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Änderungstext
Gesetz über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 20. August 2008
(ABl. Nr. 34 vom 28.08.2008 S. 1362)
Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag; Ausführungsvorschriften
(1) Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. Nr. 298 vom 17. Oktober 1989 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. 332 vom 18. Dezember 2007 S. 27) ist mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Landesmedienanstalt Saarland. Zuständige Stelle für die Angebote des Saarländischen Rundfunks ist das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium nach Maßgabe von § 42 des Saarländischen Mediengesetzes. Die Bestimmungen des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, soweit das Gesetz durch diese Stellen ausgeführt wird.
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
Das Saarländische Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. 2002, S. 498, 754), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2007, S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe von § 65 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
b) In der Angabe von § 68 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Mediendienste" und "Mediendiensten" jeweils durch das Wort "Telemedien" ersetzt und werden die Wörter "sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Teledienste" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden das Komma und die nachfolgenden Worte "der Staatsvertrag über Mediendienste" gestrichen.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendschutz Teledienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In § 6 Abs. 2 sind dabei nur solche Mediendienste erfasst, bei denen es sich um Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages handelt, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten. | "In den §§ 4, 5 und 6 Abs. 2 sind dabei nur Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, erfasst." |
4. In § 7 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
(3) Für die Informationspflichten bei Mediendiensten gilt § 10 des Mediendienste-Staatsvertrages.
wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung auf " § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages" durch die Verweisung auf " § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 4 wird die Verweisung auf " § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages" jeweils durch die Verweisung auf " § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "gelten die §§ 47 bis 47f" durch die Wörter "gilt § 47" ersetzt.
b) Absatz 11
(11) Für den Datenschutz bei Mediendiensten gelten die §§ 16 bis 21 des Mediendienste-Staatsvertrages.
wird gestrichen.
(3) Die Verantwortlichkeit der Anbieterinnen oder Anbieter von Mediendiensten richtet sich nach den §§ 6 bis 9 des Mediendienste-Staatsvertrages.
wird aufgehoben.
10. § 47 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Mindestens in den zwei bundesweit privaten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite" durch die Wörter "In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Einzelheiten" ein Komma und die Wörter "insbesondere zur Zuweisung von Fensterprogramm-Sendeflächen, zur Zusammenarbeit zwischen den bundesweiten Veranstaltern und den Fensterprogrammveranstaltern in programmlicher, technischer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht, zu den Sendezeiten für Fensterprogramme einschließlich dort platzierter Werbeschienen, zu den technischen Kosten für die Nutzung von Fernseh-Verbreitungswegen, zum Finanzierungsbeitrag für die Fensterprogramme und zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping seitens der Fensterprogrammveranstalter" eingefügt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Finanzierungsbeitrags sind die im Saarland erzielten technischen Netto-Reichweiten (terrestrisch und in Kabelanlagen) und die bundesweit erreichten Zuschaueranteile; der Finanzierungsbeitrag soll zur Förderung eigenständiger saarländischer Veranstalter eingesetzt werden."
11. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
"Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus der Rundfunkgebühr auch für Zwecke gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 RStV sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden."
b) Der bisherige Satz 2 von Absatz 1 wird Satz 3.
c) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
"Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen und interregionalen Rundfunkangeboten versorgt wird."
d) Die bisherigen Sätze 3 und 4 des Absatzes 2 werden Sätze 4 und 5.
12. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 Satz 4 werden nach dem Wort "Rücklagen" die Wörter "einschließlich einer allgemeinen Rücklage zur Finanzierung ihrer Aufgaben" eingefügt.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Wörter "ausschließlich nach Maßgabe" eingefügt.
13. In § 65 Abs. 1 Buchstabe a) werden nach dem Wort "Rundfunkveranstalter" ein Komma sowie die Wörter "als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien" eingefügt und werden das Komma und die nachfolgenden Wörter "des § 24 des Mediendienstestaatsvertrages" gestrichen.
14. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Mediendiensten", in Satz 2 das Wort "Diensten" und in Satz 3 das Wort "Mediendienste" jeweils durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
§ 70 Übergangsregelungen(1) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des SR bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat des SR sowie über die rechtliche Stellung und Amtszeit der Mitglieder finden erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Amtszeiten Anwendung. Bis dahin sind die entsprechenden Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden. Sätze 1 bis 3 gelten für die Amtszeit, Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin des SR entsprechend.
(2) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Medienrats der LMS bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die Vorschriften über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Medienrat der LMS sowie über die rechtliche Stellung und Amtszeit der Mitglieder finden erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Amtszeit Anwendung. Bis dahin sind die entsprechenden Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden.
(3) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes der LMS endet einheitlich am 30. April 2002. Die Vorschriften über die Direktorin oder den Direktor der LMS finden erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Amtszeit Anwendung. Bis dahin sind die Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes über die rechtliche Stellung des Vorstandes der LMS weiterhin anzuwenden.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.