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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung

Vom 7. Dezember 2012
(GVOBl. Sch..H Nr. 20 vom 21.12.2012 S. 772)


Aufgrund des § 135 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 404) wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H- S. 382)" durch die Angabe "30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646)" ersetzt.

2. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma und die Worte "spätestens sechs Monate" gestrichen.

3. § 29 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 29 Inkrafttreten, Befristung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Eigenbetriebsverordnung vom 29. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210)*, außer Kraft.

" § 29 Übergangsregelung

Die Werkleitung hat innerhalb von drei Monaten, spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres 2012, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und bei Betrieben mit mehr als einem Betriebszweig die Erfolgsübersicht für das Wirtschaftsjahr 2012 aufzustellen."

4. § 30 wird neu eingefügt:

" § 30 Befristung

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.

*) Ändert LVO vom 15. August 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3-28