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Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung *)
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 31.03.2017 S. 242)
Aufgrund des § 135 Absatz 3 der Gemeindeordnung verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Die Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 772), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind deren wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit." | "(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 106 der Gemeindeordnung." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Die Gemeindevertretung bestellt für den Eigenbetrieb eine Werkleitung." | "(1) Die Werkleitung wird in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durch die Gemeindevertretung bestellt. In hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten gelten §§ 55 und 65 der Gemeindeordnung." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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"(2) Die Werkleitung besteht aus einer oder einem oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann." | "(2) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes. | "(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung. Sie oder er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes." |
3. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung
(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für
(2) Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen, soweit nicht Absatz 1 entgegensteht. | " § 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung
(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für
(2) Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung auf den Werkausschuss übertragen." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
| "(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde, einem Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann, soweit dies steuerrechtlich anerkannt ist, jedoch abweichend von Satz 1
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5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "der Stellenübersicht" durch die Worte "dem Stellenplan" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "von der Gemeindevertretung" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
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"4. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt." | "4. eine erhebliche Änderung der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt." |
6. § 14 Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
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§ 12 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646) ist anzuwenden. | " § 12 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 30. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 646), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), ist anzuwenden." |
7. § 15 wird wie folgt geändert:
Im ersten Satz werden die Worte "Die Stellenübersicht" durch die Worte "Der Stellenplan" ersetzt.
8. § 18 erhält folgende Fassung:
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" § 18 Zwischenberichte Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. | " § 18 Zwischenberichte Die Werkleitung soll die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vierteljährlich, mindestens jedoch halbjährlich, über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, dazu zählen auch Änderungen im Stellenplan, sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich unterrichten. Soweit ein Werkausschuss besteht, ist dieser ebenfalls entsprechend zu unterrichten." |
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen; eine weitere Gliederung ist zulässig. | "(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, nach Formblatt 4 (Anlage 4) aufzustellen, jedoch ohne außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen; eine weitere Gliederung ist zulässig." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein. | "(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Kälte, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein." |
10. § 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches rnit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen sind. § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. | "(1) Für die Darstellung im Anhang sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen sind. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Werkleitung sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Werkausschusses im Anhang des Jahresabschlusses sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebes handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung." |
11. In § 23 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort "Tarifstatistik" durch das Wort "Entgeltstatistik" ersetzt.
12. In § 24 Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:
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Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind mit einer Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeindevertretung vorzulegen. | "Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind mit einer Stellungnahme der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeindevertretung oder, soweit die Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses auf den Werkausschuss übertragen wurde, dem Werkausschuss vorzulegen." |
13. § 26 erhält folgende Fassung:
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§ 26 Ausnahmen
(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann für Betriebe, die nach der Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme und der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang oder eine geringe wirtschaftliche Bedeutung für die Gemeinde haben, allgemein oder auf Antrag von der Anwendung dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. (2) Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde kann unter Berücksichtigung der durch die allgemeine Befreiung nach Absatz 1 gesetzten Maßstäbe auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung zulassen. (3) Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung sind jederzeit widerruflich; sie sind auf nicht mehr als fünf Jahre zu befristen. | " § 26 Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist auch die Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik zulässig mit der Maßgabe, dass
Im Fall des Satzes 1 gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:
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14. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden gestrichen.
§ 27 ÜbergangsvorschriftenDie nachstehend bezeichneten Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sind . mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- Artikel 24 mit der Maßgabe, dass jeweils an die Stelle des Stichtages 31. Dezember 1986 der Stichtag tritt, für den letztmalig ein Jahresabschluss nach den bisherigen Vorschriften aufgestellt worden ist.
- Artikel 28 mit der Maßgabe, dass in den Fällen seines Absatzes 1 eine Rückstellung nicht gebildet zu werden braucht, wenn der Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1988 erworben hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch nach dem 31. Dezember 1987 erhöht. Die entsprechende Anwendung des Artikels 28 entfällt, wenn der Eigenbetrieb das Deckungskapital für das Versorgungswagnis schon bisher durch eine Rückstellung ausgewiesen hat.
§ 28 Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist auch die Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zulässig mit der Maßgabe, dass
- Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Ergebnisrechnung für jeden Betriebszweig aufzustellen haben, die in den Anhang aufzunehmen ist; dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden,
- in der Bilanz zusätzlich die Position Stammkapital mit dem in cller Betriebssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen ist,
- auf die Erstellung einer Finanzrechnung und von Teilfinanzrechnungen verzichtet werden kann.
Im Fall des Satzes 1 gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:
- §§ 19 bis 23 finden keine Anwendung.
- An die Stelle des Begriffs der Gewinn- und Verlustrechnung tritt der Begriff Ergebnisrechnung.
- Bei Eigenbetrieben mit mehr als einem Betriebszweig kann abweichend von § 13 Abs. 4 auf die Erstellung eines Erfolgsübersichtsplans verzichtet werden.
§ 29 Übergangsregelung 12
Die Werkleitung hat innerhalb von drei Monaten, spätestens sechs Monate nach Schluss des Wirtschaftsjahres 2012, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und bei Betrieben mit mehr als einem Betriebszweig die Erfolgsübersicht für das Wirtschaftsjahr 2012 aufzustellen.
15. Der bisherige § 30 wird der neue § 27.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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*) Ändert LVO vom 15. August 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3-28
ENDE |