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SHGrStHsG - Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz
Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. Oktober 2024
(GVOBl. Nr. 13 vom 01.11.2024 S. 749)
Gl.-Nr.: B 610-11
Vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe =>
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Festsetzung des Hebesatzes
(1) Abweichend von § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) geändert worden ist, muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes jeweils einheitlich sein
Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
(2) Abweichend von § 25 Absatz 5 Satz 9 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) geändert worden ist, gilt für Schleswig-Holstein:
Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als die Hebesätze für die in einer Gemeinde liegenden Nichtwohn- und Wohngrundstücke sein.
§ 2 Erstmalige Anwendung
Dieses Gesetz ist für die in Schleswig-Holstein belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1. Januar 2025 anzuwenden.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (02.11.2024) in Kraft.
ENDE |