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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Sachsen -

Vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. Nr. 34 vom 29.12.2022 S. 743)



Der Sächsische Landtag hat am 20. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Finanzausgleichsmassengesetz 2023/2024 - FAMG 2023/2024
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2023 und 2024

§ 1 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2023

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2023 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

  1. 22,5175082 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen und
  2. 22,5175082 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2023 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4.207 339.600 Euro. Darin sind enthalten:

  1. als Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe von 69.790 000 Euro,
  2. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2021 in Höhe von 28.772 000 Euro,
  3. ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 321.900 Euro,
  4. ein Erhöhungsbetrag für eine einmalige Mehrbelastung auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 76.000 Euro,
  5. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 21.819 700 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entnommen wird,
  6. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80.000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und
  7. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 10.000 000 Euro zur Erstattung der im Jahr 2022 nach § 22a Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes geleisteten Bedarfszuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen der Kommunen für Flüchtlinge aus der Ukraine.

§ 2 Finanzausgleichsmasse im Jahr 2024

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2024 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

  1. 22,3385629 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
  2. 22,3385629 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Im Haushaltsjahr 2024 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 4.653 076.000 Euro. Darin sind enthalten:

  1. als abschließender Anteil an dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 ein Minderungsbetrag in Höhe von 69.790 000 Euro,
  2. ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 391.012 000 Euro,
  3. ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 16.429 000 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" entnommen wird, und
  4. ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80.000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.

§ 3 Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

  1. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
  2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 22.304 000 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
  3. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 36.190 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
  4. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 3.525 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
  5. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 39.950 000 Euro, der dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sowie von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, entspricht,
  6. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 47.000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), entspricht,
  7. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils ein Betrag in Höhe von 23.500 000 Euro, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, und
  8. im Jahr 2023 ein Betrag in Höhe von 23.500 000 Euro und im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von 28.200 000 Euro, der im Zuge der Umsetzung des "Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen
"Abschnitt 4
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen".

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen" § 15 Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen".

c) Nach der Angabe zu § 20a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20b Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast".

d) Die bisherige Angabe zu § 20b wird die Angabe zu § 20c.

e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen" § 23 Kommunaler Vorsorgefonds".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657)" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" ersetzt.

bbb) In Buchstabe b wird die Angabe "85,11 Prozent" durch die Angabe "85,2665 Prozent" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe c wird

c) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696; 2019 I S. 1868) entspricht,

aufgehoben.

bbb) In Buchstabe e werden nach den Wörtern "auf Grund des" die Wörter "Artikels 1 des" eingefügt.

ccc) In Buchstabe f wird das Wort "voraussichtlichen" gestrichen.

ddd) Buchstabe g wird

g) ein Betrag in Höhe von 5.269 000 Euro im Jahr 2019 und im Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 5.225 000 Euro, welche jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (Bundesratsdrucksache 466/19) beschriebenen Verfahrens für einen "Pakt für den Rechtsstaat" entsprechen, und

aufgehoben.

eee) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

altneu
h) ein Betrag in Höhe von 9.500 000 Euro im Jahr 2021 und im Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 16.625 000 Euro, welche jeweils im Falle der Umsetzung des "Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst", dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entsprechen, und"h) der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des "Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst" dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,"

fff) Folgender Buchstabe i wird angefügt:

"i) ein Betrag in Höhe von 20.425 000 Euro im Jahr 2021 und ein Betrag in Höhe von 40.850 000 Euro im Jahr 2022, der jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 4 Nummer 2 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) entspricht, und".

cc) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern "auf Grund des" die Wörter "Artikels 1 des" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Artikel 3a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401)" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743)" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) (aufgehoben)"d) den kommunalen Vorsorgefonds nach § 23,"

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "je Einwohner" durch die Wörter "je Einwohnerin oder Einwohner" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Ermittlung der Finanzkraft 2020 wird die Finanzkraft des Jahres 2019 des kreisangehörigen Raumes mit 1.315,04 Euro je Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1.889,02 Euro je Einwohner angesetzt."Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2023 wird die Finanzkraft des Jahres 2022 des kreisangehörigen Raumes mit 1.368,18 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1.949,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt."

bb) In Satz 3 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "2023" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "je Einwohner" durch die Wörter "je Einwohnerin oder Einwohner" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2020 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohner des Jahres 2019 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 357,02 Euro und für die Landkreise mit 252,97 Euro angesetzt."Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2023 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2022 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 361,48 Euro und für die Landkreise mit 247,73 Euro angesetzt."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse
  1. der kreisangehörigen Gemeinden
    1. um 30.000 000 Euro im Jahr 2022 und
    2. um den der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht,
  2. der Kreisfreien Städte in den Jahren 2021 und 2022 um 4.200 000 Euro vermindert und
  3. der Landkreise in den Jahren 2021 und 2022 um 4.200 000 Euro erhöht.

Die sich aufgrund von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 ergebenden Veränderungen der Schlüsselmasse verändern nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren.

"(4) Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß den Absätzen 1 und 3 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um den nach § 25a Absatz 2 Satz 5 zufließenden Betrag erhöht. Die sich ergebende Veränderung der Schlüsselmasse ändert nicht die Basis für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in künftigen Jahren."

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird verwendet für
  1. allgemeine Schlüsselzuweisungen (§§ 5 bis 14) und
  2. investive Schlüsselzuweisungen (§ 15).
"Die Gesamtschlüsselmasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird verwendet für
  1. allgemeine Schlüsselzuweisungen §§ 5 bis 14) sowie
  2. zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen (§ 15)."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1.kreisangehörigen Gemeinden
a) im Jahr 20214 Prozent und
b) im Jahr 20223 Prozent,
2.Landkreisen
a) im Jahr 20213 Prozent und
b) im Jahr 20223 Prozent,
3.Kreisfreien Städten
a) im Jahr 20218 Prozent und
b) im Jahr 20228 Prozent.
"Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
  1. kreisangehörigen Gemeinden
    1. im Jahr 2023 6,5 Prozent und
    2. im Jahr 2024 6,5 Prozent,
  2. Landkreisen
    1. im Jahr 2023 6,0 Prozent und
    2. im Jahr 2024 3,0 Prozent,
  3. Kreisfreien Städten
    1. im Jahr 2023 15,0 Prozent und
    2. im Jahr 2024 15,0 Prozent."

cc) In Satz 3 werden die Wörter "investiven Schlüsselzuweisungen" durch die Wörter "zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen" durch die Wörter "aus Steuern, allgemeinen Schlüsselzuweisungen und den Zuweisungen nach § 16 Absatz 1 und 2" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "den Einwohner, den Schüler" durch die Wörter "die Einwohnerin oder den Einwohner, die Schülerin oder den Schüler" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "jeden Schüler" durch die Wörter "jede Schülerin und jeden Schüler" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Als" durch die Wörter "Für die" ersetzt und das Wort "Schüler" wird durch die Wörter "Schülerinnen und Schüler" ersetzt.

bbb) In Nummer 7 werden die Wörter "des Schülers" durch die Wörter "der Schülerin oder des Schülers" ersetzt.

ccc) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, werden deren Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schüler an Grundschulen und der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schüler an Oberschulen angesetzt."Für die Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, werden deren Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schülerinnen und Schüler an Oberschulen angesetzt."

dd) In Satz 6 wird das Wort "Schüler" jeweils durch die Wörter "Schülerinnen und Schüler" ersetzt.

ee) Satz 7 wird

Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schüler nach Satz 4 wie Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt.

aufgehoben.

ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort "Schülern" durch die Wörter "Schülerinnen und Schülern" ersetzt und das Wort "Schüler" wird jeweils durch die Wörter "Schülerinnen und Schüler" ersetzt.

gg) In den neuen Sätzen 8 bis 11 und 13 wird das Wort "Schüler" jeweils durch die Wörter "Schülerinnen und Schüler" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Als" durch die Wörter "Für die" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Kinderansatz" durch die Wörter "Ansatz für frühkindliche Bildung" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "und investive Schlüsselzuweisungen" durch die Wörter "sowie zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "jeden Einwohner" durch die Wörter "jede Einwohnerin und jeden Einwohner" ersetzt und die Wörter "je Einwohner" werden durch die Wörter "je Einwohnerin oder Einwohner" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)" ersetzt.

8. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter "auf den Einwohner (§ 30) und den Schüler" durch die Wörter "auf die Einwohnerin und den Einwohner (§ 30) sowie die Schülerin und den Schüler" ersetzt.

9. In § 12 Absatz 5 wird die Angabe " § 7 Absatz 5" durch die Angabe " § 7 Absatz 6" ersetzt.

10. Der Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

§ 15 Zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene investive Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) Die zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22a Nummer 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.

(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung zweckgebundener investiver Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil investiver Schlüsselzuweisungen zurück zu fordern.

(4) Zur Überbrückung pandemiebedingter Einnahmeausfälle können in den Jahren 2021 und 2022 12,5 Prozent der Einnahmen aus zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die für Investitionen im Schulbereich und im Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufgenommen worden sind, eingesetzt werden. Der Einsatz für diesen Zweck ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Regelung gilt der Erprobung und wird zum 30. September 2022 evaluiert.

"Abschnitt 4
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen

§ 15 Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zur Ergänzung ihrer Finanzmittel. Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Finanzbedarfes für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung.

(2) Die zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen und in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 14 berechnet und ausgezahlt. Sie können zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, eingesetzt werden; der Einsatz für diesen Zweck ist bei der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie können zur Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden. Bei Entscheidungen über Anträge nach § 22a Nummer 1 und 2 kann ihr Einsatz für andere Zwecke zugelassen werden.

(3) Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist die Verwendung der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen nachzuweisen. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen zurückzufordern.

(4) Zur Überbrückung pandemiebedingter Einnahmeausfälle können in den Jahren 2021 und 2022 12,5 Prozent der Einzahlungen aus zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die für Investitionen im Schulbereich und im Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufgenommen worden sind, eingesetzt werden. Der Einsatz für diesen Zweck ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Regelung gilt der Erprobung und wird zum 30. September 2022 evaluiert."

11. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "bis zu 20.000 Einwohnern" durch die Wörter "bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" ersetzt und die Wörter "je Einwohner" werden durch die Wörter "je Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "je Einwohner" durch die Wörter "je Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "bis zu 20.000 Einwohnern" durch die Wörter "bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" ersetzt und die Wörter "je Einwohner" werden durch die Wörter "je Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter "je Einwohner" durch die Wörter "je Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

ee) In Nummer 5 werden die Wörter "bis zu 20.000 Einwohnern" durch die Wörter "bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern" ersetzt und die Wörter "je Einwohner" werden durch die Wörter "je Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

ff) In Nummer 6 werden die Wörter "je Einwohner" durch die Wörter "je Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

gg) In Nummer 7 werden die Wörter "48,28 Euro je Einwohner und" durch die Wörter "48,38 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 sowie 48,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2024," ersetzt.

hh) In Nummer 8 werden die Wörter "35,40 Euro je Einwohner" durch die Wörter "35,50 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 sowie 35,48 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2024" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "je Einwohner" durch die Wörter "je Einwohnerin und Einwohner" ersetzt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. den Kommunen im Rahmen von Kommunalbudgets nach Maßgabe von § 20b für kommunale Straßenbaumaßnahmen in Höhe von jährlich 115.000 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024,".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1408)" durch die Wörter "Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)" ersetzt und die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)" werden durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144)" ersetzt.

bb) In Satz 9 werden die Wörter "der investiven Schlüsselzuweisung" durch die Wörter "der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen" ersetzt.

13. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Einwohnern" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohnern" ersetzt und die Wörter "Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694)" werden durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Einwohnern" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohnern" ersetzt.

14. § 20a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wobei die Verwendung der Mittel konkret nach Einzelmaßnahmen darzustellen ist."(3) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend."

15. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

" § 20b Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast 22

(1) Die Zuweisungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a sind bestimmt für Maßnahmen der Erhaltung, des Um- und Ausbaus sowie des notwendigen Neubaus von Straßen und Brücken in kommunaler Baulast. Für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse kann der Freistaat Sachsen darüber hinaus einzelprojektbezogene Zuwendungen gewähren nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1840) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), in der jeweils geltenden Fassung. Maßnahmen im besonderen Landesinteresse sind:

  1. Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, oder dem Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
  2. Gemeinschaftsmaßnahmen der Landkreise und Gemeinden mit der staatlichen Straßenbauverwaltung,
  3. Straßeninfrastrukturprojekte mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse des Landes,
  4. Maßnahmen zur Radverkehrsförderung.

(2) Die Kommunalbudgets nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a werden in entsprechender Anwendung des § 20a Absatz 2 für die jeweiligen Kreisfreien Städte und Landkreise einschließlich ihrer kreisangehörigen Gemeinden gebildet.

(3) Der Landkreis erstellt im Benehmen mit seinen Gemeinden für die Einzelprojekte der kreisangehörigen Gemeinden sowie des Landkreises eine Prioritätenliste, in der die Einzelprojekte im Rahmen des jeweiligen Kommunalbudgets nach Priorität geordnet werden. Die Zuweisungen durch die zuständige Behörde an die kreisangehörigen Gemeinden und den Landkreis erfolgen auf Grundlage der Prioritätenliste.

(4) Die nach Absatz 2 ermittelten Budgets der Kreisfreien Städte werden diesen durch die zuständige Behörde zugewiesen.

(5) § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die Mittel nach § 17 Absatz 1 Nummer 2a und § 20b sind im jeweiligen Kommunalbudget übertragbar."

16. Der bisherige § 20b wird § 20c.

17. In § 21 werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 811)," die Wörter "das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist," eingefügt.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es werden 181.591 500 Euro im Jahr 2021 und 211.971 500 Euro im Jahr 2022 zur Verfügung gestellt."Es werden 90.000 000 Euro im Jahr 2023 und 75.000 000 Euro im Jahr 2024 zur Verfügung gestellt."

b) In Satz 3 werden die Wörter " §§ 22a bis 22c" durch die Wörter " §§ 22a und 22b Nummer 1 bis 4" ersetzt.

c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Breitbandfonds Sachsen" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung."Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

d) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich außerdem durch Zuführungen aus dem Corona-Bewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), in der jeweils geltenden Fassung."Darüber hinaus können Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Nummer 4 gewährt werden."

e) Satz 7 wird

Die Zuführungen nach Satz 6 sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 4 bestimmt und erfolgen in Höhe der Hälfte des zur Deckung der Bewilligungssumme erforderlichen Betrages.

aufgehoben.

19. § 22a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Im vierten Halbsatz werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 270)," die Wörter "das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist," eingefügt.

b) In Nummer 6 wird das Wort "Anwärtern" durch die Wörter "Anwärterinnen und Anwärtern" ersetzt und die Wörter "als Studenten" werden gestrichen.

c) In Nummer 7 wird die Angabe "114.553 227 Euro" durch die Angabe "117.645 241,86 Euro" ersetzt, die Angabe "7.836 912 Euro" wird durch die Angabe "8.080 447,50 Euro" ersetzt und die Angabe "10.410 000 Euro" wird durch die Angabe "10.409 344,54 Euro" ersetzt.

20. § 22b wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "650.000 Euro in den Jahren 2021 und 2022" durch die Wörter "720.000 Euro in den Jahren 2023 und 2024" ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das durch Artikel 77 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 1.500 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022,"c) Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 3.000 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 1.000 000 Euro im Jahr 2023 und ein Teilbetrag in Höhe von 500.000 Euro im Jahr 2024 das Vorliegen eines vom Beirat für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) bestätigten Betriebskonzeptes voraussetzt,"

cc) In Buchstabe d wird die Angabe "2021 und 2022" durch die Angabe "2023 und 2024" ersetzt.

b) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter "des kommunalen Anteils" durch die Wörter "des Eigenanteils" ersetzt und die Wörter "Gemeinden und des Landkreises" werden durch das Wort "Zuwendungsempfänger" ersetzt.

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. den Aufwand der Kommunen beim Anschluss der Schulen an das Internet in Höhe von jährlich 3.300 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022."5. die Beteiligung der Kommunen am Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 15.000 000 Euro jährlich in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"; nach Abschluss aller nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt; unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" in Höhe des Fehlbetrages."

21. § 22c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird

1. in Höhe von 226.250 000 Euro im Jahr 2020 für den Ersatz von Steuermindereinnahmen der Gemeinden; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde bestimmt sich nach ihrem Anteil an der Summe der nach Halbsatz 3 gebildeten Maßzahlen aller Gemeinden; die Maßzahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus drei Vierteln der durchschnittlichen Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 2) der Jahre 2018 bis 2020 und einem Viertel der durchschnittlichen Steuerkraftzahl des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer (§ 8 Absatz 2 Nummer 3) der Jahre 2018 bis 2020 abzüglich des Auflösungsbetrages nach § 23 Absatz 2,

aufgehoben.

bb) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden das Komma und das Wort "sowie" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 4 wird

4. für den Ausgleich der von den Gemeinden und Landkreisen nicht erhobenen oder erstatteten Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemäß § 1 des Sächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Zeitraum der Schließung aus Gründen des Infektionsschutzes anlässlich der COVID-19-Pandemie.

aufgehoben.

b) Absatz 4 wird

(4) Die Ermittlung und Verteilung der Zuweisungsbeträge nach Absatz 1 Nummer 4 regelt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 in einer Verwaltungsvorschrift.

aufgehoben.

22. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen

(1) Der von den Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Sonderposten für das Vorsorgevermögen darf bis zu seiner Auflösung nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.

(2) Das bei den kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten vorhandene Vorsorgevermögen wird im Jahr 2020 vollständig aufgelöst. Der Auflösungsbetrag wird allgemeines Deckungsmittel und ist im Jahr 2021 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß den §§ 26, 27 und 28. Das bei den Landkreisen vorhandene Vorsorgevermögen in Höhe von 29.769 427,16 Euro wird im Jahr 2022 vollständig aufgelöst und allgemeines Deckungsmittel. Der Auflösungsbetrag ist im Jahr 2022 Teil der Umlagegrundlagen für die Bemessung der Umlagen gemäß §§ 27 und 28.

" § 23 Kommunaler Vorsorgefonds

(1) Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750) den kommunalen Vorsorgefonds. Diesem werden 300.000 000 Euro im Jahr 2024 zugeführt.

(2) Entnahmen aus dem Vorsorgefonds werden durch Gesetz geregelt. Der entnommene Betrag verstärkt die Finanzausgleichsmasse des entsprechenden Ausgleichsjahres.

(3) Die Auflösung des Vorsorgefonds erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2026."

23. In § 24 Absatz 1 wird die Angabe "2021 und 2022" durch die Angabe "2023 und 2024" ersetzt.

24. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird

Der Umlagesatz, welcher auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 bestimmte Umlagegrundlage anzuwenden ist, wird im Haushaltsjahr 2021 auf die Höhe des Umlagesatzes des Haushaltsjahres 2020 festgesetzt.

aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird

4. die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 und

aufgehoben.

cc) Nummer 5 wird die Nummer 4.

25. § 27 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 5 wird

5. die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 und

aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 5 und die Wörter "und Landkreisen" werden gestrichen.

26. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Die Nummern 4 und 5 werden

4. die Auflösungsbeträge des Sonderpostens nach § 23 Absatz 2 der Kreisfreien Städte und Landkreise und

5. zuzüglich der den Kreisfreien Städten und Landkreisen nach § 22a Nummer 7 zufließenden Beträge.

aufgehoben.

27. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "22a Nummer 1 bis 7" durch die Wörter "22a Nummer 1 bis 8" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. Die Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Davon abweichend sind die Prioritätenlisten im Jahr 2023 bis zum 15. April 2023 vorzulegen. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 18 bis 20b" durch die Angabe "den §§ 18 bis 20c" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 wird die Angabe " § 20a" durch die Wörter "den §§ 20a und 20b Absatz 4" ersetzt.

bbb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 20b" durch die Angabe " § 20c" ersetzt.

ccc) In Nummer 7 werden die Wörter "Nummer 1 und 3" durch die Wörter "Nummer 3" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Zuführung gemäß § 22b Nummer 5 Halbsatz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar. Die Zuführung gemäß § 23 Absatz 1 erfolgt am 30. Juni 2024."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Staatsministerium der Finanzen wird für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, ermächtigt, Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres in der Höhe zu leisten, in der im Haushalt des vergangenen Jahres Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz erfolgten."Für den Fall, dass der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen zu Beginn des Ausgleichsjahres noch nicht beschlossen ist, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Hinblick auf die Finanzausgleichsmasse des Ausgleichsjahres Abschlagszahlungen in der Höhe zu leisten, in der sich Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz auf der Grundlage der für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Steuerschätzung voraussichtlich ergeben, jedoch nur bis zur Höhe der im Haushalt des vergangenen Jahres festgelegten Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach Satz 2" gestrichen.

28. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,"1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,"

bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen oder Vertreter" ersetzt.

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden, darunter je ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes."4. drei vom Staatsministerium der Finanzen auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, darunter je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kreisangehörigen und des kreisfreien Raumes."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Beirat prüft das gemäß § 22b Nummer 3 Buchstabe c vorzulegende Betriebskonzept."

29. In Anlage 1 wird das Wort "Einwohnern" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohnern" ersetzt und das Wort "Einwohner" wird durch die Wörter "Einwohner und Einwohnerinnen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestellt die Landesärzte gemäß § 35 Abs. 1 Neunten Buches Sozialgesetzbuch."Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Landesärztinnen und Landesärzte gemäß § 35 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

b) In Satz 2 wird das Wort "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist," durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist," ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "2021 und 2022" durch die Angabe "2021 bis 2024" ersetzt.

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 18 Absatz 1 Satz 4)
Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4 in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro)

Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4 in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro):

Erzgebirgskreis1.168 727
Mittelsachsen1.616 887
Vogtlandkreis853.254
Zwickau1.429 866
Bautzen1.990 012
Görlitz0
Meißen418.205
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge714.483
Leipzig1.129 313
Nordsachsen679.263
"Anlage 1
(zu § 18 Absatz 1 Satz 4)
Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4:
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro):in den Jahren 2023 und 2024 jeweils (in Euro):
Erzgebirgskreis1.168 727800.459
Mittelsachsen1.616 8871.752 219
Vogtlandkreis853.254736.116
Zwickau1.429 8661.561 394
Bautzen1.990 0122.082 518
Görlitz00
Meißen418.205287.818
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge714.483591.987
Leipzig1.129 3131.385 131
Nordsachsen679.253802 358".

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"

Dem § 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist, wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Dem Fonds werden in den Jahren 2023 bis 2028 gemäß § 22b Nummer 5 erster Halbsatz des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes Mittel aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 15.000 000 Euro jährlich zugeführt. Nach Abschluss aller nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben. Überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt. Unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Satz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung gemäß § 22b Nummer 5 vierter Halbsatz des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes eine Zuführung an den Fonds in Höhe des Fehlbetrages aus der Finanzausgleichsmasse."

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes

Das Sächsische Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "bis zum Jahr 2020" gestrichen.

b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist," durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist," ersetzt.

3. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "31. März 2023" durch die Angabe "31. März 2025" ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 6 Verwaltungsvorschrift

Das Nähere zu den §§ 1 bis 5 zum Maßnahmeplan-, Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie zu Abweichungen zu den Regelungen des ersten Abschnitts des vierten Teils über die Haushaltswirtschaft der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Staatskanzlei, des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums der Finanzen, des Staatsministeriums der Justiz, des Staatsministeriums für Kultus, des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft."

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Bei der Auswahl der Investitionsmaßnahmen soll die gemäß § 23a des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte oder aufgestellte Schulnetzplanung berücksichtigt werden."

b) In Nummer 5 wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2025" ersetzt und die Angabe "31. Dezember 2024" wird durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Brücken in die Zukunft"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Brücken in die Zukunft" vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und den hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen sowie dem Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 657), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Zuführungen nach § 29 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,"

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "2026" durch die Angabe "2028" ersetzt.

Artikel 7
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds"

§ 1 Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet einen "Kommunalen Vorsorgefonds" als Sondervermögen des Landes.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

Zweck des Fonds ist der Aufbau einer Vorsorge für den kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung. Die Mittel dürfen nur für Zwecke des kommunalen Finanzausgleichs verwendet werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4 Finanzierung des Fonds, Vermögen

(1) Dem Fonds wird im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von 300.000 000 Euro zugeführt aus der Finanzausgleichsmasse gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

(4) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fondsvermögens.

§ 7 Auflösung

Der Fonds wird spätestens zum 31. Dezember 2026 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenes Fondsvermögen wird der Finanzausgleichsmasse des Folgejahres zugeführt.

Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe fff, Artikel 2 Nummer 19 Buchstabe c und Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Die Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2025/2026, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2024 außer Kraft.

ID: 222866

ENDE