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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Unterstützung der Kommunen des Freistaates Sachsen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
- Sachsen -

Vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. Nr. 39 vom 29.12.2020 S. 729)



Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsGewStAusglAG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

§ 1 Pauschale Zuweisungen zum Ersatz von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden

Nach § 2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) ist der Freistaat Sachsen verpflichtet, seinen Gemeinden bis spätestens zum 31. Dezember 2020 Finanzmittel zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 zur Verfügung zu stellen. Dabei werden nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder die Zuweisungen gemäß den §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Höhe von 156.000 000 Euro angerechnet. Der verbleibende Betrag in Höhe von 156.000 000 Euro wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 auf die Gemeinden als pauschale Zuweisungen für den weiteren Ersatz von Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 verteilt.

§ 2 Verteilung auf die Gemeinden

(1) Die Höhe der Zuweisungen an die einzelnen Gemeinden nach § 1 Satz 3 wird bemessen, indem für jede Gemeinde der Betrag nach Absatz 3 Nummer 1 mit dem Anpassungssatz nach Absatz 2 vervielfältigt und anschließend um die Beträge nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 vermindert wird. Ist das Ergebnis kleiner als Null, erfolgt keine Zuweisung.

(2) Der Anpassungssatz ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzulegen ist, dass die Mittel nach § 1 Satz 3 rechnerisch aufgebraucht werden.

(3) Zur Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 werden für jede Gemeinde folgende Beträge herangezogen:

  1. das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten bis vierten Quartal im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im zweiten und dritten Quartal 2020 auf der Grundlage der vierteljährlichen Kassenstatistik der Gemeinden und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes,
  3. das voraussichtliche Aufkommen der Gewerbesteuer im vierten Quartal 2020 auf der Grundlage der vom Statistischen Landesamt gesondert erhobenen Daten zu den Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden im vierten Quartal 2020 zum Stichtag 30. November 2020 und bereinigt um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie
  4. 75 Prozent der nach den §§ 22 und 22c Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zugeflossenen Zuweisungen.

§ 3 Mitwirkungspflichten

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Beträge nach § 2 Absatz 3 auf Aufforderung des Staatsministeriums der Finanzen oder unmittelbar nachgeordneter Staatsbehörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte fristgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt zu erteilen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, einzelne Gemeinden bei der Verteilung der Mittel nach § 1 Satz 3 nicht zu berücksichtigen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten gemäß Absatz 1 nach erfolgter Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. In diesem Fall ist als Ergebnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Null anzusetzen.

§ 4 Berechnung, Festsetzung und Zahlung

(1) Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Gesetz findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus Berichtigungen der Festsetzung nach Absatz 1 ergeben, werden mit der nächsten auf die Berichtigung folgenden Festsetzung der Zuweisungen nach den §§ 5 und 15 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der für die betroffene kommunale Gebietskörperschaftsgruppe ermittelten Schlüsselmasse nach § 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ausgeglichen. § 31 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Zuweisungen nach § 1 Satz 3 werden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bis spätestens zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt.

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020

§ 2 des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 798), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "4.445 515.000 Euro" durch die Angabe "4.219 265.000 Euro" ersetzt.

b) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe "621.350 000 Euro" durch die Angabe "395.100 000 Euro" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird aufgehoben.

2. Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zusammengezählt werden."(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Aus gleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) zusammengezählt werden."

b) In Absatz 3 Satz 5 werden nach den Wörtern " § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2" die Wörter "sowie Absatz 2 und nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder" eingefügt.

2. In § 22 Satz 2 wird die Angabe "681.350 000 Euro" durch die Angabe "455.100 000 Euro" ersetzt.

3. § 22c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2

2. für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von bis zu 181.000 000 Euro im Jahr 2020 und in Höhe von bis zu 45.250 000 Euro im Jahr 2021 nach Maßgabe des Halbsatzes 2; sinken die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem angepassten sächsischen Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 unter die Grenze von 3.194 000.000 Euro, wird die zu dieser Grenze bestehende Differenz zur Hälfte im Rahmen der Mittel nach Halbsatz 1 anteilig zu 80 Prozent im Jahr 2020 und zu 20 Prozent im Jahr 2021 ausgeglichen; Nummer 1 Halbsatz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung,

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das angepasste sächsische Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 zur Bemessung der Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 2 und der Mittel nach Satz 2 festzustellen sowie die sich danach ergebenden Zuweisungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 und deren Auszahlungstermine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzulegen. Verbleiben die Steuereinnahmen der Gemeinden im Jahr 2020 nach dem angepassten sächsischen Ergebnis der letzten Steuerschätzung des Jahres 2020 oberhalb der Grenze von 3.194 000.000 Euro, sind die Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 in der Höhe der Hälfte der zu dieser Grenze bestehenden Differenz aus den nach § 22 zur Verfügung stehenden Mitteln dem "Corona-Bewältigungsfonds Sachsen" zuzuführen."(2) Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen."

4. In § 31 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 18 bis 20a" ein Komma und die Wörter " § 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 202648

ENDE