Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz zur Bereinigung des vorkonstitutionellen Landes-Staatshaftungsrechts
Vom 23. April 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 30.05.2013 S. 167)
Gl.Nr. 400-4
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch1
Das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 27. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), wird wie folgt geändert:
Abschnitt V erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschnitt V Feststellung des Ertragswertes eines Landguts § 23 (aufgehoben) | "Abschnitt V Staatshaftung § 23 Haftung bei Unzurechnungsfähigkeit Verletzt jemand in Ausübung eines ihm vom Land anvertrauten öffentlichen Amtes eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht, ist seine Verantwortlichkeit aber deshalb ausgeschlossen, weil er den Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursacht hat, hat das Land den Schaden zu ersetzen. Schadensersatz wird wie bei fahrlässigem Handeln geleistet, jedoch nur soweit die Billigkeit nach den Umständen des Einzelfalls die Schadloshaltung erfordert. Dies gilt entsprechend für Personen, denen eine der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ein öffentliches Amt anvertraut hat. § 23a Haftung für Gebührenbeamte Die Staatshaftung für Personen, die, abgesehen von einer Entschädigung für Dienstaufwand, ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, ist ausgeschlossen." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (Preußische Gesetzessammlung S. 691) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (Anlage zum Gesetz vom 5. April 1971, GVOBl. Schl.-H. S. 182)2 außer Kraft.
1 Ändert Ges. vom 27. September 1974, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 400-3
2. GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2030-1
ENDE