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Änderungstext
Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek-Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und zur Änderung eines weiteren Gesetzes
Vom 17. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2013 S. 896)
Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek-Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUBG)
§ 1 Organisationsform und Sitz
(1) Die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden ist ein Staatsbetrieb gemäß § 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und hat ihren Sitz in Dresden.
(2) Die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden ist die Staatsbibliothek des Freistaates Sachsen und die Universitätsbibliothek der Technischen Universität Dresden.
§ 2 Aufgaben
Zu den Aufgaben der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden gehören:
§ 3 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Generaldirektor und zwei Stellvertretern.
(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat den Generaldirektor. Die Stellvertreter werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Rektor der Technischen Universität Dresden bestellt. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann aus wichtigem Grund von dem Vorschlag des Generaldirektors abweichen.
§ 4 Verwaltungsrat
(1) Als Aufsichtsorgan nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SäHO wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören als ständige Mitglieder an:
Auf Vorschlag des Rektorates der Technischen Universität Dresden werden für die Dauer von vier Jahren drei Angehörige des Hochschulpersonals der Technischen Universität Dresden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt. Weitere fünf Mitglieder, darunter mindestens ein Vertreter der obersten Landesbehörden sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, werden für die Dauer von vier Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt.
(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestimmt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter.
§ 5 Wirtschaftsführung
Grundlage der Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan. Der Generaldirektor stellt den Wirtschaftsplan nach Anhörung des Rektorates der Technischen Universität Dresden und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat auf.
§ 6 Verwaltungsvorschrift
Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Geschäftsführung, zum Verwaltungsrat, zur Wirtschaftsführung, zum Rechnungswesen und zur Finanzierung, regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Verwaltungsvorschrift.
§ 7 Übergangsvorschrift
Der Generaldirektor und seine Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek- Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, führen ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der Geschäftsführung nach § 3 Abs. 1 weiter.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse
Das Sächsische Gesetz über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
"§ 11 Ablieferungspflicht analoger und digitaler Publikationen".
s2. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Ablieferungspflicht 08
(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger binnen eines Monats nach dem Erscheinen ein Stück unentgeltlich und frei von Versendungskosten an die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt wird. (2) Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden dem Ablieferungspflichtigen einen Betrag bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe, insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage, im Einzelfall unzumutbar ist. Der zu begründende Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Ablieferung des Pflichtexemplars bei der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden einzureichen. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist. (3) Weitergehende Bestimmungen über die Ablieferungspflicht von Druckwerken bleiben unberührt. (4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Beschaffenheit der Pflichtexemplare sowie über Ausnahmen von der Ablieferungspflicht zu erlassen. | "§ 11 Ablieferungspflicht analoger und digitaler Publikationen
(1) Von jeder Publikation, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt, verbreitet oder auf sonstige Weise öffentlich zugänglich gemacht wird, hat der Ablieferungspflichtige binnen eines Monats seit dem Erscheinen ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden abzuliefern (Pflichtexemplar). (2) Zur Ablieferung verpflichtet ist, wer Publikationen verlegt, wie ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Sachsen hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt wird. (3) Publikationen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl analoge als auch digitale Publikationen. (4) Analoge Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf nichtdigitalen Speichermedien, insbesondere als Druckwerke, als Schallplatten oder als Magnetbänder, verbreitet werden. (5) Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf digitalen Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. (6) Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek- Staats- und Universitätsbibliothek Dresden dem Ablieferungspflichtigen einen Betrag bis zur Höhe seiner Herstellungskosten für das abzuliefernde Pflichtexemplar, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Kosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist. (7) Digitale Publikationen müssen unter Einhaltung der von der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in eine ablieferungspflichte digitale Publikation eingebunden sind oder die zu ihrer Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware. (8) Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtexemplar vollständig, in einwandfreiem unbenutzten Zustand und zur dauerhaften Archivierung geeignet an eine von der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden benannte Stelle abzuliefern. Digitale Publikationen in unkörperlicher Form können nach Maßgabe der Sächsischen Landesbibliothek- Staats- und Universitätsbibliothek Dresden auch durch geeignete technische Verfahren zur Abholung bereitgestellt werden. (9) Mit der Ablieferung des Pflichtexemplars erhält die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden das Recht, diese zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um die Publikation in ihren Bestand aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben. (10) Mit der Ablieferung des Pflichtexemplars erhält die Sächsische Landesbibliothek- Staats- und Universitätsbibliothek Dresden das Recht, diese Publikationen in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung dieser Publikationen zu treffen. (11) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit dem Erscheinen der ablieferungspflichtigen Publikationen erfüllt, ist die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf weiterer vier Wochen berechtigt, die Publikation auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. (12) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Publikationen, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, das Verfahren bei der Ablieferung und Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Publikationen zu erlassen." |
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines Druckwerkes" durch die Wörter "einer Publikation" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "eines Druckwerkes" durch die Wörter "einer Publikation" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter "periodischen Druckwerken" durch die Wörter "periodischen Publikationen" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter "sonstigen Druckwerken" durch die Wörter "sonstigen Publikationen" und das Wort "Druckwerke" durch das Wort "Publikationen" ersetzt.
4. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Druckwerkes" durch die Wörter "der Publikation" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "das Druckwerk" durch die Wörter "die Publikation" und das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.
5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "§§ 7, 9 und 11" durch die Angabe "§§ 7 und 9" ersetzt.
b) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Druckwerke" durch das Wort "Publikationen" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576), außer Kraft.
ENDE