Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen sowie weiterer Wirtschaftsgesetze
- Sachsen -

Vom 5. Dezember 2017
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 30.12.2017 S. 658)


Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gaststättengesetzes

Das Sächsische Gaststättengesetz vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zeit des Betriebsbeginns" durch das Wort "Betriebszeit" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend."Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend."

b) In Absatz 5 werden die Wörter "rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig" durch die Wörter "richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - Schwarz ArbG)" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818, 822)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist" ersetzt.

3. § 4 Absatz 1wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 oder Absatz 3" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)" durch das Wort "Bundeszentralregistergesetzes" und die Wörter "1 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1883)" werden durch die Wörter "1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "(InsO)" gestrichen, die Wörter "3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893)" werden durch die Wörter "24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)" und die Wörter " § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung" werden durch die Wörter " § 882b der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" durch die Wörter "Bescheinigung in Steuersachen" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Grundgesetzes" die Wörter "für die Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "(OWiG)" gestrichen und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist" ersetzt.

5. In § 10 Absatz 3 wird die Angabe "(SächsEAG)" gestrichen und die Wörter "geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 oder 2 erforderliche Anzeige ein Gaststättengewerbe betreibt,"1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,"

b) In Absatz 3 wird die Angabe "5.000 EUR" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs.1 Nr. 1 OWiG" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes

Das Sächsische Ladenöffnungsgesetz vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen, die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen sowie die Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen."(1) Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und die Zeiten des gewerblichen Anbietens von Waren außerhalb von Verkaufsstellen."

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "5" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "4" durch das Wort "vier" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe "2" durch das Wort "zwei" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "6" durch das Wort "sechs" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe "8" durch das Wort "acht" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "10" durch das Wort "zehn" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe "3" durch das Wort "drei" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "4" durch das Wort "vier" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "(SächsSFG)" gestrichen und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338, 340)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Grundgesetzes" die Wörter "für die Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen" durch die Wörter "Besonderer Arbeitnehmerschutz" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Im Übrigen finden auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1946) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."(2) Im Übrigen gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen die Vorschriften des § 17 Absatz 2 bis 5 und 9 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), das zuletzt durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

c) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

"Diese nimmt auch die Befugnisse gemäß § 17 Absatz 8 des Gesetzes über den Ladenschluss wahr."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "5.000 EUR" durch die Wörter "fünftausend Euro" und die Angabe "15000EUR" wird durch die Wörter "fünfzehntausend Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(OWiG)" gestrichen und die Wörter "2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2253, 2354)" werden durch die Wörter "5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" ersetzt.

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen, des Sächsischen Gaststättengesetzes und des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180034

ENDE

...

X