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Änderungstext

Gesetz Nr. 1835 zur Änderung des Universitätsgesetzes und des Berufsakademiegesetzes
- Saarland -

Vom 14. Oktober 2014
(AmtsBl. I Nr. 26 vom 20.11.2014 S. 406)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Universitätsgesetzes

Das Universitätsgesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

" § 51 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

" § 52 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

" § 55 Wissenschaftliche Weiterbildung".

d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

" § 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen".

e) Nach der Angabe zu § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Zuschüsse".

f) Die Angaben zu den §§ 85 bis 89 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 85 Rechtsstellung des wissenschaftlichen Personals

§ 86 Inkrafttreten".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Bei der Wiederbestellung kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Senats," die Wörter "des Erweiterten Präsidiums," eingefügt.

c) In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Die Ministerin/Der Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Beschäftigungsstruktur ist so auszugestalten, dass die Qualität und die Kontinuität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung und Lehre gesichert sind. Insbesondere ist mit Blick auf dauerhafte Aufgaben in den wissenschaftlichen Bereichen die Anzahl der Dauerstellen in ein angemessenes Verhältnis zu den befristeten Qualifikationsstellen zu bringen und zu halten."

4. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Doktorandinnen" das Wort "eingeschriebenen" eingefügt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

"(3) Personen nach § 43 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

bb) In Nummer 13 werden nach dem Klammerzusatz die Wörter "und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses" eingefügt.

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

e) In Absatz 9 Satz 3 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

6a. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und die Stellungnahme zum Vorschlag der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 13)."

7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "Jahresabschlusses" die Wörter "und die Zustimmung zum Verwendungsvorschlag des Jahresergebnisses" eingefügt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

8. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , und hat gegenüber dem Dekanat ein umfassendes Informationsrecht." ersetzt.

9. In § 32 Absatz 8 Satz 1 werden die Angabe " § 51" durch die Angabe " § 50 Absatz 8" und die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

10. Dem § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Zur assoziierten Juniorprofessorin/Zum assoziierten Juniorprofessor kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident auf Antrag der zuständigen Fakultät Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses berufen, die in hochschulexternen wissenschaftlichen Einrichtungen, die aufgrund eines Kooperationsvertrages dauerhaft mit der Universität zusammenarbeiten, beschäftigt sind und die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab. Sie sind berechtigt, den Titel "Juniorprofessorin"/"Juniorprofessor" zu führen. Weitere Einzelheiten zum Qualifizierungsverfahren, wie Dauer und Leistungsevaluation, regelt die Universität in einer Ordnung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf. § 35 Absatz 4 gilt entsprechend."

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Hochschullehrerstellen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; ebenso kann davon abgesehen werden, wenn eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll oder wenn eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll. Die Entscheidung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats."(2) Hochschullehrerstellen sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
  1. eine Juniorprofessorin/ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  2. eine Professorin/ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
  3. eine Professorin/ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll,
  4. eine Professorin/ein Professor auf eine Stiftungsprofessur berufen werden soll,
  5. dies erforderlich ist, um eine Professorin/ einen Professor, die/der ein Berufungsangebot von einer anderen Hochschule erhalten hat, durch das Angebot einer höherwertigen Professorenstelle an der Universität zu halten, oder
  6. eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.

Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft das Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats."

b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"In einer Vereinbarung zwischen der Universität und der Einrichtung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf, kann insbesondere zur zeitnahen Gewinnung qualifizierter Persönlichkeiten von den allgemeinen Regelungen, die das Berufungsverfahren betreffen, abgewichen werden. Eine gemeinsame Berufung zur Professorin/ zum Professor mit den entsprechenden mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten wird in diesem Fall ohne die Begründung eines Beamten- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Land vorgenommen. Die Beschäftigung erfolgt in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu der außeruniversitären Forschungs- oder Bildungseinrichtung mit der Verpflichtung, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der Universität zu lehren, und dem Recht, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" als Berufsbezeichnung zu führen. Nach einer mindestens sechsjährigen erfolgreichen Tätigkeit im Rahmen der gemeinsamen Berufung kann die Universität mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten die Berechtigung zur Weiterführung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" erteilen."

c) In Absatz 7 wird nach der Angabe " § 33" die Angabe "und § 34" eingefügt.

12. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "in der Laufbahn des Akademischen Rates" durch die Wörter "zur Akademischen Rätin/zum Akademischen Rat" ersetzt.

bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

"Die Dauer des befristeten Beschäftigungsverhältnisses soll in der Regel ein Jahr nicht unterschreiten."

b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident" und die Wörter "Ministerium der Finanzen" durch die Wörter "Ministerium für Finanzen und Europa" ersetzt.

13. Dem § 38 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Befristete Beschäftigungsverhältnisse sollen die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht unterschreiten."

14. § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident" und die Wörter "Ministerium der Finanzen" durch die Wörter "Ministerium für Finanzen und Europa" ersetzt.

b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

"Wird eine Beamtin/ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zur Vertretungsprofessorin/zum Vertretungsprofessor, zur Gastwissenschaftlerin/zum Gastwissenschaftler oder zur Lehrbeauftragten/zum Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, ist die Beamtin/der Beamte abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung nicht entlassen, wenn sie/er zur Wahrnehmung der Tätigkeit beurlaubt wird."

15. § 50 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 50 Studiengänge

(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung.

(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden; darunter fallen auch weiterbildende Master-Studiengänge. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 bleibt unberührt. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an postgradualen Studiengängen nicht voraus. Die Universität soll zur Ausbildung und Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studiengänge anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

(3) Jeder neue Studiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Studiengangs ist in der Regel durch eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 7 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.

(4) Studiengänge sollen in Module und Abschnitte gegliedert sein. Innerhalb eines Studiengangs sollen Studienrichtungen oder Studienschwerpunkte vorgesehen werden.

(5) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.

(6) Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft anzuzeigen. ei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft.

" § 50 Studiengänge

(1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 58 abgeschlossen. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).

(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln. Masterstudiengänge werden als konsekutive oder weiterbildende Studiengänge eingerichtet. Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich vertiefen, verbreitern oder fachübergreifend erweitern. Sie können auch so ausgestaltet werden, dass sie inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen. Neue Studiengänge werden in dieser gestuften Studiengangsstruktur eingerichtet. Von ihr kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen. Für weiterbildende Masterstudiengänge gilt § 55.

(3) Die Studiengänge nach Absatz 2 sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern und umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit. Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben (ECTS). Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen. Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsbelastung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. Module sollen mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Punkten aufweisen. Für ein Modul werden Leistungspunkte vergeben, wenn die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen erbracht worden sind. Wird ein Modul mit einer das Lernergebnis feststellenden Prüfung abgeschlossen, soll in der Regel nur eine Prüfungsleistung vorgesehen werden.

(4) Studiengänge sind in der Regel so zu gestalten, dass sie Möglichkeiten für Aufenthalte an anderen Hochschulen und in der Praxis ohne Zeitverlust einräumen.

(5) Jeder neue Bachelor- und Masterstudiengang oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Bachelor- oder Masterstudienganges ist durch eine anerkannte, unabhängige wissenschaftliche Einrichtung in qualitativer Hinsicht zu bewerten (Akkreditierung). Auf eine Akkreditierung einzelner Studiengänge kann verzichtet werden, wenn die Hochschule insgesamt oder im betreffenden Bereich über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebots verfügt (Systemakkreditierung). In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 7 können Fristen für eine erneute Akkreditierung oder für eine ausnahmsweise nachzuholende Akkreditierung eines Studiengangs bestimmt werden.

(6) Bei der Organisation von Studiengängen soll, soweit möglich, den besonderen Bedürfnissen von Teilzeitstudierenden Rechnung getragen werden.

(7) Die Einrichtung, wesentliche Änderung oder Aufhebung von Studiengängen ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, bedürfen die Maßnahmen der Zustimmung des zuständigen Fachministeriums sowie der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.

(8) Die Universität kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Universitätsrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen."

16. § § 51 und 52

§ 51 Gemeinsame Studiengänge

Die Universität kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Universitätsrats insbesondere Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.

§ 52 Bachelor- und Masterstudiengänge

(1) Die Universität führt eine gestufte Studiengangstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ein (konsekutive Studiengänge). Neue Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet. Bestehende Studiengänge werden bis zum Wintersemester 2009/2010 in die neue Studiengangstruktur überführt. Von der neuen Studiengangstruktur kann in Studiengängen abgewichen werden, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen.

(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsfeldbezogenen Qualifikationen vermitteln.

(3) Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern. ls Weiterbildungsstudiengang setzt der Masterstudiengang eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Universität fest, ob es sich um einen Studiengang innerhalb der konsekutiven Studiengangstruktur oder um einen weiterbildenden Studiengang handelt. Weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge. Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Abschlussarbeit.

(4) Übergänge zwischen den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, und den Bachelor- und Masterstudiengängen sind nach den Bestimmungen des § 60 möglich.

werden aufgehoben.

17. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 55 Weiterbildendes Studium" § 55 Wissenschaftliche Weiterbildung"

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "wissenschaftlichen" die Wörter "Weiterqualifizierung und" eingefügt.

c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 neu eingefügt:

"(2) Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern.

(3) Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft. Zugangsvoraussetzung ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr. Personen, die dem Bachelor-Abschluss vergleichbare Kompetenzen in der beruflichen Praxis erworben haben, können zu einem weiterbildenden Studiengang zugelassen werden, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass diese Kompetenzen dem für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschluss entsprechen. Die Universität legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest. Bei der Eignungsprüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Kammern zu beteiligen. Weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

18. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "festgestellt" die Wörter "und die studienbegleitend auf der Basis eines Leistungspunktesystems nach § 50 Absatz 3 Satz 2 abgelegt" eingefügt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz 2 ersetzt:

altneu
In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung voraus."In noch bestehenden Diplom- und Magisterstudiengängen sowie in Studiengängen mit Staatsexamen können abweichend von Satz 1 und von § 50 Absatz 3 eine Abschluss- und eine Zwischenprüfung vorgesehen werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Prüfungen können in Abschnitte geteilt und studienbegleitend abgenommen werden."(2) Die Begutachtung von Bachelorarbeiten muss spätestens nach zwei Monaten, die Begutachtung von Masterarbeiten und vergleichbaren Abschlussarbeiten spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein."

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" durch die Wörter "Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass in begründeten Ausnahmefällen eine dritte Wiederholungsmöglichkeit zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt eingeräumt wird. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die/der Studierende sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen des Studienganges bis auf die Prüfungsleistung, für die sie/er die dritte Wiederholung beantragt, mit Erfolg erbracht hat."

e) Absatz 6

(6) Die Begutachtung von Examensarbeiten und Diplomarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein.

wird aufgehoben.

19. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, Leistungspunktesystem" § 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen deutschen Universität erbracht worden sind, werden angerechnet."Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird."

bb) Satz 2

Andere Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen oder ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind.

wird aufgehoben.

cc) In den neuen Sätzen 3 und 4 wird die Angabe "Satz 3" jeweils durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten eines Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik genutzt werden. Das Land und die Universität fördern diese Entwicklung gemeinsam. Sie wirken im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten mit anderen Ländern, Hochschulen und anderen staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums zusammen."(3) Die Anerkennung kann der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dienen."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Voraussetzungen für die Anrechnung im Fernstudium erbrachter Studienleistungen sind in der Prüfungsordnung zu regeln."(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor."

e) Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:

altneu
Prüfungsordnungen können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit sie gleichwertig sind, auf Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden können. Eine Anrechnung ist nur bis zu einem Anteil von 50 vom Hundert zulässig."Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen."

20. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität einen Diplom-, Magister-, Bachelor-/Bakkalaureus- oder Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung. Ein Masterabschluss kann nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliegt. Grade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums im Sinne von § 50 Abs. 2 verliehen werden."(1) Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität den Bachelorgrad. Aufgrund einer Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Universität den Mastergrad; § 55 Absatz 3 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 kann die Universität in auslaufenden Studiengängen einen Diplom- oder Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Universität kann den Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen."(3) Die Universität kann durch Prüfungsordnung regeln, dass ein Hochschulgrad nach Absatz 1 auch aufgrund einer staatlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden kann."

21. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 50 Abs. 2" durch die Angabe " § 55 Absatz 2" ersetzt.

bb) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:

"Bei den zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen darf nicht zwischen dem Masterabschluss, der an einer Universität, und dem Masterabschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, unterschieden werden."

b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Bei kooperativen Promotionen ist die Beteiligung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule an der Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden durch die Universität zu ermöglichen."

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Promotionsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums."(6) Die Universität soll ihren Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studiengänge anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Zulassung zur Promotion darf nicht von der zusätzlichen Teilnahme an postgradualen Studiengängen im Sinne von § 55 Absatz 2 abhängig gemacht werden."

d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Promotionsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums."

22. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" durch die Wörter "Ministerium für Bildung und Kultur", die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten" und die Wörter "dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" durch die Wörter "des Ministeriums für Bildung und Kultur" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident" und die Wörter "Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" durch die Wörter "Ministerium für Bildung und Kultur" ersetzt.

c) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang nach § 55 Absatz 2 setzt einen Hochschulabschluss voraus. Für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen gilt § 55 Absatz 3."

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin/ Der Ministerpräsident" ersetzt.

e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten" ersetzt.

23. In § 79 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "1. Mai" durch die Angabe "1. Juni" ersetzt.

24. § 80 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 80 Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft, Namensschutz von Hochschulen

(1) Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft bestimmten Stelle akkreditiert worden und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass

  1. das Studium an den in § 48 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  3. die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
  6. die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
  7. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.

(2) Für Hochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Zum Studium können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf sowie eine besondere Qualifikation durch berufliche Weiterbildung nachweisen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das die Hochschule in freier Trägerschaft mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft regelt.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann einer nach Absatz 1 staatlich anerkannten Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule oder Fachhochschule in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.

(5) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die Führung der Bezeichnung vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zu untersagen.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. uf sie findet § 86 des Fachhochschulgesetzes vom 23.Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

" § 80 Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft, Namensschutz von Hochschulen

(1) Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.

(2) Die staatliche Anerkennung kann von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten erteilt werden, wenn die geplante Hochschule und die Qualität ihres Studienangebotes vom Wissenschaftsrat oder einer von der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten bestimmten anderen unabhängigen Stelle vor Aufnahme des Studienbetriebs gutachterlich positiv bewertet worden ist und aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass

  1. das Studium an den in § 48 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  3. die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  4. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
  6. die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und
  7. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.

(3) Die institutionelle Akkreditierung erfolgt frühestens drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs durch den Wissenschaftsrat oder eine von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten bestimmte andere unabhängige Stelle. Die Kosten der Begutachtung nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie anfallende weitere Begutachtungskosten sind von der zu überprüfenden Einrichtung zu tragen.

(4) Die staatliche Anerkennung ist zunächst zu befristen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder der Qualitätssicherung dienen. Die staatliche Anerkennung setzt die positive Akkreditierung aller Studiengänge voraus. Nach längstens zehn Jahren ist die Hochschule zu reakkreditieren. Nach der erfolgreichen Reakkreditierung kann die staatliche Anerkennung auch unbefristet erfolgen.

(5) Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und die Organisation der Hochschule sowie ihre Studiengänge festgelegt. Die Hochschule erhält das Recht nach Maßgabe der Anerkennung, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Fachhochschule" oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz zu führen, soweit sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte. Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Überprüfung der staatlichen Anerkennung voraus.

(6) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung "Universität", "Hochschule", "Fachhochschule" oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die entsprechende Namensführung von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten zu untersagen. Gleiches gilt für Namen, die auf eine der in Satz 1 genannten Bezeichnungen hinweisen oder diesen zum Verwechseln ähnlich sind.

(7) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. S. 406) erteilte staatliche Anerkennung bleibt unberührt. Im Übrigen finden die Vorschriften über die staatliche Anerkennung auch auf bereits bestehende Hochschulen in freier Trägerschaft Anwendung."

25. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Zuschüsse

Träger von staatlich anerkannten Hochschulen haben keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe."

26. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Prüfungsordnungen sowie die Bezeichnung der zu verleihenden Hochschulgrade bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft. Studienordnungen sind dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft anzuzeigen."(3) Die Grundordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnungen sind der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten anzuzeigen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zu genehmigen" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Träger kann mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft die Erlaubnis erteilen, nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" weiter zu führen."Diese Bezeichnung kann nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Tätigkeit an der Hochschule zurückgelegt wurde."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident" ersetzt.

bb) Satz 3

Prüfungen werden unter Vorsitz einer vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiterin/eines vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiters abgelegt.

wird aufgehoben.

e) In Absatz 7 werden die Wörter "des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten" ersetzt.

27. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. eine Auflage nach § 80 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt wurde und dem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde,"

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/ dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

28. § 85

§ 85 Anpassungsfristen und Neuwahlen

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Universität zu erlassende Grundordnung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, die übrigen Ordnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für Geschäftsordnungen. Die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Satz 4 zu erlassende Ordnung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1.Oktober 2006, zu erlassen.

(2) Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1 gilt das bisherige Universitätsrecht fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht. Für die Ziel- und Leistungsvereinbarungen und den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität gilt Satz 1 entsprechend. Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.

(3) Neuwahlen für den Senat und die Fakultätsräte nach den Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals im Sommersemester 2006 statt. is zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften zu den Wahlen. Wahlvorbereitungen für Organe, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften getroffen worden sind, behalten ihre Gültigkeit. In diesen Fällen ist die Wahl nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.

(4) Der Universitätsrat wird spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2004/2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu gebildet.

(5) Endet die reguläre Amtszeit der Organe vor der Neubildung oder der Neuwahl, so ist sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.

(6) Das Amt der Kanzlerin/des Kanzlers endet mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Stelle der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung nach § 15 Abs. 3 ist innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich auszuschreiben. Bis zum Erlass der Grundordnung beträgt die Amtszeit der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung vier Jahre. Der bisherige Kanzler nimmt die Aufgaben kommissarisch wahr, bis eine hauptamtliche Vizepräsidentin/ein hauptamtlicher Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung bestellt ist.

(7) Eine hauptamtliche Frauenbeauftragte nach § 4 Abs. 2 wird erstmals nach Ablauf der regulären Amtszeit der mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Frauenbeauftragten bestellt. Der Beirat für Frauenfragen wird mit Bestellung der hauptamtlichen Frauenbeauftragten aufgelöst. § 4 Abs. 8 bleibt unberührt.

(8) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(9) Rahmenprüfungsordnungen nach § 59 Abs. 1 sind spätestens bis zum 1.Januar 2005 zu erlassen. is zu ihrem Erlass gilt § 73 des Universitätsgesetzes vom 23.Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.Dezember 2003 (Amtsbl.2004, S.2), fort.

wird aufgehoben.

29. § 86 wird § 85.

30. § § 87 und 88

§ 87 Änderung anderer Vorschriften

§ 88 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch § 87 Abs. 2 und 3 geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

werden aufgehoben.

31. § 89 wird § 86 und wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Zugleich tritt das Universitätsgesetz vom 23.Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004, S.2), außer Kraft, soweit in den §§ 85 und 86 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2010 außer Kraft.

" § 86 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."

32. Es werden ersetzt:

a) in § 2 Absatz 5 Satz 4 und Absatz 8 Satz 1,
§ 6 Absatz 2 Satz 1,
§ 7 Absatz 3 Satz 2,
§ 17 Absatz 2 Satz 3,
§ 28 Absatz 2,
§ 31 Absatz 4 Satz 1,
§ 54 Absatz 6 Satz 2,
§ 62 Absatz 2,
§ 76 Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5,
§ 77 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1,
§ 78 Absatz 1 Satz 2 und
§ 79 Absatz 4 Satz 2 die Wörter "Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident",

b) in § 2 Absatz 6 Satz 2,
§ 7 Absatz 5 Satz 4,
§ 10 Absatz 1 Satz 1,
§ 20 Absatz 2 Satz 5,
§ 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 6,
§ 27 Absatz 1 Satz 7,
§ 31 Absatz 1 Satz 2,
§ 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5,
§ 59 Absatz 1 Satz 2,
§ 61 Absatz 6 Satz 2,
§ 63 Absatz 5 Satz 2,
§ 76 Absatz 1,
§ 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 3,
§ 78 Absatz 1 Satz 1 und
§ 79 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten",

c) in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 4, § 54 Absatz 6 Satz 1, § 65a Absatz 5 und § 79 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten",

d) in § 7 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1,
§ 17 Absatz 3 Satz 2,
§ 27 Absatz 3 Satz 2,
§ 40 Absatz 3 Satz 1,
§ 70 Satz 2,
§ 76 Absatz 3 Satz 2,
§ 77 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Halbsatz 1,
§ 79 Absatz 8 Satz 3 und
§ 84 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident",

e) in § 17 Absatz 2 Satz 1,
§ 18 Absatz 1 Satz 1,
§ 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 und
§ 27 Absatz 2 Satz 1 die Wörter "der Ministerin/dem Minister für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten",

f) in § 26 Absatz 1, Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 6 und § 27 Absatz 1 Satz 7 die Wörter "des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" durch die Wörter "des Ministeriums für Bildung und Kultur",

g) in § 26 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und § 27 Absatz 3 Satz 2 die Wörter "Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur" durch die Wörter "Ministerium für Bildung und Kultur",

h) in § 31 Absatz 4 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 und 3 die Wörter "Ministerium der Finanzen" durch die Wörter "Ministerium für Finanzen und Europa",

i) in § 76 Absatz 4 Satz 2 das Wort "Es" durch das Wort "Sie/Er",

j) in § 77 Absatz 2 Satz 3 die Wörter "das Ministerium" durch die Wörter "sie/er",

k) in § 77 Absatz 3 Halbsatz 1 das Wort "seine" durch die Wörter "ihre/seine" und

l) in § 77 Absatz 3 Halbsatz 2 das Wort "es" durch die Wörter "sie/er".

Artikel 2
Änderung des Berufsakademiegesetzes

Das Saarländische Berufsakademiegesetz vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort "ist" durch das Wort "kann", die Wörter "zu erteilen" durch die Wörter "erteilt werden" und die Wörter "vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten" ersetzt.

b) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter "des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten" ersetzt.

c) Es wird folgender Satz angefügt:

"Befristet erteilte Anerkennungen sind zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind."

1a. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt

" § 4b Hauptberufliches Lehrpersonal

Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten zu genehmigen. Die Berufsakademie kann mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" verleihen. Diese Bezeichnung kann nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper weitergeführt werden, wenn eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Tätigkeit an der Berufsakademie zurückgelegt wurde."

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft."

3. Es werden ersetzt:

a) in § 2a Absatz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 die Wörter "Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" jeweils durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident",

b) in § 3 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Wörter "des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft" jeweils durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten",

c) in § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 5 Absatz 3 die Wörter "das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" jeweils durch die Wörter "die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident",

d) in § 5 Absatz 1 Nummer 1 die Wörter "vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten" und

e) in § 5 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft" jeweils durch die Wörter "der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 142349

ENDE