Regelwerk |
Änderungstext
Verfassungsänderungsgesetz - Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen
- Sachsen -
Vom 11. Juli 2013
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 07.08.2013 S. 502)
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 85 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. | "(2) Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Dies gilt auch, wenn freiwillige Aufgaben in Pflichtaufgaben umgewandelt werden oder wenn der Freistaat Sachsen durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nachträglich eine finanzielle Mehrbelastung bei der Erledigung übertragener oder bestehender Aufgaben unmittelbar verursacht." |
2. Artikel 94 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen. | "(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des sozialen Ausgleichs Rechnung zu tragen." |
3. Artikel 95 wird wie folgt gefasst:
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Art. 95 Kreditaufnahme
Die Aufnahme von Krediten sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. | Artikel 95
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie jede Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz. (2) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Das Verbot der Kreditaufnahme gilt ebenso für rechtlich unselbstständige Sondervermögen des Freistaates Sachsen. Am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen, soweit sie noch nicht zurückgeführt sind, bleiben unberührt. (3) Vom Verbot der Kreditaufnahme bleiben die Rechte der kommunalen Träger der Selbstverwaltung nach Artikel 85 und Artikel 87 unberührt. (4) Bei einer von den durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre (Normallage) um mindestens drei vom Hundert abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Absatz 2 abgewichen werden. Die Kreditaufnahme ist begrenzt, um die Steuermindereinnahmen auf bis zu 99 vom Hundert der durchschnittlichen Steuereinnahmen der vorangegangenen vier Jahre zu verstärken. Eine Verstärkung über 99 vom Hundert ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 möglich. Steuermehreinnahmen sind zur Tilgung der Kredite nach diesem Absatz zu verwenden. (5) Bei Naturkatastrophen oder in außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Absatz 2 abgewichen werden. Die Abweichung ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. (6) Die Feststellung der Ausnahmen obliegt dem Landtag. Er entscheidet im Falle von Absatz 4 mit der Mehrheit seiner Mitglieder und im Falle von Absatz 5 oder im Falle des Absatzes 4 bei einer Verstärkung auf mehr als 99 vom Hundert mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. In diesen Ausnahmefällen hat eine Tilgung der Kredite spätestens innerhalb von acht Jahren zu erfolgen. (7) Der Freistaat Sachsen hält eine auskömmliche Vorsorge für künftig entstehende Ansprüche der künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen auf Versorgung und Beihilfe nach Eintritt des Versorgungsfalles vor. Diese Mittel sind vom allgemeinen Staatshaushalt getrennt auszuweisen und zweckgebunden zu verwenden. Bei der Entnahme der Mittel ist das Verhältnis zwischen der Höhe der angesparten Mittel und der Höhe der bestehenden Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen zu berücksichtigen. (8) Das Nähere bestimmt ein Gesetz." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE