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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Vom 8. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 667)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.0ktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2016 (GVOB1. Schl.-H. S. 664), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom '15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 2.1.10 wird Tarifstelle 2.1.11.

2. Tarifstelle 2.3.6 wird Tarifstelle 2.1.10.

3. Es wird folgende neue Tarifstelle 2.3.6 eingefügt:

"2.3.6Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.3.6.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b100 bis 500"

4. An die Tarifstelle 2.5 wird Tarifstelle 2.6 angefügt:

"2.6Sprengstoffrecht
2.6.1Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 626 Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.6.1.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 650 bis 300
2.6.1.2Erlaubnisse
2.6.1.2.1Erlaubnis nach § 7
2.6.1.2.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1150 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.1:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.1.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben
2.6.1.2.1.2Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung)25
2.6.1.2.1.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 150
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.3:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.1.3 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben
2.6.1.2.2Erlaubnis nach § 27
2.6.1.2.2.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 180
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben
2.6.1.2.2.2Änderung und Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 160
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.2.2 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben
2.6.1.3Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 430 bis 250
2.6.1.4Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)60 zuzüglich 10 je Teilnehmer
2.6.1.5Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit den §§ 29 und 31 1.SprengV50 bis 300 pro Person
2.6.1.6Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 250
2.6.1.7Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1150 bis 300
2.6.1.8Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1
2.6.1.8.1Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28200 bis 2.500
Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen
  • bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro
  • je weitere 500 kg bis maximal 5000 kg NEM = 30 Euro
  • je weitere 500 kg oberhalb 5000 kg NEM = 10 Euro
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
2.6.1.8.2Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 250 bis 1.250
2.6.1.9Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4
2.6.1.9.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 470 bis 1.000
2.6.1.9.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 470 bis 700
2.6.1.9.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 470 bis 700
2.6.1.10Befähigungsschein nach § 20
2.6.1.10.1Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 140 bis 80
Anmerkung:
Zuzüglich der Gebühr nach Nummer 2.6.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.
2.6.1.10.2Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 140
2.6.1.10.3Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 140
2.6.1.11Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 340
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.
2.6.1.12Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 560
2.6.1.13Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 280
zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
2.6.1.14Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen verloren gegangenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 1750
2.6.1.15Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 4840 bis 1.000
2.6.1.16Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 440 bis 500
2.6.1.17Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäreGebühr bis zu
2.6.1.18Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 3340 bis 400
2.6.1.19Nachschau nach § 31 Absatz 2 und 450 bis 100
2.6.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) (1.SprengV)
2.6.2.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 im Einzelfall40 bis 300
2.6.2.2Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 im Einzelfall40 bis 300
2.6.2.3Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 240 bis 300
2.6.2.4Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 140 bis 300
2.6.2.5Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1150 bis 1.000
2.6.2.6Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 240
2.6.2.7Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 240
Anmerkung:
Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.2.7 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu erheben.
2.6.2.8Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz: 540 bis 500
2.6.2.9Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 140 bis 500
2.6.2.10Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 140 bis 300
2.6.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
2.6.3.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 340 bis 300
2.6.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des C3esetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
2.6.4.1Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 230 bis 100
2.6.5.Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 dieser Anlage aufgeführt sind30 bis 600"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 161429

ENDE