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IZGSH-KostenVO - Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. März 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 29.03.2007 S. 225; 19.01.2012 S. 89 12)
Gl.-Nr.: 2129-42-1
Aufgrund des § 9 Abs. 4 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 2. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 132) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
(1) Für die Bereitstellung von Informationen aufgrund des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H S. 89) werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem beigefügten Kostentarif; er ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen die Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt.
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Kostentarif | Anlage |
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Euro |
1 | Auskünfte | |
1.1 | Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten | gebührenfrei |
1.2 | Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten | bis 250 |
1.3 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen | bis 500 |
2 | Herausgabe | |
2.1 | Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten | bis 125 |
2.2 | Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen | bis 500 |
3 | Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten | gebührenfrei |
Auslagen werden zusätzlich erhoben
Auslagen
1 | Herstellung von Duplikaten | |
1.1 | je DIN A 4-Kopie oder Ausdruck | |
1.1.1 | schwarzweiß | 0,10 |
1.1.2 | farbig | 0,25 |
1.2 | je DIN A 3-Kopie oder Ausdruck | |
1.2.1 | schwarzweiß | 0,15 |
1.2.2 | farbig
Abweichend von § 10 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten. | 0,50 |
1.3 | Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite | 0,25 |
1.4 | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe |
2 | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in voller Höhe |
ENDE |