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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Terrorismusbekämpfungsgesetze und zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle
Vom 12. März 2009
(GVOBl Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 140)
Siehe Fn. 1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes
Das Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), geändert durch
Gesetz vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 8 werden die Angaben " § 8a Besondere Auskunftsverlangen" und " § 8b Verfahren" eingefügt.
b) Die Angabe " § 26 Parlamentarische Kontrollkommission" wird durch die Angabe " § 26 Parlamentarisches Kontrollgremium" ersetzt.
c) Nach § 26 wird die Angabe " § 26a G 10-Kommission" eingefügt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind."
3. In § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Verhaltensweisen von Einzelpersonen gelten als Bestrebungen im Sinne von Satz 1, wenn diese auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des § 5 Abs. 1 schwerwiegend zu gefährden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung solche, die sich gegen die Erhaltung des Friedens, die Ächtung von Angriffskriegen und die allgemeinen Grundrechte der Staaten, insbesondere das Recht auf politische Unabhängigkeit sowie das Recht auf Selbsterhaltung, auf Gleichheit, Ehre und Teilnahme am völkerrechtlichen Verkehr richten."
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Ferner ist im Sinne des Gesetzes
und nicht zur Zielperson in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis steht,
und nicht zur Zielperson in einem gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnis steht."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden. Dazu gehören insbesondere der Einsatz geheimer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die heimliche Beobachtung (Observation) sowie Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen. Die nachrichtendienstlichen Mitte sind in einer Dienstvorschrift abschließend zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung für solche Informationsbeschaffung regelt. | "(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf Methoden und Gegenstände einschließlich technischer Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) anwenden.
Nachrichtendienstliche Mittel sind insbesondere
Nachrichtendienstliche Mittel sind ferner
|
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 4 bis 9 ersetzt:
alt | neu |
(4) Ein Eingriff, der in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, bedarf der des Innenministeriums selbst, im Falle der Verhinderung derjenigen der Vertreterin oder des Vertreters.
Die durch einen solchen Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz verwendet werden.
(5) Im Falle des Absatzes 4 sind der betroffenen Person nachrichtendienstliche Maßnahmen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten ist. Nach der Mitteilung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. | "(4) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dadurch allein solche Informationen erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
Eine bereits laufende Datenerhebung sowie die Auswertung der erhobenen Daten ist in diesem Falle unverzüglich und solange wie erforderlich zu unterbrechen.
Sind bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel versehentlich Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden, sind diese unverzüglich zu löschen.
Die Löschung ist zu dokumentieren.
Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen in keiner Weise verwertet oder übermittelt werden.
(5) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nach Absatz 2 Satz 3 ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Zielperson auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen Zielpersonen und Kontaktpersonen richten. Sie dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (6) Der Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern, Vertrauensleuten, Gewährspersonen und sonstigen geheimen Informantinnen und Informanten sowie von zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agentinnen und Agenten (Absatz 2 Satz 3 Nr. 1) und langandauernde Observationen (Absatz 2 Satz 3 Nr. 3) werden von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung angeordnet. Im Falle der langandauernden Observation ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der Anordnung durch die Innenministerin oder den Innenminister; § 8 b Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Verlängerungsanordnung ist der betroffenen Person gemäß § 8 b Abs. 3 mitzuteilen; das Parlamentarische Kontrollgremium ist gemäß § 8 b Abs. 4 zu unterrichten. (7) Der Einsatz technischer Mittel zum Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (Absatz 2 Satz 3 Nr. 4) ist nur zulässig, wenn
Innerhalb von Wohnungen ist die Maßnahme unzulässig. Sie wird gemäß § 8 b Abs. 1 von der Innenministerin oder dem Innenminister angeordnet. Die Anordnung ist der betroffenen Person gemäß § 8 b Abs. 3 mitzuteilen. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist gemäß § 8 b Abs. 4 zu unterrichten. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. (8) Der Einsatz technischer Mittel zum Ausfindigmachen eines Mobilfunkendgerätes (Absatz 2 Satz 3 Nr. 6) ist nur zulässig, wenn
Die Maßnahme darf sich nur gegen Zielpersonen oder Nachrichtenmittler richten. Sie wird gemäß § 8 b Abs. 1 von der Innenministerin oder dem Innenminister angeordnet. Über die Anordnung unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die G 10-Kommission (§ 8 b Abs. 2). Ferner teilt sie die Anordnung der betroffenen Person mit; § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Nach der Mitteilung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist gemäß § 8 b Abs. 4 zu unterrichten. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden, wobei Daten, die von Dritten erhoben worden sind (Absatz 5 Satz 3), einem Verwendungsverbot unterliegen und nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen sind. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (9) Die Befugnis der Verfassungsschutzbehörde zur Post- und Fernmeldeüberwachung (Absatz 2 Satz 3 Nr. 7) ergibt sich aus dem Artikel 10-Gesetz, wobei die Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 8 b Abs. 1 von der Innenministerin oder dem Innenminister angeordnet werden. Zuständig für die Anordnung des Verzichts auf die Kennzeichnung von zu übermittelnden Daten, die durch eine Post- und Fernmeldeüberwachung gewonnen worden sind (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes), ist die Leitung der Verfassungsschutzabteilung; die für die Zustimmung zuständige Stelle ist die G 10-Kommission (§ 26 a)." |
5. Folgende §§ 8 a und 8 b werden eingefügt:
" § 8 a Besondere Auskunftsverlangen
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen, Telekommunikationsdienste oder Telemedien erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
Auskünfte zu Telekommunikationsverkehrsdaten (Satz 1 Nr. 4) können unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254 ber. S. 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) unter Rückgriff auf die nach § 113 a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) gespeicherten Daten erfolgen.
(3) Die Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1 und 2 sind gegenüber den zur Auskunft Verpflichteten schriftlich anzuordnen. Die Anordnung und die übermittelten Daten dürfen die Verpflichteten den Betroffenen oder Dritten nicht mitteilen.
(4) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur gegen Zielpersonen sowie
richten. Satz 1 gilt für juristische Personen entsprechend.
(5) Auskunftspflichten zu Passagierdaten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) werden von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung angeordnet.
(6) Auskunftspflichten zu Kontoverbindungsdaten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) werden gemäß § 8 b Abs. 1 von der Innenministerin oder dem Innenminister angeordnet. Die Anordnung ist der betroffenen Person gemäß § 8 b Abs. 3 mitzuteilen.
(7) Auskunftspflichten zu Post- und Telekommunikationsverkehrsdaten sowie zu Nutzungsdaten von Telemedien (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5) werden gemäß § 8 b Abs. 1 von der Innenministerin oder dem Innenminister angeordnet. Über die Anordnung unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die G 10-Kommission (§ 8 b Abs. 2). Ferner teilt sie die Anordnung der betroffenen Person mit; § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung. Nach der Mitteilung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(8) Über sämtliche Anordnungen nach Absatz 2 ist das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß § 8 b Abs. 4 zu unterrichten. Das Innenministerium berichtet ferner dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes über Anordnungen nach Absatz 2; § 8 b Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 8 b Verfahren
(1) Ist nach diesem Gesetz die Anordnung einer Maßnahme durch die Innenministerin oder den Innenminister vorgesehen, erfolgt jene auf Antrag der Leitung der Verfassungsschutzabteilung, im Falle der Verhinderung der Innenministerin oder des Innenministers durch die Vertreterin oder den Vertreter. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
(2) Ist nach diesem Gesetz eine Unterrichtung der G 10-Kommission (§ 26 a) vorgesehen, erfolgt jene durch die Verfassungsschutzbehörde vor dem Vollzug der Maßnahme. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission vollzogen werden. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Maßnahme. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Anordnungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, sind unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen.
(3) Ist nach diesem Gesetz eine Mitteilung der betroffenen Person vorgesehen und nichts anderes bestimmt, erfolgt jene durch die Verfassungsschutzbehörde, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren noch nicht eingetreten ist. Sie unterbleibt ferner bei einem durch die Maßnahme unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne von § 8 Abs. 5 Satz 3, wenn die Mitteilung
Nach der Mitteilung steht der betroffenen Person der Rechtsweg offen.
(4) Ist nach diesem Gesetz eine Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 26) vorgesehen, erfolgt jene durch die Verfassungsschutzbehörde im Abstand von höchstens sechs Monaten. Dabei ist insbesondere ein Überblick über den Anlass, den Umfang, die Dauer, das Ergebnis und die Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben."
6. In § 10 Abs. 1 wird folgender Anstrich angefügt:
"-von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind,"
7. § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Verarbeitung der Daten darf zum Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Die Protokolldaten dürfen auch zur Aufklärung eines Verdachts auf Datenmissbrauch verwendet werden."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4" ersetzt.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Personenbezogene Daten zu Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nur gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten planen, begehen oder begangen haben. Die Daten nach Satz 2 dürfen nicht in Dateien gespeichert werden."
9. In § 13 Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4" ersetzt.
10. In § 14 wird Absatz 3
(3) Werden Daten protokolliert, so dürfen diese nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder bei Verdacht des Datenmissbrauchs verwendet werden.
wird gestrichen.
11. In § 15 werden die Worte "mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein" ersetzt.
12. In § 20 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Nachrichtendienste von Mitgliedstaaten der EU, die an Schleswig-Holstein grenzen oder zu denen Fährverbindungen bestehen, übermitteln, wenn dies
erforderlich ist. Satz 3 gilt für das Königreich Norwegen entsprechend."
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für Ersuchen an die Behörden des Bundes und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien des Bundes und anderer Länder."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 2 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes" ersetzt.
cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf die nach Satz 3 übermittelten Informationen findet der Absatz 3, auf die dazugehörenden Unterlagen findet der Absatz 4 des § 7 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz entsprechende Anwendung. | "Auf die nach Satz 3 und 4 übermittelten Informationen findet § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung." |
14. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die oder der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Auf wand nicht außer Verhältnis zu dem von der oder dem Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Antrag ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Erkenntnisse sowie ihrer nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden und Mittel gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. | "(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss." |
c) In § 25 Abs. 4 werden die Worte "an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz" durch die Worte "an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein" ersetzt.
15. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Worte "Parlamentarisches Kontrollgremium" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Es nimmt überdies die Aufgabe des gleichnamigen Kontrollorgans nach § 14 des Artikel 10-Gesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend."
c) In den Absätzen 1, 5 und 8 werden jeweils die Worte "die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Worte "das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.
d) In Absatz 2 und 6 Satz 1 sowie Absatz 9 werden jeweils die Worte "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Worte "des Parlamentarischen Kontrollgremiums" ersetzt.
e) In Absatz 2 wird das Wort "ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.
f) In den Absätzen 2 und 7 werden jeweils die Worte "der Kommission" durch die Worte "des Gremiums" ersetzt.
g) In den Absätzen 4 und 6 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Worte "dem Parlamentarischen Kontrollgremium" ersetzt.
h) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Es" ersetzt.
16. Folgender § 26 a wird eingefügt:
" § 26 a G 10-Kommission
(1) Die G 10-Kommission nimmt die Aufgaben des gleichnamigen Kontrollorgans nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes wahr. § 15 Abs. 5 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend. Sie ist ferner
zu beteiligen.
(2) Die Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei Beisitzern. Sie werden vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode, endet. Für jedes Mitglied der Kommission wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt, die oder der an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht teilnehmen kann. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsausführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Für die Geheimhaltung gilt § 26 Abs. 6 entsprechend. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 26) bedarf.
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Die Parlamentarische Kontrollkommission" durch die Worte "Das Parlamentarische Kontrollgremium" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Worte "der Parlamentarischen Kontrollkommission" durch die Worte "dem Parlamentarischen Kontrollgremium" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 17. Dezember 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 357) 2 geändert durch Gesetz vom 2. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
(2) Die auf der Grundlage des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gebildete G 10-Kommission bleibt für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen.
(3) Das Gremium nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz bleibt bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode des Landtages bestehen und nimmt bis dahin seine bisherigen Aufgaben weiter wahr. Die übrigen Aufgaben, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium nach dem Landesverfassungsschutzgesetz in der Fassung dieses Gesetzes übertragen wurden, nimmt die bestehende Parlamentarische Kontrollkommission unter ihrer neuen Bezeichnung Parlamentarisches Kontrollgremium wahr.
_______
1) Ändert Ges. vom 23. März 1991, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 12-2
2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 12-1
ENDE