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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1426 zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und des Saarländischen Polizeigesetzes

Vom 5. Mai 1999
(AmtsBl. vom 02.09.1999 S. 1186)


  Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

  Das Gesetz über den Katastrophenschutz im Saarland (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG-Saarland) vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), wird wie folgt geändert:

  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

  a) In Abschnitt III werden unter Titel 2 die Worte "Abwehr von Katastrophen" durch die Worte "Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen" ersetzt. Darunter werden die Worte " § 8 a Erstellung und Inhalt externer Notfallpläne" eingefügt.

  b) Vor den Worten " § 9 Grundsatz" wird die Überschrift "Titel 3 - Abwehr von Katastrophen" eingefügt.

  2. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Menschen," die Worte "die Umwelt sowie" eingefügt.

  3. In Abschnitt III wird folgender Titel 2 eingefügt:

"Titel 2
Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

  § 8a Erstellung und Inhalt externer Notfallpläne

  (1) Für alle unter Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 10 S. 13) fallenden Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans (betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes) zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,

  2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,

  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben.

  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

  Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Benehmen mit den für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

  (2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,

  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,

  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,

  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,

  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,

  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,

  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

  (3) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne einschließlich der namentlichen Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegungen sind vorher öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

  (4) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten neue technische Erkenntnisse darüber, Wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen."

  4. Der bisherige Titel 2 "Abwehr von Katastrophen" wird Titel 3.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes

  Das Saarländische Polizeigesetz (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685), geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  Die Überschrift des § 88 wird wie folgt gefasst:

  "Amtshandlungen von nichtsaarländischen Vollzugsbediensteten im Saarland"

  2. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

  "(4) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen mit den in Absatz 2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Informationserhebungen mit Mitteln nach Absatz 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate zulässig. Bei Gefahr im Verzuge erfolgt die Anordnung durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Werden Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch den Behördenleiter oder einen von ihm beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend."

  b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

  "(7) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 4 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus."

  3. § 88 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

  "Amtshandlungen von nichtsaarländischen Vollzugsbediensteten im Saarland"

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

  "(4) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen."

  4. In § 89 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

  "Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist."

Artikel 3
Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE