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Änderungstext
Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 142)
Gl.-Nr.: 221-39
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 342), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe aufgenommen:
" § 8a Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin"
b) Die Überschrift zu § 20 wird gestrichen.
c) Die Überschrift des § 20a wird § 20:
" § 20 Erweiterter Senat", § 20a wird gestrichen.
d) Die Überschrift zu § 32 erhält folgende Fassung:
" § 32 Fachbereich Medizin und Klinikum"
e) Die Überschrift zu § 33 wird gestrichen.
f) Bei § 82 werden nach dem Wort "Rechtsstellung" die Worte "und Campusstruktur" angefügt.
g) Nach der Überschrift zu § 86 werden folgende Überschriften eingefügt:
" § 86a Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung
§ 86b Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung
§ 86c Aufgaben der Gewährträgerversammlung
§ 86d Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung"
h) Nach der Überschrift zu § 87 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 87a Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands"
i) Die Überschrift zu § 88 wird wie folgt gefasst:
" § 88 Rechtsstellung des Campus"
j) Nach der Überschrift zu § 88 werden folgende Überschriften eingefügt:
" § 88a Aufgaben der Campusdirektion
§ 88b Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion"
k) Die Überschrift zu § 90 erhält folgende Fassung:
" § 90 Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung".
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin
(1) Das Land gewährt dem Klinikum auf der Grundlage der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 für seine Aufgaben und die Aufgaben der Fachbereiche Medizin in der klinischen Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre. Im Klinikum sind die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, sowie die Mittel für die Krankenversorgung und weitere Mittel getrennt zu bewirtschaften. Entscheidungen über die Grundsätze der Trennungsrechnung sind im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereich Medizin zu treffen. Ein Ausgleich zwischen den zu bewirtschaftenden Bereichen ist ausgeschlossen. Das Klinikum berichtet dem Ministerium jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.
(2) Soweit in der Zuweisung Finanzmittel für die Aufgaben des Fachbereichs Medizin an der Universität zu Lübeck enthalten sind, wird für diese Finanzmittel eine Personalkostenobergrenze für daraus finanzierte Beamtinnen und Beamte festgelegt; sie wird auf Grundlage der Personal-Ist-Kosten des Vorjahres, eines Aufschlags für zukünftige Personalentwicklungen und der nach § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), von dieser zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfepauschalen für das kommende Haushaltsjahr ermittelt und bei besoldungsrechtlichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben.
(3) Die Mittel für die Grundausstattung für Forschung und Lehre beinhalten Aufwendungen für die Pflichtlehre sowie einen davon festzulegenden prozentualen Anteil für Forschungs- und Lehrvorhaben einschließlich der leistungsorientierten Mittelverteilung. Sie werden in der Zuweisung für den Campus Kiel und den Campus Lübeck gesondert ausgewiesen. Die Regelungen sind vor der Zuweisung mit den Hochschulen und dem Klinikum zu erörtern. Soweit in der Zuweisung die Mittel für die Grundausstattung für Forschung und Lehre, für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben sowie für Aufgaben des Klinikums in Forschung und Lehre (Gemeinkosten) nicht bestimmten Einrichtungen zugewiesen oder für bestimmte Aufgaben ausgewiesen sind, sind sie vom Vorstand in Abstimmung mit der Universitätsmedizinversammlung für Aufgaben in Forschung und Lehre zu verwenden.
(4) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die dem Klinikum für die Aufgaben des Fachbereichs, dem sie oder er angehört, zugewiesen werden. Die Rechte der Dekaninnen und Dekane gemäß § 30 Absatz 1 bleiben im Übrigen gewahrt.
(5) Einzelheiten der Bewirtschaftung regelt die Hauptsatzung des Klinikums."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für den Bereich der Forschung und Lehre in der klinischen Medizin sowie der durch Forschung und Lehre bedingten zusätzlichen Aufgaben in der Hochschulmedizin trifft das Land, vertreten durch das Ministerium, mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und dem Klinikum sowie mit der Universität zu Lübeck und dem Klinikum Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Die Laufzeit soll fünf Jahre betragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Worten "Die Hochschulen" die Worte "und das Klinikum" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Leistungsvereinbarung" werden die Worte "nach Absatz 1" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Dies gilt für Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 entsprechend."
4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 5 das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6
6. die Mitglieder des Medizin-Ausschusses.
gestrichen.
§ 20 Besondere Aufgaben für die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck(1) Die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck haben gegenüber dem Medizin-Ausschuss folgende Aufgaben:
- die Entscheidung über Auswahl, Bestellung und Abberufung der Wissenschaftsdirektorin oder des Wissenschaftsdirektors als Vorsitzende oder Vorsitzenden (§ 33 Absatz 4) und
- die Entgegennahme des Berichts über die Verteilung der Finanzmittel (§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4).
(2) Für die Besetzung der Funktion nach § 33 Absatz 4 wird eine gemeinsame Findungskommission gebildet, der folgende Mitglieder angehören:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums,
- zwei Mitglieder aus jedem der beiden Fachbereiche nach § 32, die von den Fachbereichskonventen gewählt werden,
- eine Sachverständige oder ein Sachverständiger aus der medizinischen Wissenschaft, die oder der weder einer der beiden Hochschulen nach Absatz 1 noch dem Klinikum angehört,
- die oder der Sachverständige aus dem Wirtschaftsleben gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 9 und
- die oder der Vorsitzende des Vorstands des Klinikums mit beratender Stimme.
Die Findungskommission schreibt die Stelle aus, prüft die Bewerbungen und erstellt eine Vorschlagsliste. Der Vorschlagsliste ist eine eingehende Würdigung der fachlichen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen sowie eine Begründung für die Reihenfolge beizufügen.
gestrichen. Der bisherige § 20a wird § 20.
6. In § 22 Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "und den Medizin-Ausschuss" gestrichen.
7. § 32 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 32 Fachbereiche Medizin
Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Einrichtungen des Klinikums. Sie stimmen ihre Planungen und Entscheidungen aufeinander ab und arbeiten untereinander und mit dem Klinikum zusammen. § 33 bleibt unberührt. | " § 32 Fachbereich Medizin und Klinikum
Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck erfüllen ihre Aufgaben in der klinischen Medizin zusammen mit dem Klinikum. Planungen und Entscheidungen in der klinischen Medizin sind aufeinander abzustimmen. In Ausnahmefällen dürfen die Fachbereiche Medizin sich mit Zustimmung des Ministeriums Dritter bedienen. Die Fachbereiche Medizin werden von hauptamtlichen Dekaninnen oder Dekanen geleitet." |
§ 33 Medizin-Ausschuss(1) Die Koordination der Fachbereiche Medizin untereinander und mit dem Klinikum (§ 32) erfolgt durch den Ausschuss für Forschung und Lehre in der Medizin (Medizin-Ausschuss). Er untersteht der Rechtsaufsicht des Landes.
(2) Die Aufgaben des Medizin-Ausschusses umfassen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Entscheidungen, ob eine Professur eines der Fachbereiche Medizin besetzt werden soll (§ 62 Absatz 1), sowie Zustimmungen zu entsprechenden Ausschreibungen und Berufungsvorschlägen (§ 62 Absatz 6),
- Entwicklung von gemeinsamen Standards für die Fachbereiche Medizin zur Ermittlung der Grundausstattung und der Ausstattung für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben,
- Aufteilung der Finanzmittel des Landes für Forschung und Lehre (Absatz 5),
- jährlicher Bericht an die Hochschulräte der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck über die Verteilung der Finanzmittel des Landes nach Nummer 3,
- Koordination der Abstimmung des Lehrangebots und der Forschungsschwerpunkte der Fachbereiche Medizin,
- Abstimmung von Forschung, Lehre, Weiterbildung, Wissens- und Technologietransfer und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit der im Klinikum durchzuführenden Krankenversorgung.
Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Medizin-Ausschuss beratende Kommissionen einsetzen.
(3) Der Medizin-Ausschuss besteht aus:
- einer Wissenschaftsdirektorin oder einem Wissenschaftsdirektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
- jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachbereiche Medizin, die von dem jeweiligen Fachbereichskonvent gewählt werden, und
- jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter des Präsidiums der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und des Präsidiums der Universität zu Lübeck, die diese benennen.
Die oder der Vorsitzende des Vorstands des Klinikums nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Medizin-Ausschusses teil. Der Medizin-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Verhinderungsfall ist möglich.
(4) Die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor wird für sechs Jahre in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellt und übt die Tätigkeit hauptberuflich aus. Sie oder er führt die Geschäfte des Medizin-Ausschusses.
(5) Das Land gewährt den Universitäten für die Fachbereiche Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre, die im Klinikum durchgeführt werden; die Zuweisung erfolgt unmittelbar an den Medizin-Ausschuss. Soweit in der Zuweisung Finanzmittel für die Universität zu Lübeck enthalten sind, wird für diese Finanzmittel im Zuweisungsbescheid des Landes eine Personalkostenobergrenze für daraus finanzierte Beamtinnen und Beamte festgelegt; sie wird auf Grundlage der Personal-Ist-Kosten des Vorjahres, eines Aufschlages für zukünftige Personalentwicklungen und der nach § 11 Absatz 3 von der Stiftungsuniversität zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfepauschalen für das kommende Haushaltsjahr ermittelt und bei besoldungs-rechtlichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben. Zur Verwaltung der Finanzmittel bedienen sich der Medizin-Ausschuss und die Fachbereiche des Klinikums. Der Medizin-Ausschuss entscheidet im Benehmen mit den Fachbereichen und dem Vorstand des Klinikums auf der Basis der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entwickelten Standards über die Verwendung dieser Finanzmittel. Dazu gehören die Zuweisungen
- an den jeweiligen Fachbereich für die Grundausstattung; diese umfasst die Aufwendungen für die Pflichtlehre und einen davon festzulegenden prozentualen Anteil für fachbereichsspezifische Forschungs- und Lehrförderungsprogramme,
- für die fachbereichsübergreifend zu vergebenden Finanzmittel für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben einschließlich leistungsorientierter Mittelverteilung.
Die Fachbereiche Medizin berichten dem Medizin-Ausschuss jährlich über die Verwendung der Finanzmittel.
(6) Der Medizin-Ausschuss sowie die Fachbereiche Medizin schließen mit dem Klinikum Vereinbarungen über die Verwaltung und Verwendung der Finanzmittel für Forschung und Lehre. Hierbei sind die Verpflichtungen des Klinikums nach § 83 zu berücksichtigen.
(7) Dem Vorstand des Klinikums steht gegen Entscheidungen des Medizin-Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2, die wesentliche strukturelle Belange des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu, das aufschiebende Wirkung hat, wenn es sich nicht um eine unaufschiebbare Angelegenheit handelt. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Medizin-Ausschuss unverzüglich abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Vorstand des Klinikums die Schiedsstelle (Absatz 8) zur Entscheidung anrufen.
(8) Beim Ministerium wird eine Schiedsstelle für die Entscheidungen nach Absatz 7 Satz 3 und § 88 Absatz 3 Satz 3 angesiedelt. Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Medizin-Ausschuss, dabei je einer oder einem von jeder Universität,
- zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Vorstands des Klinikums,
- einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden.
Die Mitglieder nach den Nummern 1 und 2 werden für einen Zeitraum von zwei Jahren dem Ministerium gegenüber benannt. Die oder der Vorsitzende wird vom Ministerium für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Die Entscheidung der Schiedsstelle tritt im Fall des Absatz 7 Satz 3 an die Stelle der Entscheidung des Medizin-Ausschusses und im Fall des § 88 Absatz 3 Satz 3 an die Stelle der Entscheidung des Vorstands.
wird gestrichen.
9. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Für das Verfahren zur Besetzung von Professuren in der Medizin gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe:
| "(6) Für das Verfahren zur Besetzung von Professuren in der klinischen Medizin gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
|
b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(10) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln nur befristet für fünf Jahre und im Rahmen bereitstehender Finanzmittel erteilt werden. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt struktureller Entscheidungen der Hochschule, der Evaluierung sowie der Entwicklung des Haushalts. | "(10) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln nur befristet für fünf Jahre und im Rahmen bereitstehender Finanzmittel erteilt werden. Die Zusagen können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule bleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder von dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel vereinbart werden. Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt struktureller Entscheidungen der Hochschule, der Evaluierung sowie der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel." |
10. § 63 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Professorinnen und Professoren, die zugleich Leiterinnen oder Leiter einer Abteilung oder Sektion des Klinikums nach § 90 Absatz 5 sind, erhalten die Professur in der Regel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses. | "Professorinnen und Professoren, die zugleich eine Funktion im Klinikum nach § 90 Absatz 5 innehaben sollen, sollen die Professur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses erhalten." |
11. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In einem medizinischen Fachbereich obliegen ihnen auch Dienstleistungen in der Krankenversorgung. | "In einem medizinisch-klinischen Bereich obliegen ihnen auch Aufgaben in der Krankenversorgung; sie gelten als wissenschaftliche Dienstleistungen." |
b) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Bei der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung unterliegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Direktionsrecht des Vorstands des Klinikums; die Wissenschaftsfreiheit und die ärztliche Freiheit bleiben unberührt."
12. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 82 Rechtsstellung | " § 82 Rechtsstellung und Campusstruktur" |
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
"(2) Das Klinikum gliedert sich in die nichtrechtsfähigen Anstalten Campus Kiel und Campus Lübeck. Die Campi werden jeweils von einer Campusdirektion geleitet. Das Klinikum ist Träger dieser nichtrechtsfähigen Anstalten.
(3) Das Klinikum kann ein oder mehrere campusübergreifende Zentren bilden, wenn hierfür wirtschaftliche, strukturelle oder wissenschaftliche Gründe vorliegen.
(4) Das Klinikum unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums.
(5) Das Klinikum regelt seine eigenen Angelegenheiten durch Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen."
13. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Dem Klinikum obliegen die den Zwecken von Forschung und Lehre dienende Krankenversorgung sowie die ihm übertragenen sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Es beteiligt sich an der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens. | "(1) Dem Klinikum obliegt zusammen mit den Fachbereichen Medizin die Sicherstellung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin und der damit verbundenen universitären Krankenversorgung in der Human- und Zahnmedizin. Es beteiligt sich an der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "und dem Medizin-Ausschuss (§ 33)" gestrichen.
c) Folgende Absätze 3 bis 9 werden eingefügt:
"(3) Zu den zentralen Zielen des Klinikums gehören darüber hinaus:
(4) Das Klinikum trägt den berechtigten Interessen seines Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlässt es unter Wahrung der Beteiligungsrechte der Personalräte und mit Zustimmung des Aufsichtsrats Regelungen in einem Verhaltenskodex, der insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten soll. Es fördert die Weiterbildung seines Personals.
(5) Das Klinikum fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern. Bei der Besetzung von Organen und Gremien des Klinikums ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind.
(6) Das Klinikum nimmt als Landesaufgabe die Durchführung von Untersuchungen und Beratungen für den öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet der Hygiene und medizinischen Mikrobiologie wahr. Dafür hält es die dafür erforderlichen Einrichtungen an mindestens einem Standort als Medizinaluntersuchungsamt für die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte vor, um diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), und dem Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), zu unterstützen. Zuständige Fachaufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium. Über Maßnahmen der Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium zu unterrichten.
(7) Zu den weiteren Aufgaben des Klinikums gehören
(8) Die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 6 und 7 orientiert sich an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit.
(9) Der Vorstand stellt bei den in den Absätzen 6 und 7 normierten Aufgaben Einvernehmen mit den jeweilig zuständigen Ministerien her, soweit die Aufstellung eines Wirtschaftsplans betroffen ist oder wesentliche Maßnahmen in organisatorischer oder struktureller Hinsicht getroffen werden sollen.
Das Einvernehmen ist wie folgt herzustellen:
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 10 bis 12.
e) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
"Das Nähere regelt die Hauptsatzung."
f) In Absatz 12 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Satzung ist sicherzustellen, dass die Ziele und Maßnahmen des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst für Schleswig-Holstein entsprechend zur Anwendung gebracht werden."
14. In § 84 werden nach dem Wort "Aufsichtsrat" die Worte ", die Universitätsmedizinversammlung, die Gewährträgerversammlung" eingefügt.
15. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Klinikums" die Worte "in der Krankenversorgung, in der Zusammenarbeit mit den Hochschulen und bei den weiteren übertragenen Aufgaben" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums, | "1. Nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums, deren Erstellung und Inhalte in der Hauptsatzung näher geregelt werden," |
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Erlass und Änderung der Satzung nach § 44 Landesverwaltungsgesetz (Hauptsatzung) im Benehmen mit den Hochschulen und dem Medizin-Ausschuss, | "2. Erlass und Änderung der Satzung nach § 44 des Landesverwaltungsgesetzes (Hauptsatzung) im Einvernehmen mit der Universitätsmedizinversammlung," |
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Bestellung sowie Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 88 Absatz 1, | "3. Genehmigung von Eilentscheidungen der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden," |
dd) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, | "4. Empfehlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan an die Gewährträgerversammlung," |
ee) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und den Verlustausgleich, | "9. Empfehlung über die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Gewinnverwendung und den Verlustausgleich an die Gewährträgerversammlung," |
ff) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11. Erlass und Änderung der Satzung nach § 89 Absatz 1 Satz 2, | "11. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Klinikpersonals," |
gg) In Nummer 12 wird die Angabe "88" durch die Angabe "87a" ersetzt und nach der Angabe " § 87a Absatz 4" werden die Worte "nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung" angefügt.
hh) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. Entscheidung über die Grundsätze für die Verträge mit Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren in der Krankenversorgung nach § 90 Absatz 5. | "13. Entscheidung über die Grundsätze für die Verträge mit Professorinnen und Professoren für deren Tätigkeiten in der Krankenversorgung nach § 90 Absatz 5, mit Oberärztinnen und Oberärzten nach § 90 Absatz 6 und mit außertariflich Beschäftigten." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Befugnisse des Klinikums als Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands werden durch die oder den Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung ausgeübt."
16. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
|
|
bb) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Wissenschaft" die Worte "auf Vorschlag der Fachbereiche Medizin" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird Satz 2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
gestrichen.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Ministerium bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 für fünf Jahre, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 für ihre Wahlzeit. | "(3) Das Ministerium bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Dabei ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und in der Gewährträgerversammlung auszuschließen. Die regelmäßige Amtszeit beträgt fünf Jahre für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9." |
d) In Absatz 4 wird das Wort "hören" durch das Wort "beteiligen" ersetzt.
e) Folgende Absätze 5 bis 8 werden angefügt:
"(5) Die beiden Hochschulen haben jeweils das Recht, gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates eine Vertreterin oder einen Vertreter mit Rede- und Antragsrecht für einzelne Sitzungen des Aufsichtsrates zu benennen.
(6) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet oder bilden kann. Der Aufsichtsrat kann einem so gebildeten Ausschuss die Zuständigkeit für die Vorbereitung einzelner Beschlüsse oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten durch Beschluss übertragen. Der Ausschuss fasst Beschlussempfehlungen für den Aufsichtsrat.
(7) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates in Eilfällen für den Aufsichtsrat entscheiden kann.
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen."
17. Nach § 86 werden folgende § § 86a, 86b, 86c und 86d eingefügt:
" § 86a Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung
(1) Die Universitätsmedizinversammlung ist den Zielen des Klinikums verpflichtet und soll ihre einvernehmlich zu treffenden Entscheidungen am Ziel einer bestmöglichen Verzahnung von Forschung, Lehre und Krankenversorgung ausrichten. Zu den Aufgaben und Rechten der Universitätsmedizinversammlung gehören:
(2) Die Universitätsmedizinversammlung entscheidet über den Widerspruch, den eine Dekanin oder ein Dekan gemäß § 87a Absatz 4 Satz 5 gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstands erhebt. Bis zur Entscheidung der Universitätsmedizinversammlung hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung.
(3) Trifft die Universitätsmedizinversammlung keine einvernehmliche Entscheidung, entscheidet das Ministerium auf Antrag einer Hochschule oder des Vorstands.
§ 86b Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung
(1) Die Mitglieder der Universitätsmedizinversammlung sind
(2) Jedes Mitglied kann jeweils bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter in die Universitätsmedizinversammlung entsenden. Von den entsandten Vertreterinnen oder Vertretern nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen jeweils zwei Personen dem jeweiligen Fachbereich Medizin angehören.
(3) Jedes nach Absatz 1 stimmberechtigte Mitglied besitzt jeweils eine Stimme.
(4) Der Vorstand des Klinikums kann mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen teilnehmen. Ihm steht gegen Entscheidungen der Universitätsmedizinversammlung, die wesentliche strukturelle Belange des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Über den Widerspruch entscheidet das Ministerium.
§ 86c Aufgaben der Gewährträgerversammlung
(1) Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind
(2) Beschlüsse des Aufsichtsrats zu den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Punkten sind der Gewährträgerversammlung vorzulegen. Die Gewährträgerversammlung entscheidet innerhalb von vier Wochen oder verweist den Vorgang an den Aufsichtsrat zurück. Eine Entscheidung der Gewährträgerversammlung ersetzt den beanstandeten Beschluss.
§ 86d Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung
(1) Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind die Ministerinnen oder Minister, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre oder zu benennende leitende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter jeweils der für Wissenschaft, Finanzen und Gesundheit zuständigen Ministerien.
(2) Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung obliegt dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung nach Absatz 1 führen je eine Stimme. Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn von drei mindestens zwei Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Gewährträgerversammlung entscheidet mit der Mehrheit ihrer Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen."
18. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Aufgaben des Vorstands werden in der Hauptsatzung des Klinikums geregelt. | "Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
|
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Der Vorstand vertritt das Klinikum gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Hauptsatzung."
19. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
" § 87a Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch ein Gaststatus der Campusdirektionen zu regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
(3) Der Vorstand entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten in seiner Gesamtheit, soweit die Hauptsatzung nichts Abweichendes regelt. In Angelegenheiten, die nur Forschung und Lehre betreffen, entscheidet der Vorstand ohne die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Kaufmännischen Vorstand steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstandes, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Vorstand mit der Stimme des Kaufmännischen Vorstands in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat. Einer Dekanin oder einem Dekan steht ein Widerspruchsrecht in Angelegenheiten zu, die Forschung und Lehre betreffen."
20. § 88 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 88 Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptberuflich aus; sie werden für bis zu fünf Jahre bestellt. Die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor des Medizin-Ausschusses nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen des Vorstands teil. (2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. (3) Dem Medizin-Ausschuss steht gegen Entscheidungen des Vorstands, die wesentliche Belange von Forschung und Lehre betreffen, ein Widerspruchsrecht zu, das aufschiebende Wirkung hat, wenn es sich nicht um eine un-aufschiebbare Angelegenheit handelt. Der Widerspruch ist erledigt, wenn ihm der Vorstand unverzüglich abhilft. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann der Medizin-Ausschuss die Schiedsstelle des § 33 Absatz 8 zur Entscheidung anrufen. (4) Über Angelegenheiten, die die betrieblichen Ziele wesentlich beeinflussen können, entscheidet der gesamte Vorstand. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem kaufmännischen Vorstand steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstands, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Vorstand mit der Stimme des kaufmännischen Vorstands in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat. | " § 88 Rechtsstellung des Campus
(1) Der Campus Kiel und der Campus Lübeck sind jeweils nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Jeder Campus umfasst die ihm zugeordneten Teile des Klinikums. An der Leitung campusübergreifender Zentren, die nicht einem Campus zugeordnet sind, sind die Campusdirektionen zu beteiligen. (3) Im Verhältnis zum Klinikum oder soweit dies darüber hinausgehend in der Hauptsatzung geregelt wird, verfügen die Campi über eigene Kompetenzen, deren Einhaltung das Land gewährleistet. (4) Der Campus Kiel führt das Siegel der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Campus Lübeck führt das Siegel der Universität zu Lübeck, jeweils mit einer das Klinikum und den Campus kennzeichnenden Umschrift. (5) Für den Campus Kiel und den Campus Lübeck werden vom Vorstand jeweils Segmentberichte aufgestellt. (6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung." |
21. Nach § 88 werden folgende § § 88a und 88b eingefügt:
" § 88a Aufgaben der Campusdirektion
(1) Die Campusdirektion ist zuständig und verantwortlich für die örtlichen Belange und Interessen des Campus und für die Erfüllung der Aufgaben des Klinikums am Standort.
(2) Die Campusdirektion hat insbesondere folgende Aufgaben:
Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
(3) Beschlüsse der Campusdirektion sind von der Wissenschaftlichen Direktorin oder dem Wissenschaftlichen Direktor und der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor einstimmig zu fassen. Falls diese Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann, ist die Angelegenheit unverzüglich dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Trifft der Vorstand keine einstimmige Entscheidung zur Vorlage der Campusdirektion, wobei die Vertreterin oder der Vertreter des anderen Campus kein Stimmrecht besitzt, entscheidet der Aufsichtsrat, gegebenenfalls auf Vorschlag eines für diese Fälle gegründeten Ausschusses, nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung. Enthaltungen bei Beschlüssen der Campusdirektion sowie des Vorstands über eine Vorlage der Campusdirektion gelten nicht als "Nein-Stimmen".
(4) Campusdirektion und Vorstand nehmen ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit wahr. Das Klinikum stellt der Campusdirektion nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes angemessene Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Im Wirtschaftsplan ist die erforderliche Campusverwaltung vorzusehen; im Übrigen bedient die Campusdirektion sich der Verwaltung des Klinikums.
(5) Die Campusdirektion vertritt ihren Campus gegenüber dem Vorstand. Beschlüsse der Campusdirektion sind für den Vorstand bindend. Der Vorstand kann Beschlüssen der Campusdirektion widersprechen, soweit diese gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen §§ 87 und 88 a, oder gegen die Hauptsatzung des Klinikums verstoßen. Über den Widerspruch entscheidet das Ministerium. Das Recht des Vorstands zur Vertretung des Klinikums gemäß § 87 Absatz 2 bleibt unberührt.
(6) Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
§ 88b Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion
(1) Die Mitglieder der Campusdirektion sind
(2) Die Campusdirektion gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
(3) Die Wissenschaftliche Direktorin oder der Wissenschaftliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor sind stimmberechtigt. Die übrigen Mitglieder der Zentrumsdirektion besitzen ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. Sie üben ihre Tätigkeit als Mitglied der Campusdirektion im Nebenamt aus."
22. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Sie ist auch für die Unternehmen zuständig, an denen das Klinikum eine Mehrheitsbeteiligung hält. Sie ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen."
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464). | "Stellung, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus dem Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)." |
c) Absatz 4
(4) Der Vorstand kann die Bestellung der Gleichstellungs-beauftragten im Einverständnis mit ihr oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse oder in entsprechender Anwendung des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch widerrufen. Das Dienstverhältnis bleibt unberührt.
wird gestrichen.
23. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 90 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 90 Zentren, Kliniken, Institute und zentrale Einrichtungen | " § 90 Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung" |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Klinikum gliedert sich in Zentren, Abteilungen und zentrale Einrichtungen. | "(1) Das Klinikum kann in den Campi Zentren, Departments, Abteilungen und auch darüber hinaus zentrale Einrichtungen bilden. Diese Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit der Campusdirektion und mit Zustimmung der Universitätsmedizinversammlung campusübergreifend organisiert sein." |
c) Die Absätze 3, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Jede Abteilung ist einem Zentrum zugeordnet.
Das Zentrum koordiniert die Aufgaben der Abteilungen.
(5) Der Vorstand begründet mit einer Professorin oder einem Professor ein privat-rechtliches Dienstverhältnis, in dem er ihr oder ihm die Leitung der Abteilung überträgt und in dem die Vertragspartner die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors in der Krankenversorgung einschließlich einer leistungsbezogenen Vergütung regeln. Dabei ist der Vorstand an die im Berufungsverfahren getroffene Entscheidung der Hochschulen über die Besetzung der Professur gebunden. Die mit der Leitung betrauten Professorinnen und Professoren führen die Bezeichnung Direktorin oder Direktor. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Medizin-Ausschusses die Leitung einer Abteilung einem Direktorium übertragen. Dabei sind Regelungen über die innere Ordnung des Direktoriums sowie über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zu treffen. (6) Der Vorstand begründet mit kommissarischen Leiterinnen oder Leitern einer Abteilung nach Absatz 2 Satz 1 und der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung nach Absatz 2 Satz 3 ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach Absatz 5 Satz 1. | "(3) Jede Abteilung ist einem Campus oder campusübergreifenden Zentrum zugeordnet.
Die Campi oder campusübergreifenden Zentren koordinieren die Aufgaben der Abteilungen.
(5) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Campusdirektion mit einer Professorin oder einem Professor ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen, in dem er ihr oder ihm eine besondere Funktion in der Krankenversorgung überträgt und in dem die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors einschließlich einer leistungsbezogenen Vergütung regeln. Das Dienstverhältnis kann einmalig auf bis zu zehn Jahre befristet werden. Dabei ist der Vorstand an die im Berufungsverfahren getroffene Entscheidung der Hochschulen über die Besetzung der Professur gebunden. Die mit der Leitung einer Abteilung betrauten Professorinnen und Professoren führen die Bezeichnung Direktorin oder Direktor. Direktorinnen und Direktoren haben betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse nachzuweisen oder zeitnah nach Vertragsabschluss zu erwerben. (6) Der Vorstand kann mit einer Leiterin oder einem Leiter einer zentralen Einrichtung und mit einer Oberärztin oder einem Oberarzt, die oder der nicht Professorin oder Professor ist, ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen. Auf dieser Grundlage schließt der Vorstand mit ihr oder ihm eine Ziel- und Leistungsvereinbarung für die Erbringung bestimmter Aufgaben unter Festlegung einer leistungsbezogenen Vergütung. Für diese Vereinbarungen ist das Einvernehmen der jeweiligen Campusdirektion erforderlich." |
24. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe "Absatz 5" die Angabe "und 6" eingefügt.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die zuständige Landesbehörde kann dem Klinikum die Personalangelegenheiten (§ 6 Absatz 3 Nummer 1) übertragen, die das im Bereich des Klinikums, Campus Kiel, tätige wissenschaftliche Personal der Hochschulen betreffen. Das Klinikum nimmt sie als Landesaufgabe wahr. Beabsichtigte Einstellungen und Entlassungen sind dem Präsidium anzuzeigen. Das Präsidium kann binnen zwei Wochen nach Zugang widersprechen. | "(6) Die zuständige Landesbehörde kann dem Klinikum die Personalangelegenheiten (§ 6 Absatz 3 Nummer 1) für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit Ausnahme der Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren übertragen. Das Klinikum nimmt diese als Landesaufgabe wahr. Für das im Bereich des Klinikums tätige wissenschaftliche Personal der Universität zu Lübeck nimmt das Klinikum die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Personalangelegenheiten der Professorinnen und Professoren als Hochschulaufgabe wahr. § 62 Absatz 6 bleibt unberührt. Das Nähere regeln jeweils die Hochschulen und das Klinikum im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Übertragung. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, entscheidet das Ministerium." |
25. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Klinikum stellt einen Wirtschaftsplan auf. | "(1) Der Vorstand beschließt einstimmig Rahmenvorgaben für die Teil-Wirtschaftspläne und stellt den Gesamt-Wirtschaftsplan auf. Der Gesamt-Wirtschaftsplan hat sich an der Struktur- und Entwicklungsplanung zu orientieren. Bei erheblichen Abweichungen im Vollzug des Gesamt-Wirtschaftsplans hat der Vorstand Maßnahmen zur Sicherung des Vollzugs zu treffen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung." |
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Absatz 3 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes findet keine Anwendung; gleiches gilt für die Tochterunternehmen des Klinikums, in denen das Klinikum Mehrheitsgesellschafter ist. | " § 3 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) findet auf das Klinikum keine Anwendung, soweit der Auftragswert den nach § 106 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils festgelegten Schwellenwert nicht erreicht. Gleiches gilt für die Tochterunternehmen des Klinikums, in denen das Klinikum Mehrheitsgesellschafter ist." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Wirtschaftsplan weist die Finanzmittel für Forschung und Lehre nach § 33 Absatz 5 getrennt nach den Finanzmitteln für die Grundausstattung für Forschung und Lehre sowie für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben aus. | "(3) Das Klinikum deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige Erträge. Das Land kann dem Klinikum nach Maßgabe des Haushaltsplans Finanzmittel gewähren
§ 8a Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die vom Land zugewiesenen Finanzmittel nach Satz 2 und nach § 8a Absatz 1 bewirtschaftet das Klinikum als Landesaufgabe. Das Klinikum berichtet dem Ministerium jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel." |
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Medizin-Ausschuss und" gestrichen.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und den Präsidien hierüber zu berichten und alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen."
e) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Im Jahresabschluss des Klinikums sind Angaben zu Art und Anzahl dieses Personals zu machen."
f) In Absatz 6 wird Satz 3
Der Vorstand unterrichtet die Dekanate und Präsidien sowie den Medizin-Ausschuss.
gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes
Schleswig-Holstein
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B werden unter der Besoldungsordnung B 7 die Worte "Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des Medizin-Ausschusses" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), wird wie folgt geändert:
In § 84 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Worte "auf das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein" gestrichen.
Artikel 4
Übergangsvorschrift
Bis zur Ernennung einer hauptamtlichen Dekanin oder eines hauptamtlichen Dekans nimmt die bisherige nebenamtliche Dekanin oder der bisherige nebenamtliche Dekan die Aufgabe wahr. Ist kein Fachbereich eingerichtet, nimmt die Präsidentin oder der Präsident diese Aufgabe wahr. Die Präsidentin oder der Präsident kann durch die Wahl einer anderen Person durch den Senat in dieser Funktion ersetzt werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.
ID 170551
ENDE |