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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1804 zur Neuregelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Saarland
- Saarland -

Vom 24. April 2013
(Amtsbl. I Nr. 11 vom 29.05.2013 S. 116)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
SLStVollzG - Saarländisches Strafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Saarländische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 30. Oktober 2007 (Amtsbl. S. 2370), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 55 Telefongespräche" werden ein Komma und die Angabe "andere Formen der Telekommunikation" angefügt.

b) Nach der Angabe " § 61 Eigengeld" werden ein Komma und die Angabe "zweckgebundene Einzahlungen" angefügt.

c) Nach der Angabe "Zwölfter Abschnitt Beschwerde, Schlichtungsverfahren" werden ein Komma und die Angabe "Aufhebung von Maßnahmen" angefügt.

d) Nach der Angabe zu § 87 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 87a Aufhebung von Maßnahmen".

e) Nach der Angabe zu § 94 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 94a Auslesen von Datenspeichern" und " § 94b Videoüberwachung".

2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Hat ein Gericht bei Gefangenen im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, ist den Gefangenen schon im Vollzug der Jugendstrafe eine individuelle und intensive Betreuung, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die individuell zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht erfolgreich sind, anzubieten, mit dem Ziel, die Gefährlichkeit dieser Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Unterbringung entbehrlich wird."

3. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Hat ein Gericht bei Gefangenen im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, sind im Rahmen des Diagnoseverfahrens auch die Umstände zu ermitteln, deren Behandlung die Gefährlichkeit dieser Gefangenen für die Allgemeinheit so mindern kann, dass die Anordnung der Unterbringung entbehrlich wird."

4. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Hat ein Gericht bei Gefangenen im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, ist im Vollzugsplan zu dokumentieren, welche individuelle und intensive Betreuung für die Gefangenen während des Vollzuges der Jugendstrafe geplant ist, mit dem Ziel, die Gefährlichkeit dieser Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Anordnung der Unterbringung entbehrlich wird, und wie diese Planung umgesetzt wurde."

5. Dem § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Entlassenen erhalten bei Fortführung einer Ausbildungsmaßnahme eine Ausbildungsbeihilfe in entsprechender Anwendung von § 57."

6. Dem § 41 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Gefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden."

7. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen."

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist."

8. In § 52 werden in Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "Strafe" ein Komma und folgende Wörter eingefügt: "den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes".

9. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden ein Komma und folgende Wörter angefügt:

"andere Formen der Telekommunikation".

b) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend."

10. Dem § 59 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten."

11. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden ein Komma und folgende Wörter angefügt:

"zweckgebundene Einzahlungen".

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

12. In § 66 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung" ersetzt durch die Wörter "Soweit es zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung erforderlich ist,".

13. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "30 Tagen" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

14. In § 75 wird in Absatz 1 der Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener verursacht haben."Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Gefangenen infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Gefangenen Leistungen nach § 34 Absatz 1 zu gewähren sind."

15. In der Überschrift zum 12. Abschnitt werden nach der Angabe "Zwölfter Abschnitt Beschwerde, Schlichtungsverfahren" ein Komma und die Angabe "Aufhebung von Maßnahmen" angefügt.

16. Nach § 87 wird der folgende § 87a eingefügt:

" § 87a Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt."

17. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In § 89 Absatz 5 wird in Satz 3 die Angabe "Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2" ersetzt.

b) In § 89 Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die in § 406d Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Daten dürfen auch separat an die Strafvollstreckungsbehörde übermittelt werden."

18. In § 94 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt.

19. Nach § 94 werden die folgenden §§ 94a und 94b eingefügt:

" § 94a Auslesen von Datenspeichern

(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die Gefangene ohne Erlaubnis des Justizvollzuges besitzen, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen Zwecken oder zu den in § 89 Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie

  1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
  2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung sowie der illegalen Speicherung der Daten unzumutbar ist.

Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(3) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

§ 94b Videoüberwachung

(1) Aus Gründen der Sicherheit ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Anstaltsgebäudes und des Anstaltsgeländes mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig. Die Videoüberwachung der unmittelbaren Umgebung der Anstalt ist zulässig, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt unerlässlich ist. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen. § 70 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Eine Speicherung der durch die Videoüberwachung erhobenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt unerlässlich ist. Die durch die Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten Daten sind spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. § 89 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bleibt unberührt.

(3) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist eine Verarbeitung der Daten nur zu den in § 89 genannten Zwecken zulässig.

(4) Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, sofern die Daten nicht innerhalb der Anstalt verbleiben und binnen vier Wochen gelöscht werden. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist."

Artikel 3
Änderung des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1219) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 40 Telefongespräche" werden ein Komma und die Angabe "andere Formen der Telekommunikation" angefügt.

b) Nach der Angabe "Abschnitt 10 Beschwerde" werden ein Komma und die Angabe "Aufhebung von Maßnahmen" angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 65a Aufhebung von Maßnahmen".

d) Nach der Angabe zu § 94 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 94a Auslesen von Datenspeichern" und " § 94b Videoüberwachung".

2. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:

"Die Untersuchungsgefangenen können auf Mietgeräte oder auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden."

3. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

"Die Überwachung kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden; die betroffenen Personen sind vorher darauf hinzuweisen."

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist."

4. In § 37 werden in Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort "Strafe" ein Komma und folgende Wörter eingefügt: "den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes".

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden ein Komma und folgende Wörter angefügt:

"andere Formen der Telekommunikation".

b) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Untersuchungsgefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend."

6. In § 45 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter "Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung" ersetzt durch die Wörter "Soweit es zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung erforderlich ist,".

7. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "30 Tagen" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

8. In der Überschrift zu Abschnitt 10 werden nach der Angabe "Abschnitt 10 Beschwerde" ein Komma und die Angabe "Aufhebung von Maßnahmen" angefügt.

9. Nach § 65 wird der folgende § 65a eingefügt:

" § 65a Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

  1. aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
  2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
  3. Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach den Absätzen 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt."

10. In § 94 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt.

11. Nach § 94 werden die folgenden §§ 94a und 94b eingefügt:

" § 94a Auslesen von Datenspeichern

(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die Gefangene ohne Erlaubnis des Justizvollzuges besitzen, dürfen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung der Anstaltsleitung ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen Zwecken oder zu den in § 89 Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Die so erhobenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie

  1. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Dritter gehören oder
  2. zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untersuchungsgefangener gehören und die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten vollzuglichen Interessen an der Verarbeitung sowie der illegalen Speicherung der Daten unzumutbar ist.

Insoweit sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.

(3) Die Untersuchungsgefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

§ 94b Videoüberwachung

(1) Aus Gründen der Sicherheit ist die Beobachtung einzelner Bereiche des Anstaltsgebäudes und des Anstaltsgeländes mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig. Die Videoüberwachung der unmittelbaren Umgebung der Anstalt ist zulässig, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt unerlässlich ist. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen. § 49 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Eine Speicherung der durch die Videoüberwachung erhobenen Daten ist nur zulässig, soweit dies für die Sicherheit der Anstalt unerlässlich ist. Die durch die Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten Daten sind spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. § 89 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bleibt unberührt.

(3) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist eine Verarbeitung der Daten nur zu den in § 89 genannten Zwecken zulässig.

(4) Die Betroffenen sind über eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu benachrichtigen, sofern die Daten nicht innerhalb der Anstalt verbleiben und binnen vier Wochen gelöscht werden. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft. Artikel 1 § 26 Absatz 4 tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.