Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung der bereichsspezifischen Datenübermittlungsbefugnisse des Landesverwaltungsgesetzes in Fällen von Gewalt im sozialen Nahbereich zur Verbesserung eines institutionen- und behördenübergreifenden Informationsaustauschs
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 391)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 201a wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt | " § 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kontakt- und Näherungsverbot sowie situationsbezogene Datenübermittlung " |
2. § 201a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kontakt- und Näherungsverbot sowie situationsbezogene Datenübermittlung"
b) § 201a LVwG wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen.
wird gestrichen
bb) Der bisherige Absatz 4 wird zum Absatz 3, wobei im einleitenden Halbsatz hinter dem Wort "werden" ein Komma eingefügt wird.
cc) Es wird ein neuer Absatz 4 wie folgt eingeführt:
"(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen. Darüber hinaus darf die Polizei, wenn dies in den Fällen des Absatzes 1 und 3 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die auf diese Fälle zugeschnittene Hilfe und Unterstützung leisten; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person damit einverstanden ist und der Datenübermittlung entgegenstehende schutzwürdige Interessen der von ihr betroffenen Personen nicht überwiegen. §§ 177 Absatz 2 und 4, 191 und 193 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden; § 193 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 220797
ENDE |