Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
Vom 25. April 2007
(ABl. Srl. Nr. 21 vom 24.05.2007 S. 1062)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. 2002 S. 498, 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. 2004 S. 938), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Aufzeichnungspflicht | " § 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme" |
b) Der Titel vor § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 2 Bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme | "Unterabschnitt 2 Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete Rundfunkprogramme" |
c) Die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 53 Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen" |
d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe zu § 59a eingefügt:
" § 59a Beschwerdeverfahren"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Rundfunk und Mediendiensten" die Wörter "sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Teledienste" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" nach dem Wort "Mediendienste" gestrichen und nach dem Wort "Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" eingefügt.
3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mediendienste" die Wörter "sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Teledienste" angefügt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Aufzeichnungspflicht | " § 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme" |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 einzuschränken, soweit der hierfür erforderliche technische oder finanzielle Aufwand das den Veranstalterinnen oder Veranstaltern zumutbare Maß erheblich übersteigt. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind. | "(2) Die LMS kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der LMS ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMS sperren."
5. Dem § 21 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
"Landesregierung und LMS wirken ferner darauf hin, dass die dem Saarland zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten möglichst frequenzökonomisch eingesetzt werden. Sie unterstützen das Ziel, durch die Vermeidung von Doppelversorgungen vorhandene Frequenz-Ressourcen möglichst effizient auszunutzen. Bei der Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer neuen Übertragungskapazität begehrt, nachweisen, dass diese Zuordnung zur Verbesserung einer anderenfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist."
6. In § 27 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "des Saarlandes" eingefügt, die Wörter "Musik und Theater" durch die Wörter "Musik Saar" ersetzt und nach dem Wort "Künste" das Wort "Saar" eingefügt.
7. Der Titel von Unterabschnitt 2 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterabschnitt 2 Bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme | "Unterabschnitt 2 Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete Rundfunkprogramme" |
8. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk entsprechend. | "Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk sowie für länderübergreifend verbreiteten Rundfunk entsprechend." |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung bundesweit verbreiteter privater Hörfunkprogramme mit allen anderen Landesmedienanstalten und bei der Zulassung länderübergreifend verbreiteter Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten ab, in denen das betreffende Rundfunkprogramm auch zur Verbreitung kommen soll."
9. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter "auf Antrag" gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Geplante Veränderungen des Programmschemas sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
d) Dem neuen Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Sendung der LMS anzuzeigen."
10. In § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn
| "Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten." |
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
b) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:
"(8) Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMS bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.
(9) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Saarland gefährdet würde.
(10) § 48 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend."
11. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Kabelanlagen | " § 53 Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen" |
b) In Absatz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien (Angebote)" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das Saarland gesetzlich bestimmten Programme und die aufgrund einer Zulassung nach § 43 Abs. 1 veranstalteten Voll- und Spartenprogramme zur Verfügung stehen. | "(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das Saarland gesetzlich bestimmten Programme und die aufgrund einer Zulassung nach § 43 Abs. 1 veranstalteten Voll- und Spartenprogramme sowie für die im Betriebsbereich einer Kabelanlage auch durch terrestrischen Einzelempfang empfangbaren Angebote zur Verfügung stehen." |
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Entscheidung über die nach Absatz 2 hinausgehende Belegung mit Rundfunkprogrammen und Mediendiensten trifft die Betreiberin oder der Betreiber
| "(3) Bei grenznahen Verbreitungsgebieten ist mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend am Einspeisepunkt der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme weiterzuverbreiten. Sieht eine Rangfolgeentscheidung die Weiterverbreitung von Programmen nach Satz 1 vor, stehen sie Programmen nach Absatz 2 gleich." |
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten der LMS mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 durch die Betreiberin oder den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten Rundfunkprogramme und die Belegung der Kanäle nach Maßgabe einer Satzung der LMS. Vor der Auswahl- und Belegungsentscheidung nach Satz 2 ist der Betreiberin oder dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. | "(4) Die LMS bestimmt unter Einbeziehung der Belegungsvorgaben nach den Absätzen 2 und 3 über die Kanalbelegung mit Angeboten im Umfang von zwei Dritteln der im analogen Kabel zum 13. Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und der von der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung von Anbieter- und Angebotsvielfalt sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien nach Maßgabe einer Satzung.
Über die darüber hinausgehende Kanalbelegung entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Hält die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der LMS die durch Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag vorgegebenen Regelungen nicht ein oder verletzt sie oder er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die LMS nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Belegung." |
f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die LMS überprüft ihre Entscheidung nach Absatz 4 in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 18 Monate.
(6) Wer außerhalb des Saarlandes veranstaltete Angebote in Kabelanlagen weiterverbreiten will, hat dies der LMS zwei Monate vor Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans schriftlich anzuzeigen. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte nicht entgegenstehen; außerdem ist schriftlich zu erklären, dass die LMS von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Die LMS kann Sicherheiten verlangen. Der oder die Anzeigende ist verpflichtet, der LMS die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen."
12. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. der Weiterverbreitung Urheberrechte entgegenstehen,"
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. entgegen § 53 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht erfolgt. | "6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 bis 4 nicht eingehalten werden oder" |
dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
"7. entgegen § 53 Abs. 6 Anzeigen oder Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "Nr. 1 bis 4" und die Angabe "Nr. 4 und 5" durch die Angabe "Nr. 5 bis 7" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LMS nach Anhörung die Weiterverbreitung endgültig untersagen. | "Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LMS nach Anhörung die Weiterverbreitung
|
13. In § 56 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "des Saarlandes" eingefügt, werden die Wörter "Musik und Theater" durch die Wörter "Musik Saar" ersetzt und wird nach dem Wort "Künste" das Wort "Saar" eingefügt.
14. In § 57 Nr. 11 werden die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 68" ersetzt und nach dem Wort "beschließen" ein Komma und die Wörter "soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt" eingefügt.
15. § 59 Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Stellt der Medienrat fest, dass das Programm oder einzelne Sendungen gegen die Anforderungen nach diesem Gesetz verstoßen, weist die Direktorin oder der Direktor die Veranstalterin oder den Veranstalter an, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen.
(4) Stellt der Medienrat erneut einen Verstoß fest, kann er die Zulassung widerrufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder des Medienrats. | "(3) Stellt die LMS einen Rechtsverstoß fest, so weist sie die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).
(4) Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Zulassung des privaten Rundfunkveranstalters oder der privaten Rundfunkveranstalterin kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird. Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung." |
16. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
" § 59a Beschwerdeverfahren
(1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den privaten Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin wenden. Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Name und Anschrift und Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.
(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der private Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden. In einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter oder der Rundfunkveranstalterin auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.
(3) Das Nähere regelt die LMS durch Satzung."
17. Dem § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie leistet hierbei einen Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe an der Medienkommunikation sowie zur Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs des Rundfunks und der Telemedien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik."
18. Dem § 60a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zur Förderung des interregionalen Medienraumes SaarLorLux koordiniert und unterstützt die LMS grenzüberschreitende Aktivitäten in der Großregion SaarLorLux."
19. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Finanzbedarf der LMS soll durch ihr zustehende Gebühren und Abgaben gedeckt werden. | "(1) Der Finanzbedarf der LMS soll vorrangig durch den ihr zustehenden Anteil an der Rundfunkgebühr gedeckt werden." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Abgaben- und Gebührensatzung" durch das Wort "Gebührensatzung" ersetzt.
20. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a) werden die Wörter "Veranstalterin oder Veranstalter bundesweit, landesweit oder lokal verbreiteten Rundfunks" durch die Wörter "Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter" ersetzt.
b) Nach Buchstabe a) wird folgender Buchstabe b) eingefügt:
"b) vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 47 Abs. 3 verstößt,"
c) Der bisherige Buchstabe b) wird Buchstabe c) und wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "fahrlässig" werden die Wörter "gegen Bestimmungen des § 49 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "verbreitet" werden die Wörter "oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 weiter verbreitet" eingefügt
cc) Die Angabe " § 53 Abs. 4 Satz 2" wird durch die Angabe " § 53 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
21. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 23 Abs. 8, §§ 45 und 47 Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2005. | " § 53 gilt bis zum 31. Dezember 2009." |
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.