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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes
Vom 18. Mai 2011
(Amtsbl.
Teil I Nr. 18 vom 01.06.2011 S. 184)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes
Das Saarländische Datenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293, 883), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2587), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 folgende Angabe eingefügt:
" § 28a Kontrolle nichtöffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz"
2. § 8 wird wie folgt geändert: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Zum Erwerb und zum Erhalt der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde haben die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dem behördlichen Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen."
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "auf Vorschlag der Landesregierung" gestrichen und nach dem Wort "Datenschutz" ein Komma und die Wörter "die oder der dem unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland vorsteht" angefügt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuweisung des Personals erfolgt im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz. | "Die Zuweisung des Personals und sonstige Personalmaßnahmen erfolgen im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz." |
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz trifft die Entscheidungen nach § 59 des Saarländischen Beamtengesetzes für sich und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung."
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) In den nach diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten vertritt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz das Saarland im gerichtlichen Verfahren."
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie oder er ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36."
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "den Datenschutz" die Wörter "in der Europäischen Union," eingefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz nimmt auch die Aufgaben der Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538) wahr."
5. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
" § 28a Kontrolle nichtöffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen nach dem Bundesdatenschutzgesetz
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist auch zuständig für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 26 Abs. 2 sowie der §§ 27 und 28 finden Anwendung. Im Anwendungsbereich des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungsklage oder vor Erhebung einer Verpflichtungsklage nach Ablehnung der Vornahme eines Verwaltungsaktes einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht.
(2) Zuständige öffentliche Stelle nach § 33 Abs. 2 Nr. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes ist das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten."
6. In § 29 Satz 2 werden die Wörter "hierzu ihre" durch die Wörter "zu den sie betreffenden Teilen des Berichts eine" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft: