahren für die Flurbereinigungsbehörden

Die SAKD hält für die Flurbereinigungsbehörden zur Erfüllung von Aufgaben, die ihnen durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind, die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit.

§ 48 Automatisiertes Abrufverfahren für die Landkreise und Kreisfreien Städt ein Bußgeld- und Vollstreckungsverfahren

Die SAKD hält für die jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, die in § 5 Abs. 1 Nr .1 bis 4, 6 bis 8, 11 und 18 SächsMG genannten Daten zum Abruf bereit."

14. Die bisherigen §§ 41 bis 48 werden die §§ 49 bis 56 und § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 45 und 47 Abs. 2" durch die Angabe " §§ 53 und 55 Abs. 2" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 46" durch die Angabe " § 54" ersetzt.

15. Die bisherigen §§ 49 und 50 werden die §§ 57 und 58.

16. Der bisherige § 50 wird § 59.
Anmerkung der Redaktion: eine Umsetzung ist nicht möglich, da es nur 58 Paragrafen gibt und der § 50 bereits in Nr.15 angepasst wurde.

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes


Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Passgesetzes (SächsPersPassGVO) vom 28. August 2001 (SächsGVBl. S. 698) wird aufgehoben.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis


Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Meldeverordnung in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 17 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1, 8 und 11 bis 13 treten am 1. September 2013 in Kraft.