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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie anderer Vorschriften

Vom 1. Juli 2009
(ABl. Nr. 27 vom 09.07.2009 S. 1087)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes

Das Universitätsgesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 65 folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderung)"

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 2 Aufgaben

(1) Die Universität erfüllt die in § 2 Abs.1 bis 8 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.August 2002 (BGBl. I S. 3138), in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Aufgaben. Sie wirkt dabei zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen mit den Hochschulen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen im In- und Ausland, insbesondere in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien, zusammen und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft ist hierüber zu unterrichten.

(2) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft kann der Universität weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.

(4) Die Universität kann sich zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.

(5) Die Universität errichtet ein Informationssystem, das die Grunddaten der Universität enthalten muss. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden. Die Universität kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, der Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie ehemaliger Studierender erheben und verarbeiten. Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Mitglieder und Angehörige der Universität sind verpflichtet, der Universität personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf, zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Durch Ordnung können Regelungen über die nach Satz 5 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie die Aufbewahrungsfristen getroffen werden. Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden. Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden in der Ordnung nach Satz 6 geregelt.

" § 2 Aufgaben

(1) Die Universität dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereitet auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.

(2) Die Universität fördert entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(3) Die Universität fördert die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Universität wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie trägt dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Universität möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördert in ihrem Bereich den Sport.

(5) Die Universität wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen wirkt sie insbesondere mit den Hochschulen sowie den Forschungs- und Bildungseinrichtungen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien zusammen und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft ist hierüber zu unterrichten. Die Universität berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(6) Die Universität fördert den Wissens- und Technologietransfer. Zu diesem Zweck sowie zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse kann sich die Universität mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.

(7) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann der Universität weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.

(9) Die Universität errichtet ein Informationssystem, das die Grunddaten der Universität enthalten muss. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden. Die Universität kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, der Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie ehemaliger Studierender erheben und verarbeiten. Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden. Die staatlichen Prüfungsämter übermitteln der Universität die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu den Prüfungen der Studierenden der Universität. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Mitglieder und Angehörige der Universität sind verpflichtet, der Universität personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf, zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Durch Ordnung können Regelungen über die nach Satz 6 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie die Aufbewahrungsfristen getroffen werden. Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden. Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden in der Ordnung nach Satz 7 geregelt.

(10) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben."

3. In § 3 Absatz 5 wird die Angabe "nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.

4. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "jährlich" die Wörter "bis zum 30. Juni des Folgejahres" eingefügt.

4a. In § 8 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Die vom Saarland für die Zinsfreistellung der Darlehen bis zum Beginn der Rückzahlungsphase verausgabten Mittel werden nicht von den Einnahmen aus Studiengebühren in Abzug gebracht."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

c) In Satz 5 werden das Komma nach dem Wort "Beamten-" gestrichen und die Wörter "Angestellten- oder Arbeitsverhältnis" durch die Wörter "oder Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

d) In Satz 6 werden die Wörter "Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Arbeitsverhältnis" jeweils durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen sowie innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Alle Mitgliedergruppen wirken nach Maßgabe von § 12 Absatz 6 Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit."

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 37 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe " § 12 Absatz 6" ersetzt.

8. In § 15 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

9. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Beschäftigung" durch das Wort "Einstellung" und das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

10. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Hinsichtlich der Amtszeit der vom Senat gewählten Mitglieder gilt Satz 1 entsprechend."

11. In § 22 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "Kultur und Wissenschaft" jeweils durch die Wörter "Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter "Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter "Familie, Frauen und Kultur und eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Bildung, Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Wissenschaft und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter "mit Zustimmung des Universitätspräsidiums und des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter "mit Zustimmung des Universitätspräsidiums, des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft und des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Bildung, Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Wissenschaft im Benehmen mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.

14. In § 31 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

15. In § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" jeweils durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

16. In § 34 Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe " § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe " § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung" und die Angabe " § 57b Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" ersetzt.

17. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

18. In § 36 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" jeweils durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

19. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Angestelltenverhältnis beschäftigt" durch die Wörter "Beschäftigungsverhältnis eingestellt" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

20. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Angestellten-" durch das Wort "Beschäftigungs-" und das Wort "beschäftigt" durch das Wort "eingestellt" ersetzt.

20a. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "genehmigungsfreie" gestrichen und die Wörter " § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997, S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), in der jeweils geltenden Fassung, die entgeltlich ausgeübt werden sollen," werden durch die Wörter " § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 78 bis 82" durch die Angabe " §§ 84 bis 91" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4

4. der Anzeige und Allgemeingenehmigung von Nebentätigkeiten,

wird aufgehoben.

bbb)Die Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.

21. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 129 Abs. 3" durch die Angabe " § 119 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 87a" durch die Angabe " § 79" ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" und die Angabe " § 87 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 78 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 95" durch die Angabe " § 83" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 89a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334)," durch die Wörter " § 90 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" ersetzt.

c) In Absatz 6 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

22. In § 47 Absatz 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

23. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "aufgrund von § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beschlossene" gestrichen.

b) In Absatz 3 Nummer 18 werden vor dem Wort "Inanspruchnahme" die Wörter "Möglichkeit der" eingefügt und der Klammerzusatz " (§ 16 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes)" wird gestrichen.

24. In § 62 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.

25. Nach § 65 wird folgender § 65a neu eingefügt:

" § 65a Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderung)

(1) Der Universität werden nach Maßgabe des Haushalts Mittel für die Vergabe von Stipendien zugewiesen, um den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs an der Universität, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern.

(2) Die Förderung erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann. Hierbei sind das Einkommen der Stipendiatin/des Stipendiaten und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder zu berücksichtigen. Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

(3) Die Einzelheiten der Förderung werden durch eine von der Universität zu erlassende Ordnung geregelt. Über Anträge auf Förderung entscheidet eine Vergabekommission, der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte angehören.

(4) Die Universität erlässt die Ordnung nach Absatz 3 im Benehmen mit der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar. Für die Erarbeitung künstlerischer Entwicklungsvorhaben ist ein angemessener Anteil der zu vergebenden Stipendien vorzusehen.

(5) Die Universität berichtet dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft jährlich über die Vergabe der Stipendien."

26. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

27. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "allgemeine Hochschulreife," die Wörter "die Meisterprüfung," eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen."Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, eine mehrjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf sowie eine besondere Qualifikation durch berufliche Weiterbildung nachweisen können, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern erfolgt ist."Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern erfolgt ist."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie bildet zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung und zur Eignungsfeststellung im Anschluss an das Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer angehören."Sie bildet zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung und zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören."

cc) In Satz 6 werden die Wörter "Bildung, Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.

28. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestimmten Stelle akkreditiert worden und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
  1. die Voraussetzungen des § 70 Abs.1 des Hochschulrahmengesetzes erfüllt sind,
  2. die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
  3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist. Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation der Hochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen Studiengänge und Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der Grade festgelegt.
"Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft bestimmten Stelle akkreditiert worden und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass
  1. das Studium an den in § 48 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  3. die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
  6. die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
  7. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

29. § 86 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Angestelltenverhältnisse" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnisse" ersetzt und die Wörter "Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes zur" werden gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter "im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.

c) In Satz 4 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

30. In § 4 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 1 und 4, § 9 Satz 2 und 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 2, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3, 4 und 5, § 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2, § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 32 Absatz 8 Satz 1, § 37 Absatz 7 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1, § 41 Absatz 2 Satz 5, § 50 Absatz 6 Satz 1 und 2, § 54 Absatz 6 Satz 1 und 2, § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 59 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 2, § 63 Absatz 5 Satz 2, § 69 Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 70 Satz 2, § 76 Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 77 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, § 78 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 79 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 und 3, § 80 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5, § 81 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 2 und 3, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und 3 und Absatz 7, § 82 Absatz 5 Satz 1 und § 84 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Bildung, Kultur" durch das Wort "Wirtschaft" ersetzt.

31. Es werden ersetzt:

a) in § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 4 sowie Absatz 6 Satz 1, § 20 Absatz 2 Satz 5, § 36 Absatz 3 Satz 5 und § 41 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 das Wort "Frauenbeauftragte" jeweils durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragte",

b) in § 4 Absatz 2 Satz 2 und 5 sowie Absatz 5 Satz 2 und § 36 Absatz 3 Satz 6 das Wort "Frauenbeauftragten" jeweils durch das Wort "Gleichstellungsbeauftragten" und

c) in § 4 Absatz 7 Satz 1 das Wort "Fakultätsfrauenbeauftragte" durch das Wort "Fakultätsgleichstellungsbeauftragte".

Artikel 2
Änderung des Fachhochschulgesetzes

Das Fachhochschulgesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2007 (Amtsbl. 2008 S. 13), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 39 werden die Wörter "Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten" durch die Wörter "Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 52 wird das Wort "Multimedia" durch das Wort "E-Learning" ersetzt.

2. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Fachhochschule kann sich zum Zweck des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen."

3. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe "nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes" gestrichen.

4. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "jährlich" die Wörter "bis zum 30. Juni des Folgejahres" eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten" durch die Wörter "wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" und das Wort "Angestellte" sowie die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" werden jeweils durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Angestellten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeiterinnen und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigten" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 39 Abs. 3" durch die Angabe " § 39 Absatz 2" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" jeweils durch die Wörter "Beschäftigten" ersetzt.

6. In § 11 Absatz 1 Nummer 6 wird das Komma nach dem Wort "Beamten" gestrichen und die Wörter "Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter" werden durch die Wörter "und die Beschäftigten" ersetzt.

7. In § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Arbeitsverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte

für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),"

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

9. In § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Zielvereinbarungen" durch die Wörter "Ziel- und Leistungsvereinbarungen" ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Kommt eine Wahl nicht zustande, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber des ersten Wahlgangs gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats erhält."

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats" durch die Wörter "im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat" ersetzt.

11. In § 19 Satz 2 werden die Wörter "Angestelltenverhältnis beschäftigt" durch die Wörter "Beschäftigungsverhältnis eingestellt" ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort "Schwerpunktbildung" die Wörter "im Rahmen der Vorgaben des Fachhochschulentwicklungsplans" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(3) Mitglieder des Senats sind
  1. die Rektorin/der Rektor als Vorsitzende/ Vorsitzender mit beratender Stimme,
  2. gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Absatz 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie
  3. die/der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und eine Vertreterin/ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme."

13. In § 21 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Der Wissenschaftliche Beirat ist insbesondere anzuhören zu" durch die Wörter "Mit dem Wissenschaftlichen Beirat ist Benehmen insbesondere herzustellen zu" ersetzt.

14. § 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Dem Fachbereichsrat gehören an
  1. die/der Fachbereichsvorsitzende als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
  2. gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Absatz 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften."

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Angestelltenverhältnis beschäftigt" durch die Wörter "Beschäftigungsverhältnis eingestellt" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" jeweils durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Angestelltenverhältnisses" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnisses" ersetzt.

16. In § 34 Absatz 2 werden die Wörter "im Angestelltenverhältnis beschäftigt" durch die Wörter "als Beschäftigte eingestellt" ersetzt.

17. In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

17a. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "genehmigungsfreie" gestrichen und die Wörter " § 80 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Saarländischen Beamtengesetzes, die entgeltlich ausgeübt werden sollen," werden durch die Wörter " § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 78 bis 82" durch die Angabe " §§ 84 bis 91" ersetzt.

18. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 129 Abs. 3" durch die Angabe " § 119 Absatz 3" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 87a" durch die Angabe " § 79" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe " § 87 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 78 Absatz 1 bis 3" und die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 95" durch die Angabe " § 83" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 89 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 90 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

d) In Absatz 6 wird das Wort "Angestelltenverhältnis" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.

19. § 39 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 39 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Fachhochschule kann wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Ihre Aufgabe ist es, Professorinnen und Professoren durch die Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen bei deren Aufgabenerfüllung zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs bei erstmaliger Einstellung nach Anhörung der Frauenbeauftragten durch die Hochschulleitung begründet. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Fachbereichen und Besonderen Gliederungen unterliegen den Weisungen der Fachbereichsleitung, der Leiterin/des Leiters der Besonderen Gliederung oder der Professorin/des Professors, der/dem sie zugewiesen sind.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Beschäftigungsverhältnis eingestellt. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere vorgesehen werden, wenn überwiegend projektbezogen Aufgaben in angewandter Forschung und Entwicklung übernommen werden.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium und bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in der Regel über den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende wissenschaftliche Leistungen."

20. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "mehrjährigen Tätigkeit" die Wörter "in der Regel" eingefügt.

21. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebots und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art selbständig wahr.

(2) Die Hochschulleitung regelt die Vergütung der Lehrbeauftragten in einer Ordnung. Die Anrechnung der durch einen Lehrauftrag entstehenden Belastung bei der Bemessung der anderweitigen Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes schließt die Zahlung einer Vergütung aus."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

22. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten" durch die Wörter "wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden nach Anordnung der Professorin/des Professors tätig, der/dem die Stelle zugeordnet ist; bei Zuordnung zum Fachbereich hat diese Befugnis die Fachbereichsleitung."

c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt."

23. In § 44 Absatz 2 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

24. § 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Verwaltung, den Fachbereichen und Besonderen Gliederungen hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten und Beschäftigten, die nicht Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind."

25. In § 49 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "deren" durch das Wort "der" ersetzt.

26. In der Überschrift zu § 52 wird das Wort "Multimedia" durch das Wort "E-Learning" ersetzt.

27. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(5) Die Begutachtung von Abschlussarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein, die von sonstigen Studienarbeiten und Prüfungsleistungen spätestens nach acht Wochen."

28. In § 58 Absatz 3 wird das Wort "wird" durch das Wort "dient" ersetzt und die Wörter "bis zum Ende des Jahres 2007" sowie "eingeführt" werden gestrichen.

29. In § 62 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

30. In § 63 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "bildet" die Wörter "im Rahmen der Vorgaben des Fachhochschulentwicklungsplans" eingefügt.

31. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Qualifikation für ein Studium an der Fachhochschule, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife, der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, der Meisterprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung."

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 2 sowie die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die im Ausland erworben werden, regelt das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Rechtsverordnung."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen können, wenn sie eine Hochschulzugangsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von mindestens zwei und höchstens vier Semestern erfolgt ist."

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Sie bildet zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung und zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium eine Kommission, der eine Beauftragte/ ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Professorinnen und Professoren sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören."

cc) In Satz 6 werden die Wörter "Bildung, Kultur und Wissenschaft" durch die Wörter "Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" ersetzt.

d) In Absatz 9 Satz 3 Nummer 3 wird das Wort "studiengangbezogenen" durch das Wort "studiengangbezogenen" ersetzt.

32. In § 66 Satz 2 werden vor dem Wort "Studienkollegs" die Wörter "für die Fachhochschule eingerichteten" eingefügt und die Wörter "der Universität des Saarlandes" gestrichen.

33. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Studienkollegs" die Wörter "für die Fachhochschule eingerichteten" eingefügt und die Wörter "der Universität des Saarlandes" gestrichen.

34. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat; dabei gilt die Beantragung eines Darlehens nach § 6 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung bis zu dessen Ablehnung oder dem Abschluss eines Darlehensvertrages als Nachweis der Zahlung der Studiengebühr,"

bb) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu Nummern 5 und 6.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma nach dem Wort "hat" durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.

35. In § 71 Absatz 3 wird die Angabe " § 69 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 69 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

36. In § 72 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "studierenden Beziehungen" durch das Wort "Kontakte" ersetzt.

37. In § 88 werden die Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

38. In § 90 Absatz 1 werden das Wort "Arbeitsverhältnissen" durch das Wort "Beschäftigungsverhältnissen" sowie das Wort "angestellten" durch das Wort "beschäftigten" ersetzt.

39. In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 5 Absatz 3, § 6 Satz 3, § 8 Absatz 2 Satz 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 3, § 16 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 21 Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 und Satz 5, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3, § 22 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 1, § 24 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 28 a Absatz 7, § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 2, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 9 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3, § 48 Absatz 6 Satz 1 und 2, § 50 Absatz 4 Satz 1 und 3, § 57 Absatz 1, § 59 Absatz 2 Satz 4, § 60 Satz 2, § 61 Satz 3, § 63 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 4, § 65 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 und Absatz 10 Satz 1, § 72 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 79 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 80 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 3, § 81 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1, § 82a, § 88 Absatz 1 Satz 2, und § 89 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "Bildung, Kultur" jeweils durch das Wort "Wirtschaft" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 57a des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe " § 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 47 und § 48 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe " § 34 und § 35 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Nach § 30 wird folgender § 31 angefügt:

" § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 28. Juni 1996 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes

Das Saarländische Hochschulgebührengesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1086), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "im A-Kader" durch die Wörter "in einem mit dem Deutschen Olympischen Sportbund oder dem Deutschen Behindertensportverband abgestimmten A-, B-, Top-Team-Olympia- oder Paralympics-Kader" ersetzt.

2. In § 3 a Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter "an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes

Das Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe " § 3 Absatz 2 bis 4 des Universitätsgesetzes" ersetzt.

2. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt: " § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 6
Änderung der Kapazitätsverordnung

Die Kapazitätsverordnung vom 3. März 1994 (Amtsbl. S. 615), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. August 2004 (Amtsbl. S. 1850), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 7 wird die Angabe " § 53 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806)" durch die Angabe " § 37 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 7
Aufhebung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes

Das Landesgraduiertenförderungsgesetz vom 10. Oktober 1984 (Amtsbl. S. 1137), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930, 1940), wird aufgehoben.

Artikel 8
Aufhebung der Verordnung zum Landesgraduiertenförderungsgesetz

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 29. November 1984 (Amtsbl. S. 1281), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930, 1940), wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes

Das Saarländische Berufsakademiegesetz vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1308), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Nummer 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Abweichend von Buchstabe a können zum Studium an der Berufsakademie auch Personen zugelassen werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine in der Regel mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen; die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das die Berufsakademie mit Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft regelt."

2. Nach § 2 wird folgender § 2a neu eingefügt:

" § 2a Statistische Angaben

(1) Die Berufsakademien sind für statistische Zwecke in entsprechender Anwendung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1860), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe des Saarländischen Landesstatistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt und verpflichtet, die nachfolgenden Daten zu erheben und dem Statistischen Amt Saarland zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen:

  1. Studierende:
    Gesamtzahl; Aufgliederung nach Studienjahr; Staatsangehörigkeit; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Jahr der Ersteinschreibung; Studiengang; Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;
  2. Abschlüsse:
    Zahl der Absolventinnen und Absolventen; Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses; Prüfungserfolg;
  3. Personal:
    Lehrpersonal sowie Gesamtzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten jährlich zum 1. Dezember;
  4. Finanzierung:
    Gesamtaufwand, Gesamtertrag sowie Anteil der Investitionen am Gesamtaufwand jährlich nach Abschluss der Jahresrechnung.

(2) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann weitere statistische Erhebungen insbesondere für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im tertiären Bildungsbereich anordnen. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben."

3. § 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

4. In § 2 Absatz 2 Halbsatz 1 und Nummer 2 Satz 4, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 und § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bildung, Kultur" jeweils durch das Wort "Wirtschaft" ersetzt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.