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GastVO - Gaststättenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes

- Saarland -

Vom 27. April 1971
(Amtsbl. S. 257; 02.12.1998 S. 1259; 18.02.2004 S. 822; 18.12.2006 S. 2239 06; 27.10.2010 S. 1387; 13.04.2011 S. 206 aufgehoben)
Gl. -Nr. : 7103-2



zur aktuellen Fassung

Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 14, 18 Abs. 1, 21 Abs. 2 und 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 465, 1298) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Umwandlung des Offenbarungseides in eine eidesstattliche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911), verordnet die Landesregierung:

Erster Abschnitt
Zuständigkeit und Verfahren

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

Die Ausführung des Gaststättengesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, den Gemeinden.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt.

(2) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständige Behörde.

(3) Für die Nachschau nach § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den Gemeinden.

§ 4 Verfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags von Bedeutung sein können.

(2) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere erforderlich Angaben und Unterlagen über

  1. die Person des Antragstellers und seines Ehegatten,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 69 der Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004 in der jeweils geltenden Fassung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.

(3) Bei dem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über den Antrag und Zusagen auf Erlass eines stattgebenden Bescheides bedürfen der Schriftform. Ergeht die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes oder die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes in elektronischer Form, so ist sie mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit nach § 19 bedürfen der Schriftform.

Zweiter Abschnitt
Mindestanforderungen an die Räume

§ 5 bis § 12 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Straußwirtschaften

§ 13 Erlaubnisfreiheit

(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder selbsterzeugtem Apfelwein bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).

(2) Wer Wein oder Apfelwein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, darf daneben nicht eine Straußwirtschaft betreiben.

(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten.

§ 14 Räumliche Voraussetzungen

(1) Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebs oder Apfelweinbaubetriebs gelegen sind.

(2) Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(4) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 15 Verabreichung von Speisen, Nebenleistungen

(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.

(2) § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes findet keine Anwendung auf die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Süßwaren.

§ 16 Anzeige

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs der Ortspolizeibehörde anzuzeigen und dabei mitzuteilen

  1. den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
  2. hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist; dies gilt für den Ausschank von selbst erzeugtem Apfelwein entsprechend,
  3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

Vierter Abschnitt
Sperrzeit

§ 17 Allgemeine Sperrzeit 06

(1) Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften, für Spielhallen sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

§ 18 Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten 06

(1) Die Sperrzeit für Jahrmärkte und Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung beginnt um 22 Uhr und endet um 7 Uhr.

(2) Die Sperrzeit für Rummelplätze, Kirmessen, Trinkhallen, Imbissstände und für andere, nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtige Betriebe, die in ähnlicher Art geführt werden, beginnt um 23 Uhr und endet um 7 Uhr.

(3) Für den Betrieb der Schank- oder Speisewirtschaft oder einer öffentlichen Vergnügungsstätte in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt.

§ 19 Ausnahmen

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Ortspolizeibehörden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben oder die Sperrzeit befristen und widerruflich verkürzen.

Fünfter Anschnitt
Beschäftige Personen

§ 20 Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, bei Frauen auch der Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 14 Abs. 5 untersagt worden ist,
  2. über den in § 15 Abs. 2 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt,
  3. entgegen § 16 oder einer auf Grund des § 20 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. einer auf Grund des § 19 festgelegten vollziehbaren Anordnung über die Festlegung der Sperrzeit zuwiderhandelt,
  5. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 20 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis beschäftigt.

§ 22 (aufgehoben)

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 1971 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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