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Änderungstext
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
HSG - Hochschulgesetz
Vom 28. Februar 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 29.03.2007 S. 184)
Gl.-Nr.: 221-23
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
HSG - Hochschulgesetz
Artikel 2
Übergangsvorschriften
§ 1 Organe, Gremien und Satzungen
(1) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Organe und Gremien unverzüglich einzurichten und die Amtsträgerinnen und Amtsträger unverzüglich zu wählen.
(2) Die Senate der Hochschulen schlagen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Mitglieder des Hochschulrats gemäß Artikel 1 § 19 Abs. 3 Satz 2 vor und nennen diese dem Ministerium. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten soll die konstituierende Sitzung des Hochschulrats stattfinden. Hat die Sitzung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden, bestellt das Ministerium unter Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Vorschläge der Hochschule den Hochschulrat für den Zeitraum von einem Jahr. Bis zur Bildung des Hochschulrats nimmt das Ministerium dessen Aufgaben und Befugnisse wahr.
(3) Bis zur Neuwahl der Senate der Hochschulen bleiben die auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) gewählten Senatsmitglieder im Amt.
(4) Bis zur Bestellung der Präsidentinnen oder Präsidenten gemäß Artikel 1 § 23 Abs. 5 und der damit einhergehenden Aufhebung der Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor nehmen die im Amt befindlichen Rektorinnen oder Rektoren deren Aufgaben wahr. Bis zur Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß Artikel 1 § 24 Abs. 1 nehmen die im Amt befindlichen Prorektorinnen oder Prorektoren deren Aufgaben wahr. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Kanzlerinnen und Kanzler behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.
(5) Die im Amt befindlichen Frauenbeauftragten behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit. Sie nehmen bis dahin die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nach Artikel 1 § 27 wahr.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekaninnen und Dekane behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit. Bis zur Neuwahl des Fachbereichskonvents bleiben die bisherigen Mitglieder des Fachbereichskonvents im Amt.
(7) Die Satzungen der Hochschule und der Studierendenschaft sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes anzupassen. Die Verfassung ist spätestens ein Semester nach Einrichtung des Hochschulrats dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen; bis zu deren Inkrafttreten gilt die bestehende Verfassung weiter.
§ 2 Personal
(1) Das Recht der am 31. Dezember 1978 amtierenden ordentlichen Professorinnen und Professoren, nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. Die Altersgrenze für die Entpflichtung ist die Vollendung des 65. Lebensjahres. Satz 1 findet auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung; der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist.
(2) Die Dienstbezüge nach der Entpflichtung und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen werden auf der Grundlage des am 31. Dezember 1978 geltenden Beamten- und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zu Grunde gelegt, die bis zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden können.
(3) Für die Rechtsstellung der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten sind weiterhin die Rechtsvorschriften, die bis zum 9. Dezember 2004 Gültigkeit hatten, maßgebend.
§ 3 Klinikum
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Tarifverträge gelten für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse fort. Das Recht des Klinikums, für seine Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt.
(2) Für die Beschäftigten, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313) vom Land Schleswig-Holstein auf das Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck übergegangen sind, werden die beim Land Schleswig-Holstein in diesen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wären sie beim Klinikum zurückgelegt worden.
(3) Das Klinikum stellt zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(4) Personen, die aufgrund ihres Dienstverhältnisses zum Klinikum das Liquidationsrecht für die Behandlung von Privatpatienten haben, behalten dieses Recht bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst.
(5) Der gemeinsame Ausschuss nach § 59a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 416) übt in der Zusammensetzung, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, die Funktion des Medizin-Ausschusses nach Artikel 1 § 33 Abs. 1 aus, bis die Vertreterinnen und Vertreter gemäß Artikel 1 § 33 Abs. 3 Nr. 2 benannt werden und gemäß Satz 5 für eine Übergangszeit eine Wissenschaftsdirektorin oder einen Wissenschaftsdirektor bestellt wird, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck benennen gegenüber dem Ministerium unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, ihre Vertreterinnen oder Vertreter für den Medizin-Ausschuss. Der Universitätsrat bildet unverzüglich die Findungskommission nach Artikel 1 § 20 Abs. 6. Der Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses nach § 59a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) übt die Funktion der Wissenschaftsdirektorin oder des Wissenschaftsdirektors nach § 33 Abs. 4 aus und nimmt in dieser Funktion an den Sitzungen des Vorstands des Klinikums gemäß Artikel 1 § 88 Abs. 1 teil, bis das Ministerium gemäß Satz 5 für eine Übergangszeit eine Wissenschaftsdirektorin oder einen Wissenschaftsdirektor bestellt oder bis eine Wissenschaftsdirektorin oder ein Wissenschaftsdirektor nach Artikel 1 § 33 Abs. 4 bestellt wird. Solange die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor noch nicht berufen ist, kann das Ministerium diese oder diesen im Haupt- oder Nebenamt für eine Übergangszeit bestellen. Die Fachbereiche Medizin werden gehört. Der Medizin-Ausschuss tritt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes unter der oder dem gemäß Artikel 1 § 33 Abs. 4 berufenen Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor zusammen.
(6) Die noch im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands des Klinikums, die den Vorstandsmitgliedern gemäß Artikel 1 § 88 Abs. 1 entsprechen, bleiben in dieser Funktion bis zum Auslaufen ihrer Verträge, längstens jedoch bis zum 30. September 2009, im Amt.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.
(8) Die Einführung der Trennungsrechnung gemäß Artikel 1 § 92 Abs. 4 ist sicherzustellen ab dem 1. Januar 2009.
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Haushaltsstrukturgesetzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309, ber. 2007 S. 15), wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Abs. 2 Satz 2 und § 53 Abs. 5 Sätze 1 und 2 werden die Worte "Rektorinnen oder Rektoren" durch die Worte "Präsidentinnen oder Präsidenten" ersetzt.
2. In § 218 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 werden die Worte "nach § 66b Abs. 3 Satz 3 des Hochschulgesetzes" durch die Worte "nach § 27 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes" ersetzt.
3. In § 220 Satz 2 werden die Worte "des § 99b Abs. 2 des Hochschulgesetzes" durch die Worte "des § 64 Abs. 5 des Hochschulgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes 2
Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), wird wie folgt geändert:
§ 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Worte "des Konsistoriums" durch die Worte "des Hochschulrats" ersetzt.
b) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Worte "des Rektorats" durch die Worte "des Präsidiums" und in Satz 2 die Worte "Das Rektorat" durch die Worte "Das Präsidium" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gleichstellungsgesetzes 3
Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "oder der Frauenbeauftragen der Hochschulen nach § 66 Buchst. b und c des Hochschulgesetzes" gestrichen.
2. § 11 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
" § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt."
3. In § 17 werden die Worte "für die Frauenbeauftragten" gestrichen.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Geltung für die Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Hochschulen". |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) § 21 gilt auch für die Gleichstellungsbeauftragten in den Hochschulen nach § 27 des Hochschulgesetzes." |
Artikel 6
Änderung des Ausbildungszentrumsgesetzes 4
Das Ausbildungszentrumsgesetz. in der Fassung vom 9. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 320), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die §§ 76 bis 81 des Hochschulgesetzes (HSG) gelten unmittelbar." |
b) Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die §§ 53 und 58 HSG." |
2. In § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 und § 15 Abs. 4 erhält jeweils Satz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
"Für die Frauenbeauftragte gilt § 27 Abs. 1 Satz 6 HSG entsprechend." |
3. In § 19 Abs. 2 erhält Satz 1, 1. Halbsatz folgende Fassung:
alt | neu |
"Zudem nimmt sie die Aufgaben einer Fachhochschule nach § 3 in Verbindung mit § 94 HSG wahr,". |
4. § 21 Satz 2 wird gestrichen und durch folgende Sätze ersetzt:
"Er übernimmt die Aufgaben entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7 HSG und kann Entwürfe von Wahlordnungen der Hochschulgremien und Satzungen der Fachbereiche erörtern und Stellungnahmen dazu abgeben. Er entscheidet über die Einteilung des Hochschuljahres sowie über Beginn und Ende der Unterrichtszeiten entsprechend § 47 HSG durch Beschluss."
5. § 22 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"2. zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HSG im Verhältnis 7:2:2:1;" |
6. § 23 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 23 Ausschüsse des Senats
Der Senat kann Ausschüsse entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 1 bis 5 HSG bilden. Er muss einen zentralen Frauenausschuss bilden." |
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4) Ändert Ges. i.d.F. vom 9. Juli 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 200-3 |
" § 27 Abs. 2 Satz 5 HSG gilt entsprechend."
b) Absatz 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 23 Abs. 12 und § 26 HSG finden keine entsprechende Anwendung." |
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
" § 24 Abs. 3 HSG findet keine entsprechende Anwendung."
8. § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Fachbereichskonvente müssen die Mindestanforderungen entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht erfüllen;" |
9. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) § 30 Abs. 5, 6 und 7 HSG findet keine entsprechende Anwendung." |
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
" § 28 HSG" gestrichen und durch die Angabe " § 72 HSG" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "entsprechend § 29 HSG" gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 3, 2. Halbsatz wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 75 Abs. 2 Satz 2 HSG findet keine entsprechende Anwendung." |
1 . § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 107 HSG" gestrichen und durch die Angabe " § 77 HSG" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 116 HSG" durch die Angabe " § 94 HSG" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Hauptamtliche Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule nach Absatz 2 gehören der Mitgliedergruppe entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 HSG an." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 93 HSG" durch die Angabe " § 60 HSG" ersetzt.
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) Die nebenamtlichen Lehrkräfte sind Lehrbeauftragte entsprechend § 66 HSG und gehören der Mitgliedergruppe entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 2 HSG mit aktivem und passivem Wahlrecht an." |
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Frauenbeauftragte nimmt auch die Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der Fachbereiche entsprechend § 27 HSG wahr.
Bei der Anzahl der Mitglieder nach § 27 Abs. 2 Satz 1 HSG zählen nur die Studierenden, die ihre fachtheoretischen Studienzeiten an der Verwaltungsfachhochschule absolvieren." |
b) In Satz 3 wird die Zahl "1.000 Mitglieder" ersetzt durch die Zahl "2.000 Mitglieder".
13. In § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr" gestrichen und durch die Worte "für Hochschulen zuständigen Ministerium" ersetzt.
Artikel 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H., S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H., S. 477) 5)sowie Artikel 3 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein und zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H., S. 240)6) außer Kraft.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. August 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-5
2) Ändert Ges. vom 11. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2035-6
3) Ändert Ges. vom 13. Dezember 1994, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2033-1
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