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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Investitionsbankgesetzes und des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. April 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05.2022 S. 549)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Investitionsbankgesetzes

Das Investitionsbankgesetz vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1349), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Landesregierung" durch das Wort "Gewährträgerversammlung" ersetzt.

2. § 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Der Erlass und die Änderung der Satzung obliegen der Gewährträgerversammlung; sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Refinanzierungsgarantie" ein Komma und die Wörter "Unzulässigkeit des Insolvenzverfahrens" angefügt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Investitionsbank Schleswig-Holstein ist unzulässig."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "andere" durch das Wort "anderen" ersetzt.

b) Es werden folgende neue Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Soweit nicht in Satz 3 etwas anderes bestimmt ist, nimmt in den Aufgabenbereichen gemäß Absatz 2 ausschließlich die Investitionsbank Schleswig-Holstein die Förderaufgaben, insbesondere die Verwaltungsaufgaben gemäß § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wahr. In diesen Aufgabenbereichen dürfen juristischen Personen des privaten Rechts keine Befugnisse gemäß § 44 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung verliehen werden. Zulässige Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 bestehen insoweit für

  1. die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Aufgabenbereichen gemäß Absatz 2 durch oder aufgrund Gesetzes übertragenen Förderaufgaben,
  2. die Gewährung von Zuwendungen im öffentlichen Personennahverkehr in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f,
  3. die Gewährung von Zuwendungen an Unternehmen, Hochschulen, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen sowie außeruniversitäre Forschungs- und Bildungseinrichtungen zur Förderung von Innovationen, Technologie und Technologietransfer sowie der Außenwirtschaft in Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben b, c, e, f, g, h und j,
  4. die Gewährung von Zuwendungen an Gebietskörperschaften, Ämter und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zur Förderung von Pilot- und Modellprojekten des Klimaschutzes sowie Klimaschutzkampagnen in Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben g und h,
  5. die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Musikschulen, der Volkshochschulen, des Büchereiwesens und der schleswigholsteinischen Gedenkstätten in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe k,
  6. die Abwicklung des Vertragsnaturschutzes in Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben g und i.

Dem Land bleibt es unbenommen, Förderaufgaben gemäß Satz 1 selbst wahrzunehmen.

(5) Aufgaben im Sinne des Absatzes 3 werden ausschließlich von der Investitionsbank Schleswig-Holstein wahrgenommen, sofern sie durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung der ausschließlichen Erfüllung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein zugewiesen sind. Das Finanzministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung die sonstigen Aufgaben festzulegen, die im Sinne des Absatzes 3 im öffentlichen Interesse liegen und gemäß § 8 zur Durchführung ausschließlich auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragen werden dürfen."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"(1) Organe der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Gewährträgerversammlung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Die Mitglieder des Vorstandes werden für längstens fünf Jahre auf Empfehlung des Verwaltungsrates von der Gewährträgerversammlung bestellt."

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Verwaltungsrates" die Wörter "und der Gewährträgerversammlung" eingefügt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
"(3) Der Verwaltungsrat besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern, von denen sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Landes Schleswig-Holstein und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein sind. Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat die Landesvertreterin oder der Landesvertreter des Finanzministeriums. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme und ohne Stimmrecht teil. Näheres bestimmt die Satzung.

(4) Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes werden vom Land bestellt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein werden nach einer von der Gewährträgerversammlung zu erlassenden Wahlordnung von der Gesamtheit der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein in den Verwaltungsrat gewählt. Näheres bestimmt die Satzung."

d) In Absatz 5 wird das Wort "anwesenden" gestrichen.

Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:

"Angelegenheiten des Verwaltungsrates sind vertraulich zu behandeln."

e) Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"(6) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:
  1. die Einrichtung von Ausschüssen, deren Zusammensetzung und Aufgaben,
  2. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für sich und die Ausschüsse,
  3. Empfehlungen zur Beschlussfassung durch die Gewährträgerversammlung gemäß Absatz 8, mit Ausnahme von Absatz 8 Nummer 9 und 11.

Näheres zu den Aufgaben des Verwaltungsrates sowie die Zusammensetzung und die Aufgaben der Ausschüsse bestimmt die Satzung."

f) Nach Absatz 6 werden folgende neue Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Die Gewährträgerversammlung besteht aus vier Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, die vom Finanzministerium bevollmächtigt werden, die Eigentümerrechte des Landes als Träger der Investitionsbank Schleswig-Holstein wahrzunehmen. Den Vorsitz in der Gewährträgerversammlung hat die Vertreterin oder der Vertreter des Finanzministeriums. Die Gewährträgerversammlung beschließt einstimmig. Die Angelegenheiten der Gewährträgerversammlung sind vertraulich zu behandeln. Näheres bestimmt die Satzung.

(8) Die Gewährträgerversammlung ist zuständig für

  1. die Erhöhung des Stammkapitals und sonstige Eigenmittelmaßnahmen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
  2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  3. die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zur Vorstandsvorsitzenden oder zum Vorstandsvorsitzenden sowie eines weiteren Vorstandsmitglieds zur stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
  4. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsvertreterinnen und Vorstandsvertretern,
  5. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung,
  6. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,
  7. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  8. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
  9. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
  10. den Erlass und die Änderung der Satzung,
  11. den Erlass und die Änderung ihrer Geschäftsordnung,
  12. den Erlass und die Änderung einer Wahlordnung für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Betriebsangehörigen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Verwaltungsrat,
  13. die Beschlussfassung über die Eingehung von Beteiligungen mit Ausnahme der Beteiligungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2. Näheres bestimmt die Satzung."

6. § 17 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
" § 17 Rechtsaufsicht

(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Schleswig-Holstein. Die Rechtsaufsicht wird durch das Finanzministerium ausgeübt.

(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und die der Investitionsbank Schleswig-Holstein übertragenen Aufgaben erfüllt werden. Die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), wird wie folgt geändert:

§ 52 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "anzuwenden" ein Komma und die Wörter "soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist" angefügt.

b) Satz 4 wird

Satz 3 gilt nicht für die Investitionsbank Schleswig-Holstein.

gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend treten die Regelungen in Artikel 1, Ziffer 5, Buchstabe c) über die Zusammensetzung und Bildung des Verwaltungsrates der Investitionsbank Schleswig-Holstein am 1. Juli 2022 in Kraft.

ID: 221039

ENDE