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Änderungstext

Erstes Verwaltungsstrukturreformgesetz
Gesetz zur Reform kommunaler Verwaltungsstrukturen

Vom 28. März 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2006 S. 28)

Gl.-Nr.: 2020-25



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Präambel

Das Land strebt eine nachhaltige Modernisierung und Verschlankung der öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen an. Oberstes Ziel ist es, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes professionelle, wirtschaftliche und bürgernahe Verwaltungen zur Seite zu stellen.

Für die kommunale Ebene bedeutet dies, dass die Zahl der Verwaltungseinheiten im kreisangehörigen Bereich durch Schaffung gemeinsamer Verwaltungseinheiten oder die Bildung größerer Ämter deutlich verkleinert werden muss. Die neuen Verwaltungseinheiten sollen mindestens 8.000 bis 9.000 Einwohnerinnen und Einwohner betreuen, um zu gewährleisten, dass Dienstleistungen kompetent und effizient erbracht werden.

Die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sind aufgerufen, eigene Vorschläge zur Verwaltungsstrukturreform einzubringen und gegebenenfalls auch bereits umzusetzen. Spätestens zum 1. April 2007 wird es eine gesetzliche Regelung zur Neuordnung der Verwaltungen im kreisangehörigen Bereich geben.

Mit dem vorliegenden Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bildung gemeinsamer Verwaltungen vorläufig geregelt. Damit sollen die aktuellen Bemühungen der Kommunen um freiwillige Verwaltungszusammenschlüsse unterstützt werden. Mit der zum 1. April 2007 vorgesehenen gesetzlichen Regelung zur Neuordnung der Verwaltungen im kreisangehörigen Bereich werden diese Vorschriften ihre abschließende Fassung erhalten.

Artikel 1
Änderung der Amtsordnung 1

Die Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Komma und die Worte "die aus Gemeinden desselben Kreises bestehen" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "vereinbaren" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"eine Verwaltungsgemeinschaft ist nicht zulässig mit einem Amt, wenn eines der Ämter weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner umfasst."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "unter ehrenamtlicher Leitung" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Zahl "5.000" durch die Zahl "8.000" ersetzt.

3. In § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Verzichtet ein hauptamtlich verwaltetes Amt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen oder wird ein solcher Verzicht angeordnet, tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltung in den einstweiligen Ruhestand."

4. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:

" § 19a Aufsicht bei Kreisgrenzen überschreitenden Ämtern

Besteht das Amt aus Gemeinden mehrerer Kreise, ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Sitz des Amtes liegt."

5. In § 22a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl "10.000" durch die Zahl "15.000" ersetzt.

6. In § 23 Abs. 3 werden nach den Worten "Gemeinde und" die Worte "die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung 2

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. 5.57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl "10.000" durch die Zahl "15.000" ersetzt.

2. § 48 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 48 Ehrenamtlich verwaltete Gemeinden

Gemeinden werden ehrenamtlich verwaltet, wenn sie amtsangehörig sind oder weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister ist für die Dauer der Wahlzeit die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung.

 " § 48 Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Gemeinden

(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, oder amtsfreie Gemeinden, deren Verwaltungsgeschäfte von einer anderen Gemeinde oder von einem Amt geführt werden, werden ehrenamtlich verwaltet. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister.

Alle übrigen Gemeinden werden hauptamtlich verwaltet. Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur hauptamtlichen Verwaltung zufassen.

(2) Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von Absatz 1 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die §§ 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt. Für die Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gelten in diesen Fällen § 50 Abs. 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Sätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für amtsfreie Gemeinden, die ihre Verwaltungsgeschäfte auf eine andere Gemeinde oder auf ein Amt übertragen."

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 kann in Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Gemeindevertretung beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Gemeindedezernentin oder ein Gemeindedezernent zur Unterstützung ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung zugeordnet wird. Die Gemeindedezernentin oder der Gemeindedezernent wird auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters von der Gemeindevertretung gewählt; für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 67 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4 entsprechend. § 16 Satz 2 der Amtsordnung findet keine Anwendung."

3. § 49

§ 49 Hauptamtlich verwaltete Gemeinden 05

(1) Die Verwaltung der Gemeinden ab 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird von einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet, wenn die Gemeinde keinem Amt angehört oder die Geschäfte eines Amtes führt. Dasselbe gilt für Gemeinden unter 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die nach bisherigem Recht hauptamtlich verwaltet wurden.

(2) In Gemeinden zwischen 2.000 und 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, die nach Absatz 1 hauptamtlich geleitet werden müssten, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Verwaltung von einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister geleitet wird.

(3) Wird eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt sie abweichend von § 48 bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die §§ 3 und 4 der Amtsordnung bleiben unberührt.

wird gestrichen.

4. § 60 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 60 Hauptamtlich und ehrenamtlich verwaltete Städte

(1) Die Verwaltung der Städte wird von einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einem hauptamtlichen Bürgermeister geleitet. In Städten bis zu 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Verwaltung von einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister geleitet wird. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit dem Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand.

(2) Für ehrenamtlich verwaltete Städte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2, § 48 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend.

  § 60 Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Städte

Für die Verwaltung von Städten gilt, § 48 entsprechend. Für ehrenamtlich verwaltete Städte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend."

5. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde für den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 85 Abs. 2), den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 84 Abs. 4) und den Höchstbetrag der Kassenkredite (§ 87 Abs.: 2), soweit die vorstehend genannten Rechtsvorschriften und die auf deren Grundlage erlassene Verordnung dies vorsehen.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

6. § 78 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplans. "Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans."

7. § 79 Abs. 1 Satz 2

Sie sollen vorher in den Ausschüssen eingehend beraten werden.

wird gestrichen.

8. § 80 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Beamtinnen und Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. "4. Einstellungen, Beförderungen oder Höhergruppierungen erfolgen sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält."

9. § 84 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

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  (5) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch 1 Verordnung den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von der Genehmigungspflicht (Absatz 4) freizustellen, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsfahren ausgeglichen war."(5) Abweichend von Absatz 4 bedarf die Gemeinde für den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen keiner Genehmigung, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war." 

10. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 6 wird eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

Die Nummer 2

2. den Gesamtbetrag der Kredite (Absatz 2) und die Begründung von Zahlungsverpflichtungen (Absatz 5) von der Genehmigungspflicht freizustellen, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war,

wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

11. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 4 wird eingefügt.

b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

12. In § 87 werden die Absätze 2 und 3

(2) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. den in der Haushaltssatzung festzusetzenden Höchstbetrag der Kassenkredite von der Genehmigungspflicht (Absatz 2) freizustellen, wenn der Verwaltungshaushalt des Haushaltsjahres und der drei nachfolgenden Jahre nach der Finanzplanung ausgeglichen ist sowie in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren ausgeglichen war,
  2. den in der Haushaltssatzung festzusetzenden Höchstbetrag der Kassenkredite von der Genehmigungspflicht (Absatz 2) bis zu einer bestimmten Höhe freizustellen.

gestrichen.

13. § 97 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Verordnungsermächtigungen nach § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 6 Nr. 2 und § 87 Abs. 3 Nr. 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass von der Genehmigungspflicht freigestellt werden kann, wenn der Erfolgsplan oder die Gewinn- und Verlustrechnung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust aufweisen. " § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan oder die Gewinn- und Verlustrechung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust aufweisen."

14. § 135 Abs. 2 Nr. 11 erhält folgende Fassung:

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11.die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern. "11. die Besetzung von Stellen."

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Schleswig-Holstein 3

Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Die Überschrift zu § 94a erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 94a Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen"

2. § 94a erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 94a Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen

(1) Entsteht bei der Umbildung von Behörden oder Körperschaften eine neue Dienststelle, für die nach § 10 ein Personalrat zu wählen ist, bilden die Beschäftigten der neuen Dienststelle, die in ihren bisherigen Dienststellen Personalratsmitglieder waren, bis zur konstituierenden Sitzung des zu wählenden Personalrats, längstens sechs Monate nach der Neubildung der Dienststelle, übergangsweise den Personalrat. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Dienststellenleitung lädt innerhalb von zwei Wochen nach der Neubildung der Dienststelle zur ersten Sitzung des Personalrates ein und leitet die nach § 24 durchzuführenden Wahlen. Der Personalrat hat innerhalb weiterer zwei Wochen drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine von ihnen als Vorsitzende oder einen von ihnen als Vorsitzenden zu bestellen. Zusätzlich kann eine gleiche Anzahl Ersatzmitglieder bestellt werden.

(2) Führt die Neubildung einer Dienststelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu einer Wahl eines bisher nicht vorhandenen Gesamtpersonalrats oder einer bisher nicht vorhandenen Stufenvertretung, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die in den bisherigen Dienststellen abgeschlossenen Dienstvereinbarungen nach § 57 gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen, längstens für ein Jahr nach der Neubildung der Dienststelle, fort, sofern sie nicht durch Zeitablauf oder Kündigung vorher außer Kraft treten."

Artikel 4
Übergangsbestimmungen

1. Wird die Bestellung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragen in einer Gemeinde oder einem Amt mit mehr als 10.000 aber weniger als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Umsetzung von Artikel 1 Nr. 5 oder Artikel 2 Nr. 1 widerrufen, wird der Widerruf zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung frühestens drei Monate nach dem Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses wirksam. § 2 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung und § 22a Abs. 1 Satz 6 der Amtsordnung bleiben unberührt.

2. Gemeinden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes hauptamtlich verwaltet werden und nach §§ 48 oder 60 der Gemeindeordnung ehrenamtlich zu verwalten sind, bleiben bis zum Ausscheiden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet.

3. Für die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes im Amt befindlichen Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren findet. Artikel 1 Nr. 3 keine Anwendung. Die betreffenden Ämter bleiben im Falle einer Übertragung der Verwaltungsgeschäfte bis zum Ausscheiden der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors, längstens bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit, hauptamtlich verwaltet. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor kann in diesem Fall mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

4. Abweichend von § 57 Abs. 4 und § 57a der Gemeindeordnung sowie den §§ 15 und 15 a der Amtsordnung bedürfen befristet bis zum 31. Oktober 2007

a) die Durchführung der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters in Gemeinden mit weniger als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

b) die Einführung einer hauptamtlichen Amtsverwaltung und

c) die Bestellung einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten der Zustimmung des Innenministeriums.

Artikel 5
In-Kraft-Treten, Befristung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-5

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2020-3

3) Artikel 1 Nr. 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft.

ENDE