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Änderungstext

Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen

Vom 28. März 2013
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 27.04.2013 S. 158)


Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der Angabe zu § 125 die Angabe " § 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011" eingefügt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes" die Wörter "und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten" gestrichen.

3. § 16 Abs. 1 Satz 2

Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen; § 15 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten" gestrichen.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates umfassen."

5. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Nicht wählbar ist,
  1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
  2. wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.

"(2) Nicht wählbar ist, wer
  1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2),
  2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  3. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat."

6. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre."(1) Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre statt."

7. In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "spätestens drei Monate" durch die Wörter "spätestens vier Monate" ersetzt.

8. § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder des Ortschaftsrats" durch das Wort "Ortschaftsräte" ersetzt.

b) In Satz 3 werden vor den Wörtern "in der Ortschaft" die Wörter "seit drei Monaten" eingefügt und wird die Angabe "und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2" gestrichen.

9. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen."(1) Die Ortschaftsräte wählen den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für die Wahlperiode des Ortschaftsrates. Ein Gemeinderat, der zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt ist (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2), sowie der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 Abs. 3) können nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sein. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Amtszeit der Ortschaftsräte. Der Ortsvorsteher führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 5 bis zur Ernennung des neugewählten Ortsvorstehers weiter. Für den Fall, dass er die Geschäfte nicht weiterführt, nimmt der an Lebensjahren älteste Ortschaftsrat die Aufgaben des Ortsvorstehers wahr.

(5) Der Ortsvorsteher kann vom Ortschaftsrat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Ortschaftsräte gestellt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ortschaftsräte; eine vorherige Aussprache findet nicht statt. Zwischen dem Antrag und dem Beschluss über die Abwahl muss eine Frist von mindestens vier und höchstens acht Wochen liegen. Der Ortsvorsteher scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt."

10. In § 125 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorjahres" die Wörter "auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung" eingefügt.

11. Nach § 125 wird folgender § 125a eingefügt:

" § 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011

§ 125 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist."

12. Es werden gestrichen:

a) in § 17 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 jeweils die Angabe "und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten",

b) in § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe "und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte",

c) in § 19 Abs. 4 die Angabe "und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten",

d) in § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe "und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten",

e) in § 27 Abs. 1 und § 51 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 jeweils die Angabe "und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten",

f) in § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 51 Abs. 7 Satz 1 jeweils die Angabe "und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten" und

g) in § 71 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2".

13. Es werden gestrichen:

a) in § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 1 und 3 Satz 1 jeweils die Angabe "und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte",

b) in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte" und

c) in § 21 Abs. 3 die Angabe "und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten".

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach der Angabe zu § 67 die Angabe " § 67a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011" eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes" die Wörter "und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt.

bb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten" gestrichen.

3. § 14 Abs. 1 Satz 2

Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Kreisangelegenheiten, sofern sie das achtzehnte Jahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnen; § 13 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

4. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Satzpunkt durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. wer als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat."

b) Satz 2

Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.

wird gestrichen.

5. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Wahlperiode des Kreistages beträgt fünf Jahre."(1) Die regelmäßigen Kreistagswahlen finden alle fünf Jahre statt."

6. In § 46 Abs. 1 werden die Wörter "spätestens drei Monate" durch die Wörter "spätestens vier Monate" ersetzt.

7. In § 67 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorjahres" die Wörter "auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung" eingefügt.

8. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:

" § 67a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011

§ 67 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist."

9. Es werden gestrichen:

a) in § 15 Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 jeweils die Angabe "und die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten",

b) in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils die Angabe "und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte",

c) in § 21 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "und von nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten",

d) in § 21 Abs. 1 Satz 2 die Angabe "und der Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 2",

e) in §§ 23, 47 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 jeweils die Angabe "und der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten" und

f) in § 26 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 6 Satz 1 jeweils die Angabe "und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten".

10. Es werden gestrichen:

a) in § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 18 Abs. 1 und 3 Satz 1 jeweils die Angabe "und der ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte",

b) in § 17 Abs. 4 die Angabe "und einem ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten",

c) in § 19 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "und ehrenamtlich tätige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte" und

d) in § 19 Abs. 3 die Angabe "und ehrenamtlich tätigen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten".

Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Wahltag, Bekanntmachung der Wahl" § 1 Wahltag, Bekanntmachung der Durchführung der Wahl".

b) Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6d Änderung von Wahlvorschlägen" § 6d Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen".

c) Nach der Angabe zu § 6d wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6e Gemeinsame Wahlvorschläge".

d) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35a Unterstützungsunterschriften" § 35a Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften".

e) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Unterstützungsunterschriften".

f) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52 Kreiswahlausschuss" § 52 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Gemeindewahlausschuss" § 53 (aufgehoben)".

h) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57" § 57 Verbundene Wahlen".

i) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 (weggefallen)" § 58 (aufgehoben)".

j) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 59 (weggefallen)" § 59 (aufgehoben)".

k) Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 65a Übergangsbestimmung" § 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen".

l) Nach der Angabe zu § 65a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 65b Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011".

m) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 In-Kraft-Treten" § 66 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bekanntmachung" die Wörter "der Durchführung" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 55, 159)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158)" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden vor dem Wort "Wahl" die Wörter "Durchführung der" eingefügt und die Angabe "69. Tag" durch die Angabe "90. Tag" ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Das Gleiche gilt für den Wahlberechtigten, der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist."

4. In § 6 Abs. 2 wird die Angabe "45. Tag" durch die Angabe "66. Tag" ersetzt.

5. § 6b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Gemeinden mit" werden durch die Wörter "Gemeinden, die nur einen Wahlkreis bilden, bei" ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. bis zu 20.000 Einwohnern von 80,".

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Wahlgebiet" die Wörter "zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate" eingefügt.

c) Absatz 4

(4) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

6. § 6d wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6d Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Wahlvorschlag nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c braucht nicht eingehalten zu werden, erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern.

" § 6d Rücknahme und Änderung von Wahlvorschlägen

(1) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen und nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen oder inhaltlich geändert werden. Für die Behebung von Mängeln, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern, genügt die schriftliche Erklärung einer Vertrauensperson.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern. Ausnahmsweise kann ein Wahlvorschlag auch nach Ablauf der Einreichungsfrist inhaltlich geändert werden, wenn ein Bewerber des Wahlvorschlags stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 6c braucht in diesem Fall nicht eingehalten zu werden, erneute Unterstützungsunterschriften sind nicht erforderlich.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen."

7. Nach § 6d wird folgender § 6e eingefügt:

" § 6e Gemeinsame Wahlvorschläge

(1) Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger.

(2) Die Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlages haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c durchzuführen.

(3) Gemeinsame Wahlvorschläge bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

(4) Für getrennte Wahlvorschläge bei den darauffolgenden Wahlen gilt der gemeinsame Wahlvorschlag nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne des § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "40. Tag" durch die Angabe "58. Tag" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "kann" durch das Wort "können" und die Wörter "jeder Unterzeichner eines Wahlvorschlags" durch die Wörter "jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "20. Tag" durch die Angabe "30. Tag" ersetzt.

9. § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter, mindestens jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind."Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind."

10. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Wahlvorsteher bestellen aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter."Soweit sie nicht durch die Gemeinde bestellt sind, bestellen die Wahlvorsteher aus den Beisitzern die Schriftführer und deren Stellvertreter."

11. In § 11 Satz 1 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon und die Angabe "sie haben einen Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs. 1 und 3 SächsGemO." ersetzt.

12. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der satzungsmäßigen Mitglieder des Gemeinderates umfassen, muss der Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen in einer weiteren Spalte drei freie Zeilen enthalten."

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses" durch die Wörter "der Gemeinde" und wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) In der Nummer 5 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

cc) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort"stirbt" ein Komma und die Wörter "aus dem Wahlgebiet wegzieht" und nach dem Wort "Wahlrecht" die Angabe "nach § 16 Abs. 2 SächsGemO oder § 14 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

15. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei der Briefwahl ist darüber hinaus ein Stimmzettel ungültig, der
  1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder der in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden ist,
  2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, oder
  3. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält.
"Bei der Briefwahl ist über Absatz 1 hinaus ein Stimmzettel ungültig, der
  1. nicht in einem für diese Wahl bestimmten amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, bei dem jedoch eine Zurückweisung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 8 nicht erfolgt ist, oder
  2. in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel."Ein Stimmzettelumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel, wenn nicht bereits nach Satz 1 Nr. 1 ein ungültiger Stimmzettel vorliegt."

c) In Satz 3 wird das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

16. In § 35 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Wahlberechtigt" die Wörter "und wählbar" eingefügt.

17. § 35a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 35a Unterstützungsunterschriften

Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit

  1. bis zu 500 Einwohnern von 10,
  2. bis zu 2 000 Einwohnern von 20,
  3. mehr als 2 000 Einwohnern von 30

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren regelmäßigen Öffnungszeiten zu leisten. § 6b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten war, keiner Unterstützungsunterschriften.

" § 35a Inhalt der Wahlvorschläge und Unterstützungsunterschriften

(1) In den Ortschaften wird die höchstzulässige Zahl an Bewerbern jedes Wahlvorschlags in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu wählenden Ortschaftsräte mit der Zahl 1,5 multipliziert wird; Bruchteile der hiernach ermittelten Zahl werden aufgerundet.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss in Ortschaften mit

  1. bis zu 500 Einwohnern von 10,
  2. bis zu 2.000 Einwohnern von 20 und
  3. mehr als 2.000 Einwohnern von 30

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der Gemeindeverwaltung zu deren allgemeinen Öffnungszeiten zu leisten. § 6b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Darüber hinaus bedarf auch ein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags seit der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften."

18. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 2 gilt auch für Amtsverweser nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO sowie bei der erstmaligen Bürgermeisterwahl in nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO neugebildeten Gemeinden für die bis zum Zeitpunkt der Gebietsänderung amtierenden Bürgermeister der an der Gemeindevereinigung beteiligten bisherigen Gemeinden."

b) Absatz 4

(4) Jeder Bewerber hat bis zum Ende der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses die folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

"I. Es ist mir bekannt, dass gemäß § 6 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in das Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht berufen werden darf, wer

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
  2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Ich erkläre, dass ich

  1. nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
  2. zu dem genannten Personenkreis gehöre, eine Berufung in das Beamtenverhältnis aus folgenden Gründen gleichwohl in Betracht kommt:

II. Es ist mir bekannt, dass nach § 6 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, den Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen vermutet wird, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche Eignung nicht besitzen.

Ich erkläre, dass ich

  1. nicht zu dem genannten Personenkreis gehöre,
  2. zu dem genannten Personenkreis gehöre, die Vermutung der fehlenden Eignung aus folgenden Gründen jedoch für mich nicht zutrifft:

III. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass im Falle meiner Wahl die Rechtsaufsichtsbehörde zum Zwecke der Wahlprüfung einen Antrag auf Auskunft an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik richten wird."

Der Bewerber hat in der Erklärung kenntlich zu machen, welche der unter a) und b) genannten Alternativen jeweils für ihn zutrifft; bei Alternative b) hat er jeweils die erforderlichen Gründe zu benennen. Die Erklärung ist zu unterschreiben und mit Ortsangabe und Datum zu versehen.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

19. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat zur Prüfung der Wählbarkeit des Gewählten unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses einen Antrag auf Auskunft an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu richten; die Antragstellung kann unterbleiben, wenn der Rechtsaufsichtsbehörde bereits eine entsprechende Auskunft vorliegt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Gültigkeit der Wahl feststellen, auch wenn die Auskunft des Bundesbeauftragen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

20. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort "soll" durch das Wort "darf" ersetzt.

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
In Landkreisen mit bis zu 300.000 Einwohnern sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden; in Landkreisen mit mehr als 300.000 Einwohnern sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden."Es sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden."

21. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

" § 50a Unterstützungsunterschriften

Die Wahlberechtigten haben ihre Unterstützungsunterschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu leisten. Im Übrigen gilt § 6b entsprechend."

22. In § 51 werden nach dem Wort "Kreiswahlausschusses" das Komma und die Wörter "die Gemeindewahlausschüsse" gestrichen.

23. § 52

§ 52 Kreiswahlausschuss

(1) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier bis sechs Beisitzern. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten und Kreisbediensteten. Bei der Wahl der Beisitzer und Stellvertreter der Beisitzer sollen nach Möglichkeit die im Landkreis vertretenen Parteien und Wählervereinigungen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung die Vorschriften für den Kreistag entsprechend.

(3) Dem Kreiswahlausschuss und dessen Vorsitzendem obliegen bei der Kreistagswahl die entsprechenden Aufgaben des Gemeindewahlausschusses und dessen Vorsitzendem bei der Gemeinderatswahl.

wird aufgehoben.

24. § 53

§ 53 Gemeindewahlausschuss

Der Gemeindewahlausschuss leitet die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.

wird aufgehoben.

25. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 57" § 57 Verbundene Wahlen".

b) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "gilt Folgendes" die Wörter "werden sie als verbundene Wahlen durchgeführt. Hierfür" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Findet am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag oder ein Volksentscheid statt und werden die Wahlen in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden, gilt Absatz 1 Nr. 1, 4 und 6 entsprechend."(2) Finden am gleichen Wahltag mit einer Wahl nach diesem Gesetz die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag statt, können diese in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 6 entsprechend. Finden am gleichen Wahltag Volks- oder Bürgerentscheide statt, können diese ebenfalls entsprechend mit der Kommunalwahl verbunden werden."

26. In den §§ 58 und 59 wird jeweils die Angabe "(weggefallen)" durch die Angabe "(aufgehoben)" ersetzt.

27. § 62 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "Kreistagswahl, wenn" die Wörter "ein oder kein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, oder wenn" eingefügt.

b) In Nummer 12 wird das Wort "Wahlumschlägen" durch das Wort "Stimmzettelumschlägen" ersetzt.

28. In § 65 Satz 1 werden nach dem Wort "Jahres" die Wörter "auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung" eingefügt.

29. § 65a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 65a Übergangsbestimmung

Für Wahlen, deren Durchführung spätestens am 17. November 2012 gemäß § 1 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht worden ist, ist dieses Gesetz in der am 17. November 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

" § 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen

Für Wahlen, die vor dem 27. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden, ist das Kommunalwahlgesetz in der am 27. April 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

30. Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt:

" § 65b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zensus 2011

§ 65 findet für Wahlen, die im Jahr 2013 durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2011 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist. Für die regelmäßigen Gemeinderats- und Kreistagswahlen 2014 findet § 65 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist."

31. In § 66 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 In-Kraft-Treten" § 66 Inkrafttreten".

Artikel 4
Änderung der Kommunalwahlordnung

...

Artikel 5
Neubekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 Nr. 30 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.