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Änderungstext

Gesetz Nr. 1839 zur Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Saarland -

Vom 12. November 2014
(AmtsBl. I Nr. 30 vom 18.12.2014 S. 1462)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Saarländische Verfassungsschutzgesetz vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), wird wie folgt geändert

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 15a wird die Angabe " § 15b Weitere Auskunftsersuchen" eingefügt.

b) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: " § 27 (aufgehoben)".

2. In § 8 werden die Absätze 3 bis 6 durch folgende Absätze 3 bis 8 ersetzt:

altneu
 (3) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes in Abwesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist unter besonderer Berücksichtigung des § 6 nur zulässig, wenn
  1. die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis im Sinne des Artikel 10-Gesetzes vorliegen oder
  2. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 5 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach §§ 129, 130 oder 131 des Strafgesetzbuchs verfolgt oder
  3. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Planung oder Begehung von Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung, §§ 261, 263 bis 265, 265b, 266, 267 bis 273, 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs verfolgt

und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel ist jedoch gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 der Strafprozessordnung hat, nur zulässig, wenn die Person selbst Verdächtiger im Sinne des Satzes 1 ist und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann auch der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz einen Einsatz nach Satz 1 anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens drei Monate zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(4) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Genehmigung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Absatz 3 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Absatz 3 Betroffenen gelten die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes über die Speicherung und Löschung personenbezogener Daten sowie über die nachträgliche Information der Betroffenen entsprechend. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes vierteljährlich über die nach den Absätzen 3 und 4 angeordneten Maßnahmen.

(6) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 ist das Amtsgericht Saarbrücken.

"(3) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes in Abwesenheit einer für die Verfassungsschutzbehörde tätigen Person ist nur zulässig, wenn es im Einzelfall zur Abwehr einer gegenwärtigen gemeinen Gefahr oder einer gegenwärtigen Lebensgefahr unerlässlich ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist nicht zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden; dieser Kernbereich umfasst auch das Berufsgeheimnis der in den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung genannten Berufsgeheimnisträger.

Wird bei der Maßnahme erkennbar, dass Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Informationserhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende Informationen bereits erhoben und gespeichert worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen.

Informationen, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls unverzüglich zu löschen. Bestehen Zweifel, ob erhobene Informationen dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Informationen herbeizuführen. Die Tatsachen der Erhebung, Speicherung und Löschung kernbereichsrelevanter Informationen sind ohne Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt der Informationen zu dokumentieren. Im Falle der Unterrichtung ist die betroffene Person auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von Informationen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterrichten.

(4) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. Maßnahmen nach Absatz 3 sind in Wohnungen anderer Personen nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass der Verdächtige sich dort aufhält und Maßnahmen in Wohnungen des Verdächtigen allein zur Erforschung des Sachverhalts nicht möglich sind. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel ist jedoch gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach §§ 53, 53a der Strafprozessordnung hat, nur zulässig, wenn die Person selbst Verdächtiger im Sinne des Satzes 1 ist und die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(5) Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nur auf Antrag des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seines Vertreters durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung auch durch den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter getroffen werden; in diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben

  1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich,
  2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme und
  4. die wesentlichen Gründe der Entscheidung.

Soweit die Anordnung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seines Vertreters nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnungen sind auf längstens einen Monat zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Saarbrücken.

(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Genehmigung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.

(7) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 darf das Landesamt für Verfassungsschutz auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer einsetzen, wenn die Durchführung der Maßnahme ansonsten nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Personenbezogene Informationen Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Diese Informationen dürfen über den Informationsabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern ermittelt sind. Für das Verfahren gilt § 15a Abs. 1 entsprechend.

(8) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach den Absätzen 3, 6 und 7 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten der von Maßnahmen nach Absatz 3 Betroffenen gilt § 4 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes bezüglich der Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungsfristen entsprechend. Für die nachträgliche Information des Betroffenen gilt § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Bei Maßnahmen nach Absatz 3 bedarf eine weitere Zurückstellung der Information eines Betroffenen entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes der richterlichen Zustimmung. Dem Gericht sind die Gründe mitzuteilen, die einer Mitteilung an den Betroffenen entgegenstehen. Das Ministerium für Inneres und Sport unterrichtet den Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes vierteljährlich über die nach den Absätzen 3, 6 und 7 angeordneten Maßnahmen."

3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 21 Absatz 3 Satz 3, 4 und 6 werden jeweils nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

4. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter " § 8 Abs. 5 bis 8" durch die Wörter " § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602)" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254)," werden durch die Wörter "vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346)" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 8 Abs. 5 bis 8" werden jeweils durch die Wörter" § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5" und die Wörter " § 8 Abs. 10 Satz 2" durch die Wörter " § 8b Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

5. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

" § 15b Weitere Auskunftsverlangen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf von denjenigen, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die nach §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Bestandsdaten verlangen, soweit dies zur im Einzelfall Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse (§ 113 Absatz 1 Satz 3 Telekommunikationsgesetz) sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(3) Für Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 15a entsprechend.

(4) Die betroffene Person ist in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 haben die Verpflichteten die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu gewähren."

6. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", zum Beispiel Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkartei, Waffenscheinkartei," gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.

7. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes besteht aus drei Abgeordneten des Landtages. Die Mitglieder des Ausschusses, seine Zusammensetzung und Arbeitsweise werden vom Landtag zu Beginn jeder Wahlperiode bestimmt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes ausscheidet.

"(1) Der Landtag bestimmt die Zahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint.

(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes aus, insbesondere, weil es der entsendenden Fraktion nicht mehr angehört oder Mitglied der Landesregierung geworden ist, ist unverzüglich ein neues Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 2 zu wählen."

b) Absatz 4

(4) Der Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes übt seine Tätigkeit auch über das Ende der Wahlperiode des Landtages solange aus, bis der nachfolgende Landtag einen neuen Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes bestimmt hat.

wird gestrichen.

8. In § 25 werden in der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 jeweils nachdem Wort "Datenschutz" die Wörter "und Informationsfreiheit" eingefügt.

9. § 27

§ 27 Geltung des Saarländischen Datenschutzgesetzes 14

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 3 und 4 durch das Landesamt für Verfassungsschutz finden die §§ 12 bis 17 und §§ 20 und 21 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 24. März 1993 keine Anwendung.

wird aufgehoben.

10. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 5, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15a Absatz 1 Satz 3 und Satz 5, Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 5 und § 24 Satz 1, 3 und 4 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten" jeweils durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes

Das Gesetz über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 152), wird wie folgt geändert:

1. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Abgeordnete, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen."

2. In § 63a wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 "Die Vertretung von Ausschussmitgliedern ist auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertreter zu beschränken. Abgeordnete, die nicht Mitglied des Ausschusses oder Stellvertreter im Sinne des Satzes 3 sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes
(G 10-Durchführungsgesetz)

Das Gesetz zur Durchführung des Artikel 10-Gesetzes (G 10-Durchführungsgesetz) vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, ber. S. 530) wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Anzahl der Mitglieder der G 1 0-Kommission entspricht derjenigen des Ausschusses für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtages. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder der G 10-Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen."

b) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Mitglieder der G 10-Kommission werden vom Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes des Landtages nach Anhörung der Landesregierung für die Dauer einer Wahlperiode bestimmt. Ihre Amtszeit endet mit der Neubestellung der Mitglieder der G 10-Kommission. Die Neubestellung soll spätestens drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode erfolgen.

(3) Die G 10-Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden."

c) Die Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 4 bis 10.

d) In Abs. 7 Satz 1 und Satz 3, in Abs. 8 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 sowie in Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 dieses Gesetzes werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 142527

ENDE