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Änderungstext

Gesetz Wahlrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Juni 2016
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 362)
Gl.-Nr.: 111-4



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1

Das Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz Euro - VAbstG) in der Fassung vom 5. April 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), Ressortbezeichnung geändert durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

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" § 1 Beteiligungsrecht

(1) Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 48 und 49 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten
    1. in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder
    2. sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben und
  3. nicht nach dem Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde beteiligungsberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten inner- und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur beteiligungsberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet."

" § 1 Beteiligungsrecht

Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 48 und 49 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag zur Landtagswahl wahlberechtigt sind. § 5 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend."

2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "acht" ersetzt.

3. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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"(3) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dies gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten.""(3) Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Eintragungen, die die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Dies gilt ferner für Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung."

4. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:

" § 6a Online-Eintragung

Die Vertrauenspersonen können es ermöglichen, die Unterschrift durch eine elektronische Zeichnung zu ersetzen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmt durch Rechtsverordnung die hierfür zulässigen, rechtlich geregelten technischen Verfahren, welche die Authentizität des elektronisch übermittelten Dokuments hinreichend sichern. Eine Übermittlung der Daten an die Meldebehörden zum Zwecke der Prüfung des Beteiligungsrechtes i. S. § 1 Satz 1 ist zulässig."

5. § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Zurückziehung der Unterschrift erfolgt gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten."

6. In § 12 Absatz 2 wird das Wort "Anschriften" durch das Wort "Erreichbarkeitsanschriften" ersetzt.

7. In § 15 Satz 2 werden die Worte "körperlich behindert" durch die Worte "wegen einer körperlichen Beeinträchtigung in der Stimmabgabe gehindert" ersetzt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Worten "sowie anderen Örtlichkeiten" die Worte ", auch in der Öffentlichkeit," eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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"(3) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter können auf Antrag der Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragter Personen vor oder während der Eintragungsfrist weitere Eintragungsräume oder andere Örtlichkeiten mit Zustimmung der oder des Berechtigten festlegen. Die amtsfreien Gemeinden und Ämter veröffentlichen die weiteren Eintragungsräume oder anderen Örtlichkeiten.""(3) Vertrauenspersonen oder von ihnen örtlich beauftragte Personen können vor oder während der Eintragungsfrist weitere Eintragungsräume oder andere Örtlichkeiten mit Zustimmung der oder des Berechtigten festlegen. Eintragungen in Eintragungslisten oder Einzelanträge können mit Zustimmung der Vertrauenspersonen auch auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesammelt werden."

9. § 17 erhält folgende Fassung:

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" § 17 Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. von Personen stammen, die nicht nach § 1 beteiligungsberechtigt sind,
  2. nicht den Erfordernissen des § 15 entsprechen,
  3. die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  4. nicht auf den vorschriftsmäßigen Eintragungslisten oder Einzelanträgen oder nicht rechtzeitig erfolgt sind,
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder
  6. mehrfach vorgenommen wurden."
" § 17 Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. von Personen stammen, die nicht nach § 1 beteiligungsberechtigt sind,
  2. nicht den Erfordernissen des § 15 entsprechen,
  3. unleserlich, unvollständig oder fehlerhaft sind und die Identität der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  4. nicht auf den vorschriftsmäßigen Eintragungslisten oder Einzelanträgen oder nicht rechtzeitig erfolgt sind oder
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

Satz 3 findet Anwendung."

10. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 16 Abs. 3" die Angabe "Satz 1" gestrichen.

11. § 21 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Nach Möglichkeit ist die Abstimmung mit der nächsten Wahl zusammenzulegen."

12. In § 22 Nummer 6 werden die Worte "die Auslegung der Wählerverzeichnisse" durch die Worte "die Einsicht in das Wählerverzeichnis" ersetzt.

13. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

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"Sind mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen zur Abstimmung vorgelegt, ist die Stimmabgabe nur gültig, wenn höchstens einer Vorlage zugestimmt wird oder alle Vorlagen abgelehnt werden.""Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, so kann die abstimmende Person zu jeder einzelnen Vorlage kenntlich machen, ob sie sie annimmt (Ja-Stimme) oder ablehnt (Nein-Stimme). Zusätzlich kann sie kenntlich machen, welche der Vorlagen sie vorzieht für den Fall, dass zwei oder mehr Vorlagen jeweils die erforderliche Zustimmung (Artikel 49 Absatz 4 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) erreichen (Stichfrage)."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Hat von mehreren nach Absatz 1 Satz 2 zur Abstimmung stehenden Vorlagen nur eine Vorlage die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist diese Vorlage angenommen. Haben mehrere Vorlagen die erforderliche Zustimmung erreicht, so ist von diesen diejenige Vorlage angenommen, die bei der Stichfrage die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Vorlagen, so wird über diese Vorlagen erneut abgestimmt."

14. In § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen."

Artikel 4
Übergangsvorschrift

Auf die Durchführung von Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes der Wahltag bereits bestimmt ist, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.

Artikel 5
Kostenerstattung

(1) Das Land erstattet den amtsfreien Gemeinden und Ämtern sowie den Kreisen die ihnen aus Anlass der Durchführung der Landtagswahl sowie der Wahlen in den Gemeinden und Kreisen entstandenen notwendigen Mehrkosten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten veranlasst worden sind.

(2) Die Kostenfolgenabschätzung erfolgt im Anschluss an die Wahl zur 19. Wahlperiode des Landtags durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. §§ 3 und 4 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), sind dabei entsprechend anzuwenden. Bei der Festlegung des pauschalierten Betrages ist eine Staffelung nach Gemeindegrößenklassen zulässig. Der ermittelte finanzielle Ausgleich gilt für alle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Absatz 1 genannten Wahlen.

(3) Nach Ablauf von fünf Jahren ist der nach Absatz 2 ermittelte finanzielle Ausgleich zu überprüfen. § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes gilt entsprechend.

Artikel 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

________

1) Ändert Ges. i.d.F. vom 5. April 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 103-1

ID 161035

ENDE