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Änderungstext

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Meldeverordnung
- Sachsen -

Vom 30. Oktober 2013
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 24.12.2013 S. 850)



Aufgrund von § 36 Nr. 4 Buchst. a des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Meldegesetzes (Sächsische Meldeverordnung - SächsMeldVO) vom 13. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 540, 2010 S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 771), wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Datenübermittlung an das Statistische Landesamt

(1) Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat dem Statistischen Landesamt mindestens einmal im Monat die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 139), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(2) Im Falle der An- und Abmeldung sind folgende Daten zu übermitteln:

1.Familiennamen0101 bis 0106,
2.Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamens0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Tag der Geburt, Geburtsort und Geburtsstaat0601, 0602, 0603,
5.Geschlecht0701,
6.Staatsangehörigkeiten1001,
7.Anschrift der neuen und alten Wohnung im Bundesgebiet oder der ausländische Herzugs- oder Wegzugsstaat1201 bis 1212, 1223, 1307,
8.Status der neuen und alten Wohnung als alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung1213,
9.Tag des Ein- oder Auszugs oder der An- oder Abmeldung von Amts wegen1301, 1306, 1308, 1309,
10.Familienstand1401,
11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101.

Wohnungswechsel innerhalb einer Gemeinde sind nicht zu übermitteln. Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, ist das Datum des dem Zuzug vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland unter Verwendung der Blattnummer 1231 des DSMeld mit zu übermitteln.

(3) Im Falle der Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung sind die in Absatz 2 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 8 ist folgendes Datum zu übermitteln:

Wohnungsstatuswechsel- Datum -1214

(4) Im Falle der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der Rehtsstellung als Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind zu übermitteln:

1.Tag der Geburt, beschränkt auf die Angabe des Geburtsjahres0601,
2.Geschlecht0701,
3.Staatsangehörigkeit oder Rechtsstellung als Deutscher1001
4.Datum der Änderung der Staatsangehörigkeit oder der echtsstellung als Deutscher1003,
5.Anschrift1201 bis 1203,
6.Familienstand1401.

Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(5) Änderungen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Daten durch Fortschreibung des Melderegisters nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsMG sowie die Änderungsgründe sind, gegebenfalls unter Bezugnahme auf den vor der Änderung übermittelten Vorgang, laufend mitzuteilen.

 " § 25 Datenübermittlung an das Statistische Landesamt

(1) Die Meldebehörde nach § 2 Abs. 1 SächsMG hat dem Statistischen Landesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), in derjeweils geltenden Fassung, die Daten nach § 4 BevStatG wie folgt zu übermitteln:

1.Tag der Geburt, Ort der Geburt und bei Geburt im Ausland auch den Staat0601, 0602, 0603
2.Geschlecht0701
3.Staatsangehörigkeiten1001
4.bisheriger und neuer Wohnort,1201 bis 1203,
Herkunfts- beziehungsweise Zielstaat1223, 1307
5.Status der neuen und bisherigen Wohnung als Hauptwohnung oder Nebenwohnung1213
6.Tag des Einzugs in die neue Wohnung oder des Auszugs aus der bisherigen Wohnung oder der An- oder Abmeldung von Amts wegen1301, 1306,1308, 1309
7.Familienstand1401
8.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101
9.zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland1231
10.zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes:
Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland
1305.

Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde sind nicht zu übermitteln. Im Fall der Änderung einer Nebenwohnung in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung sind die in Satz 1 genannten Daten entsprechend zu übermitteln. Anstelle von Nummer 5 ist folgendes Datum zu übermitteln:

Wohnungsstatuswechsel 1214.

(2) Dem Statistischen Landesamt sind zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 5 BevStatG die Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BevStatG wie folgt zu übermitteln:

1.Tag sowie Ort und Staat der Geburt0601, 0602, 0603
2.Geschlecht0701
3.bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit1001
4.bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit1001 (bisheriger Inhalt).
5.Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit1003
6.Wohnort1201 bis 1203
7.Familienstand1401

Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(3) Dem Statistischen Landesamt sind zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Nr. 5 BevStatG die Daten nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BevStatG wie folgt zu übermitteln:

1.Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte1405
2.Wohnort1201 bis 1203
3.Geschlecht0701
4.Tag der Geburt0601
5.Staatsangehörigkeiten1001
6.Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft1406.

Besitzt die betreffende Person mehrere Wohnungen im Freistaat Sachsen, ist die Mitteilung nur von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde vorzunehmen."

2. In § 57 wird die Angabe "1. Januar 2015" durch die Angabe 1. Mai 2015" ersetzt

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

ENDE