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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) *

Vom 20. Juli 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 09.08.2007 S. 362)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S 278, ber. 2007 S. 15), wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden. Im Bereich der Anerkennung können
  1. für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe,
  2. für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen nach Nummer 1 von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, laufende Fremdenverkehrsabgaben erhoben werden.

Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 2 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. Bei den Fremdenverkehrsabgaben können Vorausleistungen bis zur voraussichtlich entstehenden Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages erhoben werden.

"(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden. Im Bereich der Anerkennung kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 2 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 2 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf."

b) Die neuen Absätze 5 und 6 werden eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 6140-1