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Änderungstext

159 Gesetz Nr. 1877
zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes

- Saarland -

Vom 1. Dezember 2015
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.12.2015 S. 913)



Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. April 2013 (Amtsbl. I S. 111), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 8 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht" wird durch die Angabe " § 8 Impressum, Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht" ersetzt.

b) Die Angabe " § 11 Datenschutz" wird durch die Angabe " § 11 Datenschutz im Rundfunk" ersetzt.

c) Nach der Angabe " § 11 Datenschutz im Rundfunk" werden die Angaben

" § 11a Datenschutz für den Bereich der Presse",

" § 11b Presseunternehmen, die der Selbstregulierung nicht unterliegen",

" § 11c Schadensersatz" eingefügt.

d) Die Angabe " § 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen" wird durch die Angabe " § 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung" ersetzt.

e) Die Angabe " § 14 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und der Druckerinnen und Drucker" wird durch die Angabe " § 14 Pflichtexemplar" ersetzt.

f) Die Angabe " § 26 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten" wird durch die Angabe " § 26 Rundfunkrat und Verwaltungsrat" ersetzt.

g) Die Angabe " § 27 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung" wird durch die Angabe " § 27 Zusammensetzung des Rundfunkrats" ersetzt.

h) Die Angabe " § 31 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung" wird durch die Angabe " § 31 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung" ersetzt.

i) Die Angabe " § 43 Grundsatz" wird durch die Angabe " § 43 Zulassung" ersetzt.

j) Die Angabe " § 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung" wird durch die Angabe " § 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme" ersetzt.

k) Nach der Angabe " § 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe" werden die Angaben " § 55a Transparenz "und" § 55b Netzneutralität" eingefügt.

l) Die Angabe " § 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalter" wird durch die Angabe " § 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter" ersetzt.

m) Die Angabe " § 62 Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt Saarland" wird durch die Angabe " § 62 Rechtsaufsicht über die LMS" ersetzt.

n) Die Angabe " § 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse" wird durch die Angabe " § 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse und des Rundfunks" ersetzt.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz." (2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Errichtung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen", der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "a)" durch die Angabe "1." und die Angabe "b)" durch die Angabe "2." ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Werbedrucksachen" sowie das nachfolgende Komma gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,
  2. Rundfunkprogramm eine planvoll und zeitlich geordnete Folge von lokal, regional oder überregional verbreiteten Darbietungen eines Veranstalters,
  3. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms; Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht,
  4. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
  5. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  6. Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet,
  7. LMS die Landesmedienanstalt Saarland,
  8. SR die Anstalt Saarländischer Rundfunk.
"(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. GVK die Gremienvorsitzendenkonferenz,
  2. KEK die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich,
  3. KJM die Kommission für Jugendmedienschutz,
  4. LMS die Landesmedienanstalt Saarland,
  5. SR die Anstalt Saarländischer Rundfunk,
  6. ZAK die Kommission für Zulassung und Aufsicht."

4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten."(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung des Saarlandes und durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind unzulässig."

5. In § 5 Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Das gilt auch für juristische Personen des privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist."

6. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "über das aktuelle Tagesgeschehen" gestrichen.

7. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz

Die für Rundfunk und Telemedien geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

" § 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz

(1) Für unzulässige Medienangebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) Die LMS kann die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen. Sie kann sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Telemedien der durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichteten gemeinsamen Stelle Jugendschutz aller Länder ("jugendschutz.net") bedienen, die erforderlichen Mittel sind "jugendschutz.net" zur Verfügung zu stellen."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht" § 8 Impressum, Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Wörter "im Saarland" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Eine Rundfunkveranstalterin und ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.

Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs oder der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurin mitzuteilen.

Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter privaten Rechts hat am Anfang und am Ende seiner täglichen Sendezeit die Veranstalterin oder den Veranstalter zu nennen. Außerdem ist am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Redakteurin oder der für den Inhalt verantwortliche Redakteur anzugeben.

Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden. Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.

"(2) Eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms und der Angebote verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms und der Angebote Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung oder eines Angebots verantwortlichen Redakteurin oder des für den Inhalt einer Sendung oder eines Angebots verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen.

Im Übrigen gilt § 9b Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.

Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen und Angebote an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden. Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm und die Angebote Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden."

d) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für Informationspflichten der Anbieter von Telemedien gilt § 55 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf deren Verantwortlichkeit bleiben die Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Als Antragstellerin oder Antragsteller für eine Rundfunkzulassung, für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks sowie Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages kann nur benannt werden oder tätig sein, wer
  1. ihren oder seinen ständigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.

"(1) § 20a Rundfunkstaatsvertrag gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten, landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen entsprechend.

Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person sowie verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks kann nur benannt werden oder tätig sein, wer

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 GG verwirkt hat,
  4. ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
  5. unbeschränkt rechtlich verfolgt werden kann.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks, die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter und die Anbieterin oder der Anbieter von Angeboten nach §§ 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen."(1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks und die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen."

b) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Worte "bei Angeboten nach § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots," gestrichen.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für die Gegendarstellung bei Telemedien gilt § 56 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung."

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "im Rundfunk" eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 1

(1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 10 werden die Absätze 1 bis 9.

d) Dem neuen Absatz 2, dem bisherigen Absatz 3, wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Zuständig für die Einhaltung ist die LMS."

e) Dem neuen Absatz 3, dem bisherigen Absatz 4, wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

"Sie oder er führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für den nicht zu journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken bestimmten Teil der Daten."

f) Der neue Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(7) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist von allen Stellen des SR in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm oder ihr sind alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Er oder sie hat in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Er oder sie führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für den nicht zu journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken bestimmten Teil der Daten. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR legt gleichzeitig dem Intendanten oder der Intendantin, dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor; diesen Bericht übermittelt er oder sie auch dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz."(7) Die oder der Datenschutzbeauftragte des SR ist von allen Stellen des SR in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm sind alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Sie oder er hat in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte des SR legt gleichzeitig der Intendantin bzw. dem Intendanten, dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor; diesen Bericht übermittelt sie oder er auch der bzw. dem Landesbeauftragten für Datenschutz. Der Bericht ist zu veröffentlichen."

12. Es werden folgende neue §§ 11a, 11b und 11c eingefügt:

" § 11a Datenschutz für den Bereich der Presse

Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben oder verwenden, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a.

§ 11b Presseunternehmen, die der Selbstregulierung nicht unterliegen

(1) Soweit Presseunternehmen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats nicht unterliegen, gelten für sie die Absätze 2 bis 4.

(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Unternehmens durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

(3) Führt die Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. Im Falle der Übermittlung sind diese Daten gemeinsam zu übermitteln.

(4) Sofern Presseunternehmen nach § 4f Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz verpflichtet sind, erstrecken sich dessen Aufgaben auch auf den Umgang mit personenbezogenen Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken. Er wirkt insoweit auf die Einhaltung der Absätze 2 bis 4 und § 11a hin. Die Beratung und Unterstützung der Aufsichtsbehörde nach § 4g Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes darf nur im Einvernehmen mit dem Leiter des Presseunternehmens erfolgen. § 4g Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.

§ 11c Schadensersatz

(1) Fügt ein Presseunternehmen dem Betroffenen durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Schaden zu, ist es dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht entfällt, soweit das Presseunternehmen die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

(3) Der Anspruch erstreckt sich auch auf Schäden, die durch die Missachtung der Pflichten des Pressekodex des Deutschen Presserats entstehen, soweit das Presseunternehmen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegt.

(4) Im Falle des Absatzes 3 setzt der Anspruch eine begründete Beschwerde beim Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz des Deutschen Presserats voraus.

(5) Im Falle des § 11b Absatz 1 erstreckt sich die Haftung auch auf die sich aus § 11b Absatz 2 bis 4 ergebenen Pflichten."

13. In § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Rundfunkprogramms haftet im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung von Sendungen entstehen.

(2) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, richtet sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

"(1) Anbieter von Medien haften im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien entstehen.

(2) Anbieter von Medien verantworten sich im Rahmen der allgemeinen Strafgesetze für Straftaten, die sie durch Inhalt oder Gestaltung ihrer Sendungen, Druckwerke oder Telemedien begehen."

14. § 13 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Abs. 1 Satz 5) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.

" § 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung

(1) Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Absatz 1 Satz 2) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.

(2) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig."

15. § 14 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 14 Anbietungsverpflichtung der Verlegerinnen oder Verleger und der Druckerinnen oder Drucker

(1) Von jedem Druckwerk, das im Saarland verlegt wird, hat die Verlegerin oder der Verleger den vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung abzuliefern (Pflichtexemplar).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keine Verlegerin oder keinen Verleger hat oder außerhalb des Saarlandes verlegt wird.

(3) Verlegerinnen oder Verleger und Druckerinnen oder Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug anbieten.

(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten.

" § 14 Pflichtexemplar

(1) Von jedem Medienwerk, das im Saarland verlegt wird, ist unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens von der Person, die das Medienwerk verlegt, unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück (Pflichtexemplar) in marktüblicher Form an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar besteht nicht.

Satz 1 gilt nicht für

  1. Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke),
  2. Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich einem privaten Kreis von Nutzern zugänglich gemacht werden,
  3. Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
  4. Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,
  5. Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
  6. Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,
  7. Vorab- und Demonstrationsversionen,
  8. Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben, und
  9. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente).

(2) Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerks dienen. Bei einem periodischen Druckwerk wird der Ablieferungspflicht genügt, wenn es beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jeden Kalenderjahres der zuständigen Stelle zum laufenden Bezug angeboten wird.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.

Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.

Mit der Ablieferung eines Medienwerks in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung des Werks zu treffen.

(4) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(5) Verleger nach Absatz 1 ist auch die Person, die ein Druckwerk durch Selbst-, Kommissions- oder Lizenzverlag verlegt, sofern sie im Medienwerk genannt ist. Absatz 1 gilt entsprechend für diejenige Person, die ein Medienwerk druckt oder in sonstiger Weise herstellt, wenn das Medienwerk von keiner Person verlegt wird. Bei Tonträgern gilt als verlegende Person auch die Person, die den Tonträger herstellt.

(6) Für das Pflichtexemplar gewährt die zuständige Stelle der oder dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag eine angemessene Entschädigung, wenn die entschädigungslose Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Hierbei kann berücksichtigt werden, ob die Herstellung des Medienwerks aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der begründete Antrag ist bei der Ablieferung zu stellen.

(7) Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit; die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern.

(8) Das für das wissenschaftliche Bibliothekswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, in Bezug auf die Absätze 1 bis 7 im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Medien zuständigen Ministerium das Nähere zur Zuständigkeit der Bibliotheken, zur Durchführung des Verfahrens, zur Ablieferungspflicht und zu Ausnahmen von der Ablieferungspflicht sowie zu Ordnungswidrigkeiten durch Rechtsverordnung zu regeln und die erforderlichen Verwaltungsvorschriften hierzu zu erlassen."

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander sowie auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken."Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen, auf ein diskriminierungsfreies Miteinander und auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken sowie die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel des Abbaus verringern."

b) Es wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

"Gedenk- und Feiertagen, auch in benachbarten Gebietskörperschaften, soll in angemessener Weise Rechnung getragen werden."

c) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Die §§ 16 , 19 Absatz 3 sowie 20 Absatz 1 und 3 gelten nicht für Teleshopping-Kanäle."

17. § 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt."(2) Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes oder zum Deutschen Bundestag zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Absätze 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Gleiches gilt, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter
  1. politischen Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, für die mindestens ein Wahlvorschlag zugelassen wurde, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament oder
  2. politischen Parteien, sonstigen politischen Vereinigungen oder zugelassenen Einzelbewerbern Sendezeiten zur Vorbereitung von Kommunalwahlen

zur Verfügung stellt. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt."

18. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Landesregierung und LMS sind für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk im Saarland gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist dem Ziel der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt) Rechnung zu tragen."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden die Absätze 2 bis 8 (red. Anm. sinngemäß geändert in "1 bis 9 werden die Absätze 2 bis 10")

c) Dem bisherigen Absatz 3, dem neuen Absatz 4, wird folgender neuer Satz 4 angehängt:

"Eine Verständigung ist bereits vor der Mitteilung des Versorgungsbedarfs nach Absatz 1 zulässig."

d) Der bisherige Absatz 4, der neue Absatz 5, wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(5) Kommt eine einvernehmliche Verständigung der Beteiligten nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet der für Medienfragen zuständige Ausschuss des Landtages auf Vorschlag der Staatskanzlei und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 3 Satz 2 über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6."(5) Kommt eine Verständigung nach Absatz 4 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe gemäß Absatz 4 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle gehören je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter sowie die gleiche Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern der LMS an. Erklärt die LMS, dass Interessen des privaten Rundfunks nicht betroffen sind, entsendet sie keine Vertreterinnen oder Vertreter. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind der Landesregierung auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bestimmt. Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit dem für Medienfragen zuständigen Mitglied der Landesregierung ein. An den Sitzungen der Schiedsstelle ist die Landesregierung mit beratender Stimme beteiligt. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle macht einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der technischen Übertragungskapazitäten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die Zuteilung von Übertragungskapazitäten soll dabei nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 erfolgen. Die Landesregierung teilt die technischen Übertragungskapazitäten auf der Grundlage des Vorschlags der Schiedsstelle zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung."

e) Der bisherige Absatz 9, der neue Absatz 10, wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(10) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 für Fernsehsendungen und ab dem 1. Januar 2015 für Hörfunksendungen soll die terrestrische Übertragung im Saarland ausschließlich in digitaler Technik erfolgen. Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunkgs wird der Saarländische Rundfunk beauftragt, ein zusätzliches Hörfunkprogramm nach § 11c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags zu veranstalten. Satz 1 gilt nicht für Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig nach Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden."(10) Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der SR beauftragt, ein zusätzliches Hörfunkprogramm nach § 11c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags weiterhin zu veranstalten."

19. § 22 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig."

20. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Er soll durch enge Zusammenarbeit mit den übrigen deutschen Rundfunkanstalten die gemeinschaftlichen Aufgaben des deutschen Rundfunks fördern. Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotentiale ausschöpfen."(2) Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, die deutschfranzösische Zusammenarbeit sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten."

b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden neu eingefügt:

altneu
(4) Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags. Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Angebote und Programme und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden programmlichen Leistungen. Dies geschieht erstmals zum 1. Oktober 2004. "(4) Der SR kann bei der Erfüllung seines öffentlichen Auftrages mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und -körperschaften auf allen Gebieten zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere die gemeinsame Verbreitung, Herstellung, Veranstaltung und die wechselseitige Überlassung von Programmen, Sendungen und sonstigen Angeboten sowie die administrative Zusammenarbeit. Das Nähere regeln die Rundfunkanstalten und -körperschaften im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verträgen.

(5) Der SR kann mit französischen Rundfunkveranstaltern grenzüberschreitend zusammenarbeiten und die gesellschaftlichen und kulturellen Aufgaben des Rundfunks fördern. Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotenziale ausschöpfen.

(6) Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags. Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Programme und Angebote und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden publizistischen Leistungen. Der SR berichtet dabei insbesondere auch über die Entwicklung seiner französischsprachigen Angebote, seine grenzüberschreitende Berichterstattung, die Zusammenarbeit mit französischen Rundfunkanstalten und Institutionen sowie über den Stand der Barrierefreiheit seiner Angebote."

c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 7 bis 10.

d) Folgender Absatz 11 wird neu angefügt:

"(11) Veröffentlichungspflichten des SR nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann der SR in elektronischer Form in seinem Internetauftritt nachkommen."

21. § 24 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden nach dem Wort "Sendungen" die Worte "oder Angebote" eingefügt.

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten" durch die Wörter "Rundfunkrat und Verwaltungsrat" ersetzt.

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.

(2) Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats dürfen nicht

  1. der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehören; ausgenommen sind das in § 27 Abs. 1 Nr. 1 genannte Mitglied des Rundfunkrats und das in § 31 Abs. 1 Satz 2 genannte Mitglied des Verwaltungsrats,
  2. Mitglieder eines Organs oder Bedienstete der LMS sein,
  3. Mitglieder eines Organs oder Bedienstete einer anderen öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt oder - körperschaft sein,
  4. Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter privaten Rechts sein,
  5. Bedienstete oder ständige freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des SR sein,
  6. gegen Entgelt für den SR tätig sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien.
"(1) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft des Vorsitz führenden Mitglieds des Rundfunkrates oder ihres/ihrem Stellvertreter im Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 1. Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören."

c) Folgende neue Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

"(4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,
  4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
  5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Rundfunkrates nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 24, Nummer 25, die Mitglieder nach § 27 Absatz 1 Satz 2, das nach § 31 Absatz 1 von der Landesregierung entsandte Mitglied des Verwaltungsrates sowie für bis zu zwei nach § 31 Absatz 1 Satz 2 vom Rundfunkrat gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats.

Gehören dem Verwaltungsrat bereits zwei im vorangegangenen Turnus vom Rundfunkrat gewählte Mitglieder nach Satz 1 an, gilt für Wahlvorschläge im nächsten Turnus Satz 1. Gehört dem Verwaltungsrat bereits ein im vorangegangenen Turnus vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied nach Satz 1 an und werden Wahlvorschläge unterbreitet, die die Zahl der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder nach Satz 1 über das nach Satz 2 hinaus zulässige Maß übersteigen könnten, findet zunächst eine Stichwahl unter diesen Wahlvorschlägen statt. Gewählt ist das Mitglied, das die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erhält.

(5) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

  1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des Saarländischen Rundfunks,
  2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem der Saarländische Rundfunk beteiligt ist, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,
  3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,
  4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  5. Personen, die Anbieter einer Plattform gemäß § 2 Absatz 2 Ziffer 13 Rundfunkstaatsvertrag sind, oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines Plattformanbieters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,
  6. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Mitglied des Verwaltungsrats nach § 31 Absatz 1 Nummer 3.

(6) Der in den Absätzen 3 und 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

(7) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das den Vorsitz führende Mitglied und das den stellvertretenden Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen."

23. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 27 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung" § 27 Zusammensetzung des Rundfunkrats".

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied
  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. die Evangelische Kirche,
  4. die Katholische Kirche,
  5. die Synagogengemeinde Saar,
  6. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  7. der Landessportverband für das Saarland,
  8. die saarländische Lehrerschaft,
  9. der Landesjugendring Saar,
  10. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  11. der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe e.V.,
  12. der Frauenrat Saarland,
  13. die saarländischen Familienverbände,
  14. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  15. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  16. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e.V.,
  17. die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
  18. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  19. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  20. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  21. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  22. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  23. der Landkreistag Saarland,
  24. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  25. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  26. die Landesakademie für musischkulturelle Bildung e.V.,
  27. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  28. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  29. die Behindertenverbände im Saarland,
  30. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
  31. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.
"(1) In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied
  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. der Interregionale Parlamentarierrat, das nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,
  4. die Evangelische Kirche,
  5. die Katholische Kirche,
  6. die Synagogengemeinde Saar,
  7. der Saarländische Integrationsrat,
  8. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  9. der Landessportverband für das Saarland,
  10. die saarländische Lehrerschaft,
  11. der Landesjugendring Saar,
  12. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  13. die Arbeitsgemeinschaft Evangelische Frauenhilfe im Saarland,
  14. der Frauenrat Saarland,
  15. die saarländischen Familienverbände,
  16. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  17. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  18. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V,
  19. die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  20. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  21. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  22. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  23. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  24. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  25. der Landkreistag Saarland,
  26. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  27. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  28. die Landesakademie für musischkulturelle Bildung e. V.,
  29. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  30. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  31. die Behindertenverbände im Saarland,
  32. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  33. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT,
  34. der Lesben- und Schwulenverband Saarland.

Wenn die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 acht nicht übersteigt, können bis zu zwei weitere Mitglieder des Rundfunkrats vom Landtag des Saarlands mehrheitlich gewählt werden."

c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und benennen diese dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats; dieses stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest."(2) Das amtierende den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat in der konstituierenden oder in der auf die Anzeige nach Absatz 5 folgenden Sitzung bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 4 bis 6 erforderlich sind."

gültig ab 1. Januar 2016
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Soweit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 8, 13, 24, 27 und 29 eine gemeinsame Entsendung durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgesehen ist, fordert das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats sechs Monate vor Beginn der Amtszeit durch Bekanntmachung im Amtsblatt und in der Tagespresse des Saarlandes auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung das Interesse an der Entsendung geltend zu machen; die Feststellung der Berechtigung trifft nach Ablauf der Frist der für Medienfragen zuständige Ausschuss des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, genügt bei einer weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit. Wird eine einvernehmliche Benennung nicht bis zwei Monate vor Beginn der Amtszeit mitgeteilt, wird die Entscheidung von einer Wahlversammlung getroffen, die vom vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats einberufen wird. Die Wahlversammlung besteht aus Wahlpersonen, die dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats von jeder Organisation entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen im Höchstzahlverfahren benannt werden; jede Organisation kann mindestens eine Wahlperson benennen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Soweit und solange Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

"(4) Drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode hat das den Vorsitz des Rundfunkrates führende Mitglied die entsendungsberechtigten Stellen aufzufordern, dem Rundfunkrat Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die neue Amtsperiode anzuzeigen. Im Falle der gemeinsamen Entsendung durch namentlich nicht bestimmte Organisationen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Nummer 15, Nummer 26, Nummer 29 und Nummer 31 fordert das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durch Bekanntmachung in der Tagespresse des Saarlandes und des Amtsblatts des Saarlandes dazu auf, innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung das Interesse an der Entsendung eines Mitglieds geltend zu machen.

(5) Das den Vorsitz des Rundfunkrates führende Mitglied prüft die Entsendungsberechtigung. Sollte die Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 ergeben, dass jeweils mehr als eine Organisation entsendungsberechtigt ist, teilt das den Vorsitz führende Mitglied den jeweiligen Organisationen mit, dass sie sich auf eine gemeinsame Entsendung aus den zuvor gemachten Personenvorschlägen zu einigen haben.

Diese Einigung ist dem den Vorsitz führenden Mitglied des Rundfunkrates bis zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Rundfunkrates anzuzeigen. Sitze, über deren Besetzung sich die gemeinsam entsendungsberechtigten Organisationen nicht einigen, bleiben bis zur Herbeiführung einer Einigung unbesetzt."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f) Die Absätze 7 bis 9 werden wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Beruht die Entsendung eines Mitglieds auf einer Zugehörigkeit zu der entsendungsberechtigten Stelle, kann diese das Mitglied bei Beendigung dieser Zugehörigkeit aus dem Rundfunkrat abberufen. Die Amtszeit eines Mitglieds des Rundfunkrats endet ferner vorzeitig
  1. durch Niederlegung des Amtes,
  2. durch Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
  3. durch Aufnahme einer nach § 26 Abs. 2 mit der Mitgliedschaft im Rundfunkrat unvereinbaren Tätigkeit,
  4. durch Entscheidung des Landtages über eine ersatzweise Entsendungsberechtigung (§ 27 Abs. 6).

(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.

(9) Die Mitglieder des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder, Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.

"(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrates beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt durch
  1. schriftliche Niederlegung des Amtes,
  2. durch Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 GG),
  3. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
  4. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
  5. Tod,
  6. Feststellung des Eintritts eines der in § 26 Absatz 2 und 3 genannten Ausschlussgründe,
  7. Feststellung einer Interessenkollision nach § 26 Absatz 1 Satz 3,
  8. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist,
  9. Ablauf der Legislaturperiode für nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 entsandte Mitglieder oder wenn die nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 entsendungsberechtigte Stelle den Fraktionsstatus verliert.

Das Vorliegen der Beendigungsgründe nach Satz 2 Nummer 1 bis Nummer 5 sowie nach Nummer 8 und Nummer 9 gibt das den Vorsitz führende Mitglied des jeweiligen Organs dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 6 trifft das den Vorsitz führende Mitglied und gibt die Feststellung dem Organ bekannt. Die Feststellung nach Satz 2 Nummer 7 trifft der Rundfunkrat. Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken.

(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder des Rundfunkrates nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 24, Nummer 25 und nach Satz 2 darf in den Ausschüssen des Rundfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der den Vorsitz führenden Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates und dessen oder deren Stellvertretern.

Wenn das Vorsitz führende Mitglied ein Mitglied nach Satz 2 ist, darf dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter kein Mitglied nach Satz 2 sein und umgekehrt.

(9) Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen und dem Rundfunkrat anzuzeigen. Solange keine Nachfolgerin bzw. kein Nachfolger berufen ist, werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds von dem stellvertretenden Mitglied wahrgenommen."

24. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satz "Sie sind ehrenamtlich tätig und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden." gestrichen.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Sendungen" die Worte "oder Angebote" eingefügt.

c) Absatz 4

(4) Entsprechend seiner Stellung als Vertreter der Allgemeinheit hat der Rundfunkrat die Öffentlichkeit über seine Arbeit zu unterrichten. Das Nähere regelt die Satzung.

wird gestrichen.

25. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

wird gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Der Rundfunkrat kann jedoch die Öffentlichkeit von Sitzungen oder von der Beratung einzelner Gegenstände ausschließen."(5) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse des Rundfunkrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt."

c) Folgender Absatz 6 wird neu eingefügt:

"(6) Die Zusammensetzung des Rundfunkrates sowie seiner Ausschüsse sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden zeitgleich zum Versand an die Mitglieder der Gremien veröffentlicht. Dasselbe gilt für die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen sowie eine Anwesenheitsliste. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Saarländischen Rundfunks zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des Saarländischen Rundfunks ist ausreichend. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrates."

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

26. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Der Rundfunkrat kann in einen Programmbeirat auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrats sind; ihre Zahl darf zwei Fünftel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen."(2) Der Rundfunkrat kann in den Programmbeirat auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrates sind; ihre Zahl darf zwei Fünftel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen.

Bei der Berufung der Personen, die nicht dem Rundfunkrat angehören, soll er zwei Personen aus dem Kreis der nachstehend genannten Institutionen berufen. Dazu unterbreiten

  • die Europa-Union, Landesverband Saar,
  • die Deutsch-Französische Gesellschaft Saar,
  • der Sprachenrat Saar,
  • Union des Francais de Sarre,
  • die Stiftung für die deutschfranzösische kulturelle Zusammenarbeit,
  • die Deutsch-Französische Hochschule sowie
  • das Medien Netzwerk SaarLorLux e. V.

dem Rundfunkrat einen Vorschlag. § 27 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Das Nähere der Berufung von Personen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrates sind, regelt die Satzung. Der Intendant berichtet den in Satz 3 genannten Institutionen einmal im Jahr und erörtert mit ihnen die deutschfranzösischen Aktivitäten des Saarländischen Rundfunks."

b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Anteil der Mitglieder nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 24, Nummer 25 und nach § 27 Absatz 1 Satz 2 darf in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der jeweiligen Vorsitz führenden Mitglieder des Rundfunkrates und der Vorsitz führenden Mitglieder der ständigen Ausschüsse des Rundfunkrates."

27. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 31 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung" § 31 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung".

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Landesregierung ernannt bzw. abberufen. Der Rundfunkrat wählt sechs Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Deren Amtszeit beginnt unbeschadet der Absätze 3 und 4 jeweils am 1. April des Jahres der Wahl. Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich.

(2) Mit Ausnahme des von der Landesregierung entsandten Mitglieds scheiden im Abstand von zwei Jahren drei Mitglieder aus. Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung dieses Turnus notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen.

"(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sechs Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt.

Weitere Mitglieder sind

  1. das für die Angelegenheiten der Presse und der elektronischen Medien zuständige Mitglied der Landesregierung oder dessen Vertreterin oder Vertreter,
  2. das Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates sowie
  3. der oder die Vorsitzende des Personalrats des SR.

Der Rundfunkrat wählt die Mitglieder nach Satz 2 auf die Dauer von vier Jahren. Deren Amtszeit beginnt unbeschadet des Absatzes 3 jeweils am 1. April des Jahres der Wahl. Bei den nach Satz 2 zu wählenden Mitgliedern sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.

Bei den Mitgliedern nach Satz 3 Nummer 2 und 3 gilt § 26 Absatz 4 Satz 1. Erfüllt das nach Satz 3 Nummer 2 vorgesehene Mitglied des Verwaltungsrates die Voraussetzungen von § 26 Absatz 4 Satz 1, so wird das stellvertretende Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates Mitglied des Verwaltungsrates. Erfüllt auch das stellvertretende Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats die Voraussetzungen von § 26 Absatz 4 Satz 1, so wählt der Rundfunkrat ein anderes seiner Mitglieder als Mitglied des Verwaltungsrates, das die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt. Erfüllt das nach Satz 3 Nummer 3 vorgesehene Mitglied des Verwaltungsrates die Voraussetzungen von § 26 Absatz 4 Satz 1, so wählt der Personalrat des SR ein anderes seiner Mitglieder als Mitglied des Verwaltungsrates, das die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 4 Satz 1 nicht erfüllt.

(2) Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates scheiden im Abstand von zwei Jahren jeweils drei Mitglieder aus. Das gilt nicht für das von der Landesregierung entsandte Mitglied, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Personalrats des SR sowie das Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrates oder dessen Vertreterin oder Vertreter. Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung des Turnus nach Satz 1 notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen."

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 27 Absatz 7 Satz 3" durch die Angabe " § 27 Absatz 7 Satz 2 bis 6" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden."(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein Vorsitz führendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Der Anteil der Mitglieder nach § 26 Absatz 4 Satz 2 darf im Verwaltungsrat und in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Bestimmung der jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Ausschüssen sowie deren Stellvertretern. Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. § 29 Absatz 6 gilt entsprechend."

e) Der bisherigen Absätze 5 und 6

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungs- und Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.

erden gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 5.

28. In § 32 Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"An den Beratungen nach Satz 1 Nummer 5 nimmt das Mitglied des Verwaltungsrates nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 mit beratender Stimme teil."

29. In § 33 wird Absatz 6

(6) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats ist zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen und kann an ihnen beratend teilnehmen.

gestrichen.

30. In § 34 Absatz 2 wird die Angabe " § 29 Absatz 3" durch die Angabe " § 29 Absatz 4" ersetzt.

31. § 39 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts im Amtsblatt des Saarlandes."(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts."

32. In § 40 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen" gestrichen.

33. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Grundsatz" durch das Wort "Zulassung" ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird neu eingefügt:

"(5) § 21 Rundfunkstaatsvertrag gilt für nicht bundesweit verbreiteten Rundfunk entsprechend."

c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

34. In § 44 Absatz 6 (red. Anm. gemeint ist wohl lfd. Nr. 6 ) werden die Angabe " (§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)" durch die Angabe " (§ 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)" sowie die Wörter "Antragsteller oder Antragstellerinnen" durch die Wörter "Antragstellerinnen oder Antragsteller" ersetzt.

35. § 45 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 45 Anwendbare Bestimmungen

(1) Für die Werbung und das Teleshopping gelten die §§ 7, 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrages gelten nicht für regionale und lokale Fernsehveranstalter.

" § 45 Anwendbare Bestimmungen

(1) Für die Werbung und das Teleshopping gelten die §§ 7, 7a, 44 bis 45a des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) § 7 Absatz 4 Satz 2, § 7a Absatz 3 und § 45 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages gelten nicht für regionale und lokale Fernsehveranstalter."

36. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 46 werden nach dem Wort "Zulassung" die Wörter "für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme" angefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die LMS darauf ausdrücklich hin."(2) Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind von der LMS zu veröffentlichen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die LMS darauf ausdrücklich hin."

37. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreitetes Fernsehen richtet sich nach den §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk sowie für länderübergreifend verbreiteten Rundfunk entsprechend. Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung bundesweit verbreiteter privater Hörfunkprogramme mit allen anderen Landesmedienanstalten und bei der Zulassung länderübergreifend verbreiteter Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten ab, in denen das betreffende Rundfunkprogramm auch zur Verbreitung kommen soll."(1) Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreiteten Rundfunk richtet sich nach den §§ 20a, 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 1 gilt für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk entsprechend. Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung länderübergreifend, nicht bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten ab, in denen das betreffende Rundfunkprogramm auch zur Verbreitung kommen soll."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort "sind" durch das Wort "sollen" sowie die Wörter "durch den Veranstalter oder die Veranstalterin" durch die Wörter "durch die Veranstalterin oder den Veranstalter" ersetzt.

38. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes."(1) Soweit in § 38 Absatz 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes."

b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 5 neu eingefügt:

"5. trotz Untersagung nach § 49 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,".

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

39. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen. Für die Anzeige ist ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet. Der Veranstalter oder die Veranstalterin erhält von der LMS eine Bescheinigung über seine oder ihre Zulassung.

(3) Unberührt bleiben telekommunikationsrechtliche Erfordernisse, das Erfordernis einer Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten, das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach § 53 über deren Nutzung.

(4) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.

"(2) Jedes Programm muss von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms und insbesondere der darin enthaltene Anteil an Wortbeiträgen sowie der Umfang eines von einer anderen Veranstalterin oder einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen. Die Angemessenheit ist in der Regel gegeben, wenn der auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil nach Satz 2 im Wochendurchschnitt zehn von Hundert der Sendezeit beträgt.

(3) Veranstalterinnen oder Veranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern und mit Dritten Vereinbarungen über die Lieferung eines Rahmenprogramms und von sonstigen Programmteilen treffen, soweit dadurch die Eigenständigkeit des Programms nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt ist. Die inhaltliche Verantwortung der Veranstalterin oder des Veranstalters erstreckt sich auch auf die übernommenen Programmteile. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss nach dem Inhalt der Vereinbarung berechtigt sein, jederzeit auf die Verbreitung der Programmzulieferung zu verzichten und diese durch andere Programmteile zu ersetzen; für Werbung gilt dies nur, soweit diese gegen die einschlägigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt.

(4) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen. In dieser Anzeige muss unter Vorlage eines Programmschemas, das auch über Art und Umfang der vorgesehenen Übernahme von Programm- teilen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, privater Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter und Dritter sowie über Art und Umfang der vorgesehenen redaktionell selbst gestalteten Beiträge, einschließlich derjenigen zum Geschehen in dem geplanten Verbreitungsgebiet, Aufschluss gibt, glaubhaft gemacht werden, dass das Programm

  1. den in Absatz 2 bestimmten Anteil redaktionell selbst gestalteter Sendungen und solcher Sendungen enthalten wird, die sich auf das geplante Verbreitungsgebiet beziehen, und
  2. zu einem angemessenen Anteil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wird."

b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

"Die LMS kann wesentliche Änderung untersagen, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema, für das die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen."

c) Folgende Absätze 9 und 10 werden neu eingefügt:

"(9) Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt der LMS für jedes Geschäftsjahr einen nach § 242 HGB aufgestellten Jahresabschluss vor. Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 264 Absatz 1 HGB den Jahresabschluss erweitert, sind die den Abschluss erweiternden Bestandteile sowie ein aufgestellter Lagebericht einzureichen. Sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 316 Absatz 1 Satz 1 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen hat, ist der nach § 321 HGB erstellte Prüfbericht einzureichen.

(10) Unterliegt die Veranstalterin oder der Veranstalter der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gem. § 290 HGB, so ist der Konzernabschluss zusätzlich vorzulegen. Ist die Veranstalterin oder der Veranstalter Tochterunternehmen eines nach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens, so ist der Konzernabschluss des Mutterunternehmens zusätzlich vorzulegen."

d) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.

§ 49 noch verlinken, dann weiter ab § 51

40. § 51 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummern 4 und 5 werden neu eingefügt:

"4. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 49 Absatz 7 Satz 1 vollzogen wird, die nicht nach § 49 Absatz 7 Satz 2 als unbedenklich bestätigt werden kann,

5. trotz Untersagung nach § 49 Absatz 8 Satz 2 das festgelegte Programmschema nicht eingehalten wird,".

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

41. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt
  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden technischen Übertragungsmöglichkeiten,
  3. die Sendezeit.

Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.

(2) Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 21 für den privaten Rundfunk zugeordnet, oder stehen ihr weitere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen (Ausschreibung). Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn

  1. die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter oder Veranstalterinnen zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
  2. eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuweisung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 ist.
"(1) Übertragungskapazitäten können durch die LMS privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden.

Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden technischen Übertragungsmöglichkeiten,
  3. die Zeit der Verbreitung des Angebots. Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.

(2) Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 21 für den privaten Rundfunk zugeordnet oder stehen ihr eine oder mehrere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können.

Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen (Ausschreibung).

In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten nur für Rundfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder nur für Anbieter von Plattformen oder aber für einen oder mehrere dieser verschiedenen Anbieter zugewiesen werden sollen.

Die LMS kann auf die Ausschreibung so lange verzichten, wie eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung über die verfügbare Übertragungsmöglichkeit nicht gewährleistet erscheint. Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn

  1. die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalterinnen oder Veranstalter zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
  2. eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuweisung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 ist."

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die LMS den Antragstellerinnen oder Antragstellern die terrestrische Übertragungskapazität zu, die nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung, ihrer Organisationsstruktur und ihrem Programmschema am ehesten erwarten lassen, dass ihr Programm die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist die Bereitschaft der Antragstellerinnen oder Antragsteller, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen und Film im Saarland zu fördern, sich an der Filmförderung zu beteiligen sowie der Umfang, in dem die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller ihren oder seinen Programm-Mitarbeiterinnen oder Programm-Mitarbeitern im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt. Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewusstseins im Großraum Saar-Lor-Lux zu leisten.

(5) Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS den nicht berücksichtigten Antragstellerinnen oder Antragstellern anteilig zu.

"(4) Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die LMS eine Auswahlentscheidung. Bei dieser Auswahlentscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

  1. die inhaltliche Vielfalt des Angebots, insbesondere den Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung,
  2. den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt,
  3. inwieweit das Angebot die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt,
  4. den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen der Antragstellenden,
  5. den Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information und
  6. inwieweit das Angebot oder erhebliche Anteile des Programms im Saarland hergestellt werden.

Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen publizistischen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewusstseins im Großraum SaarLorLux und zur Förderung der deutschfranzösischen Zusammenarbeit zu leisten.

Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.

Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:

  1. die Erfahrungen der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt,
  2. inwieweit die Antragsteller nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung und ihrer Organisationsstruktur am ehesten erwarten lassen, dass ihr Angebot die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt,
  3. die Einrichtung eines Programmbeirats und seinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung,
  4. den Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Medienfreiheit Einfluss auf die Gestaltung des Angebots einräumen (Redaktionsstatut),
  5. den Anteil der ausgestrahlten Beiträge, die von unabhängigen Produzenten unter Berücksichtigung von Interessenten aus dem Saarland zugeliefert werden, und
  6. die Bereitschaft, berufliche Weiterbildung und Ausbildung zu fördern.

Es kann berücksichtigt werden, inwieweit Antragstellerinnen oder Antragsteller bereit sind, ihre jeweiligen Programme in digitaler terrestrischer Technik zu verbreiten.

(5) Beim Übergang zur ausschließlich digitalen terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Saarlandes zum Zeitpunkt dieses Übergangs analog terrestrisch verbreitet wurden."

c) Folgender Absatz 6 wird neu aufgenommen:

"(6) Die Meinungsvielfalt im Saarland kann im Sinne des Absatzes 4 auch durch ein bundesweit, länderübergreifend oder landesweit verbreitetes Angebot gestärkt werden, das im Empfangsbereich der ausgeschriebenen terrestrischen Übertragungskapazität bislang nicht terrestrisch empfangbar ist."

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

e) Die Absätze 9 bis 11 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
nicht dargestellt"(9) Unberührt bleiben Vereinbarungen zwischen Kabelanlagenbetreiberinnen oder -betreibern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie Anbieterinnen oder Anbietern von Telemedien über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 53 Absatz 3.

(10) Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von der Rundfunkveranstalterin oder dem -veranstalter oder der Anbieterin oder dem Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder vom Anbieter einer Plattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMS bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.

(11) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die von der Rundfunkveranstalterin oder vom Rundfunkveranstalter oder von der Anbieterin oder vom Anbieter von vergleichbaren Telemedien oder Anbieter einer Plattform zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet der zugewiesenen Übertragungsmöglichkeit nachteilig betroffen würde."

42. § 53 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Die LMS bestimmt unter Einbeziehung der Belegungsvorgaben nach den Absätzen 2 und 3 über die Kanalbelegung mit Angeboten im Umfang von zwei Dritteln der im analogen Kabel zum 13. Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und der von der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung von Anbieter- und Angebotsvielfalt sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien nach Maßgabe einer Satzung.

Über die darüber hinausgehende Kanalbelegung entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Hält die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der LMS die durch Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag vorgegebenen Regelungen nicht ein oder verletzt sie oder er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die LMS nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Belegung.

"(4) Die LMS bestimmt unter Einbeziehung der Belegungsvorgaben nach den Absätzen 2 und 3 über die Kanalbelegung mit Angeboten im Umfang von zwei Dritteln der im analogen Kabel zum 13. Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und der von der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung der Angebots- und der Anbietervielfalt im Sinne von § 52 Absatz 4 sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien und Teleshoppingkanälen nach Maßgabe einer Satzung."

43. In § 54 (red. Anm. hier ist wohl der Absatz 6 des § 53 gemeint) Absatz 6 werden die Wörter "Der oder die" durch "Die oder der" ersetzt.

44. § 55 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe

(1) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag die Zulassung und Aufsicht über private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Aufsicht über private Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien oder Plattformen, den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz und den Verbraucherschutz in privaten audiovisuellen Medien, die telekommunikationsrechtliche Anmeldung von Rundfunkversorgungsbedarfen für das Saarland, die Zuweisung und Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten, die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen, die Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Fragen der Netzneutralität, die gleichberechtigte Teilhabe der Saarländerinnen und Saarländer an modernen Telekommunikationsinfrastrukturen, den Datenschutz bei privaten Rundfunkanbietern und Anbietern von Plattformen sowie Modellversuche betreffen, werden im Saarland von der LMS wahrgenommen.

Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus dem Rundfunkbeitrag auch für Zwecke gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden.

Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(2) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen und interregionalen Rundfunkangeboten versorgt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Programmen privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, insbesondere deren Qualität, durch. Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung.

(3) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Veröffentlichungspflichten der LMS nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann die LMS in elektronischer Form in ihrem Internetauftritt nachkommen.

(4) Organe der LMS sind:

  1. der Medienrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor.

Weitere Organe der LMS nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind die ZAK, die GVK, die KEK und KJM.

" § 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe

(1) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag die Zulassung und Aufsicht über private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Aufsicht über private Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien oder Plattformen, den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz und den Verbraucherschutz in privaten audiovisuellen Medien, die telekommunikationsrechtliche Anmeldung von Rundfunkversorgungsbedarfen für das Saarland, die Zuweisung und Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten, die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen, die Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubter öffentlicher Glücksspiele in Telemedien und von Werbung für unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und unerlaubte gewerbliche Spielvermittlung im Rundfunk und in Telemedien mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Fragen der Netzneutralität, die gleichberechtigte Teilhabe der Saarländerinnen und Saarländer an modernen Telekommunikationsinfrastrukturen, den Datenschutz bei privaten Rundfunkanbietern und Anbietern von Plattformen sowie Modellversuche betreffen, werden im Saarland von der LMS wahrgenommen.

Die LMS wird ermächtigt, Mittel aus dem Rundfunkbeitrag auch für Zwecke gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 Rundfunkstaatsvertrag sowie zur Förderung der Medienkompetenz zu verwenden.

Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(2) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie trägt dafür Sorge, dass die Bevölkerung des Saarlandes flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen, regionalen, interregionalen und bundesweiten Rundfunk- und Telemedienangeboten versorgt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Angeboten privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, insbesondere deren Qualität, durch. Die LMS unterstützt im Rahmen ihrer Aufgabensetzung die Förderung interkultureller und grenzüberschreitender Kommunikation. Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung.

(3) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Veröffentlichungspflichten der LMS nach Maßgabe dieses Gesetzes einschließlich der Bekanntmachung von Satzungen und Richtlinien kann die LMS in elektronischer Form in ihrem Internetauftritt nachkommen.

(4) Organe der LMS sind:

  1. der Medienrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor.

Weitere Organe der LMS nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages sind die ZAK, die GVK, die KEK und KJM."

45. Nach § 55 werden folgende § 55a und § 55b neu eingefügt

" § 55a Transparenz

Die LMS ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Medienrates und der von ihm eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LMS sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.

Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin bzw. der Direktor eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.

§ 55b Netzneutralität

Zur Gewährleistung eines den Zielen nach § 55 Absatz 1 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LMS für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Die LMS kann zur Erreichung der Ziele nach § 55 Absatz 1 Beobachtungen und Forschungen zur Sicherstellung der Netzneutralität durchführen. Forschung zu Fragen der Netzneutralität kann auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Landes- und Bundesebene durchgeführt werden."

46. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) In den Medienrat entsenden je ein Mitglied
  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. die Evangelische Kirche,
  4. die Katholische Kirche,
  5. die Synagogengemeinde Saar,
  6. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  7. der Landessportverband für das Saarland,
  8. die saarländische Lehrerschaft,
  9. der Landesjugendring Saar,
  10. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  11. der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe e.V.,
  12. der Frauenrat Saarland,
  13. die saarländischen Familienverbände,
  14. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  15. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  16. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e.V.,
  17. die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
  18. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  19. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  20. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  21. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  22. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  23. der Landkreistag Saarland,
  24. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  25. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  26. die Landesakademie für musischkulturelle Bildung e.V.,
  27. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  28. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  29. die Behindertenverbände im Saarland,
  30. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
  31. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.
"(1) In den Medienrat entsenden je ein Mitglied
  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. der Interregionale Parlamentarierrat, das nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,
  4. die Evangelische Kirche,
  5. die Katholische Kirche,
  6. die Synagogengemeinde Saar,
  7. der Saarländische Integrationsrat,
  8. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds die Präsidentin bzw. der Präsident der Universität des Saarlandes, die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule für Musik Saar sowie die Rektorin bzw. der Rektor der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  9. der Landessportverband für das Saarland,
  10. die saarländische Lehrerschaft,
  11. der Landesjugendring Saar,
  12. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  13. die Arbeitsgemeinschaft Evangelische Frauenhilfe im Saarland,
  14. der Frauenrat Saarland,
  15. die saarländischen Familienverbände,
  16. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  17. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  18. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e.V.,
  19. die Vereinigung der Saarländischen Unternehmensverbände e.V.,
  20. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  21. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  22. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  23. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  24. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  25. der Landkreistag Saarland,
  26. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  27. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  28. die Landesakademie für musischkulturelle Bildung e. V.,
  29. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  30. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  31. die Behindertenverbände im Saarland,
  32. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  33. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT,
  34. der Lesben- und Schwulenverband Saarland.

Wenn die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 acht nicht übersteigt, können bis zu zwei weitere Mitglieder des Medienrats vom Landtag des Saarlands mehrheitlich gewählt werden."

b) Der Absatz 2

(2) Mitglied des Medienrats kann nicht sein, wer
  1. der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehört; ausgenommen ist das in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Mitglied,
  2. Mitglied eines Organs oder Bedienstete oder Bediensteter oder ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter einer deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder -körperschaft ist,
  3. Bedienstete oder Bediensteter der LMS ist,
  4. Veranstalterin oder Veranstalter ist oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  5. Betreiberin oder Betreiber einer Kabelanlage ist, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dieser oder diesem steht oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben nach Maßgabe der Geschäftsordnung Anspruch auf Sitzungsgelder und Erstattung der Fahrt- und Reisekosten; das vorsitzführende Mitglied des Medienrats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung."(2) Die Mitglieder des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder des Medienrats und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Vorsitz führende Mitglied des Medienrates und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen."

d) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

e) Der § 56 Absatz 6

(6) Wer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Veranstalterin oder einem Veranstalter steht, darf als Mitglied des Medienrats nicht an Entscheidungen mitwirken, die das Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betreffen.

wird gestrichen.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6, und die Wörter "Saarländischer Rundfunk" werden durch die Buchstaben "SR" ersetzt.

47. § 57 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
" § 57 Aufgaben des Medienrats

Dem Medienrat obliegt es,

  1. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
  2. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter zu befinden,
  3. über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,
  4. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
  5. über die Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten zu entscheiden,
  6. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
  7. die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
  8. Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,
  9. Satzungen gemäß diesem Gesetz zu erlassen,
  10. über Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 Satz 3 zu beschließen;
  11. über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 68 zu beschließen soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt,
  12. die Finanzordnung der LMS zu erlassen.
" § 57 Aufgaben des Medienrats

Dem Medienrat obliegt es, ungeachtet der Zuständigkeiten von ZAK, GVK, KEK und KJM nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,

  1. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
  2. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen oder Angebote privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter oder privater Anbieterinnen oder Anbieter von Telemedien zu befinden,
  3. über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,
  4. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
  5. Verständigungsvereinbarungen nach § 21 Absatz 4 zuzustimmen,
  6. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten (§ 52) sowie über die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen (§ 53) zu entscheiden,
  7. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
  8. die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
  9. Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,
  10. Satzungen gemäß diesem Gesetz zu erlassen,
    1. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Dezember 2015
  11. über Maßnahmen nach § 55 Absatz 2 Satz 4 zu beschließen,
  12. über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 68 zu beschließen, soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt,
  13. die Finanzordnung der LMS zu erlassen."

48. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden Satz 1 und Satz 2 wie folgt neu gefasst:

altneu
Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors die Wahl mit der nach Satz 1 erforderlichen Mehrheit nicht zu Stande, wird die Direktorin oder der Direktor aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt."Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors die Wahl mit der nach Satz 1 erforderlichen Mehrheit nicht zustande, ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Landtages erhält."

b) In Absatz 7 werden vor dem Wort "Chef" die Wörter "die Chefin oder der" eingefügt.

c) Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(8) Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Geschäftsverteilungsplanes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor bestellt bzw. abberufen. Sie oder er ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages."(8) Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor im Einvernehmen mit dem Medienrat bestellt bzw. abberufen."

49. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalter" § 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Sendungen" die Wörter "oder Angebote" eingefügt.

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 neu angefügt:

"Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so weist die LMS zugleich auf die möglichen Folgen einer Fortdauer des Verstoßes oder eines weiteren Verstoßes hin. Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist auf Verlangen der LMS verpflichtet, eine Beanstandung in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten."

d) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Zulassung des privaten Rundfunkveranstalters oder der privaten Rundfunkveranstalterin kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird. Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung."(4) Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Zulassung der privaten Rundfunkveranstalterin oder des privaten Rundfunkveranstalters kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird. Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung."

e) Folgender Absatz 5 wird neu angefügt:

"(5) Die LMS kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter aufgeben, die durch Werbung im Zusammenhang mit der beanstandeten Sendung erzielten Entgelte an sie abzuführen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der LMS die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Weigert die Veranstalterin oder der Veranstalter sich, die Höhe der erzielten Entgelte anzugeben, wird deren Höhe durch die LMS geschätzt".

50. § 59a wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den privaten Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin wenden. Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Name und Anschrift und Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der private Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden. In einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter oder der Rundfunkveranstalterin auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden.

"(1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen oder Angebote an die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter wenden. Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Namen und Anschrift und Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet die private Rundfunkveranstalterin oder der private Rundfunkveranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden. In einer Beschwerdeentscheidung muss von der Rundfunkveranstalterin oder dem Rundfunkveranstalter auf diese Möglichkeit und die Frist hingewiesen werden."

51. § 60 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Die LMS soll unter anderem in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten
  1. Beiträge, die im Rahmen von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz entstehen, über das Internet zugänglich machen;
  2. Hilfestellung für Unternehmen bieten, um deren Engagement bei der Schaffung von Internet-Zugängen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet zu fördern;
  3. Zugangsmöglichkeiten zum Internet sowie bedarfsgerechte Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen schaffen;
  4. Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internet-Benutzung fördern;
  5. die Nutzung des Internets als Instrument der Fortbildung und des "Lebenslangen Lernens" unterstützen.
"(2) Die LMS soll hierbei in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten
  1. Einrichtungen zur Förderung der Medienkompetenz und der Medienaus- und -fortbildung betreiben oder fördern,
  2. Initiativen, Projekte und Veranstaltungen zur Förderung von Medienkompetenz anregen, unterstützen und durchführen,
  3. sich bei der Schaffung von Internetzugängen, bedarfsgerechten Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet engagieren,
  4. Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internetnutzung als Instrument der Fortbildung und des "Lebenslangen Lernens" unterstützen."

52. § 60a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die LMS hat auf Anfrage von RegTP oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind."(1) Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA), der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die LMS hat auf Anfrage von BNetzA oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind."

53. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 62 werden die Wörter "Landesmedienanstalt Saarland" durch die Buchstaben "LMS" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei der Kontrolle über die Programme der Rundfunkveranstalter ausgeschlossen."(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei der Kontrolle über die Programme der privaten Rundfunkveranstalterinnen und privaten Rundfunkveranstalter ausgeschlossen."

54. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Presse" die Wörter "und des Rundfunks" angefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "5.000" durch "10.000" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird "Die Fachaufsicht wird vom Ministerpräsidenten ausgeübt." ersetzt durch "Die Fachaufsicht wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ausgeübt.".

55. § 65 Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien gegen Bestimmungen des § 49 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 47 Abs. 3 verstößt,
  3. als Kabelanlagenbetreiberin oder Kabelanlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 49 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder Rundfunkprogramme ohne die gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anzeige weiter verbreitet oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 weiter verbreitet oder trotz Anweisung der LMS die nach § 53 Abs. 2 bis 4 vorgeschriebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

"(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, als Anbieterin oder Anbieter von Telemedien gegen Bestimmungen des § 49 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 47 Absatz 3 verstößt,
  3. als Kabelanlagenbetreiberin oder Kabelanlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 49 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder Rundfunkprogramme ohne die gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 erforderliche Anzeige weiter verbreitet oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Absatz 6 Satz 1 weiter verbreitet oder trotz Anweisung der LMS die nach § 53 Absätze 2 bis 4 vorgeschriebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. als Veranstalterin oder Veranstalter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Rundfunkprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10, 16 bis 19 bis 24 und Satz 2 Nummer 5 des Rundfunkstaatsvertrags in Verbindung mit §§ 20 und 45 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße begeht oder
  2. vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet und aufbewahrt oder Aufzeichnungen entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 löscht,
    2. ohne Zulassung der LMS nach § 43 Rundfunkprogramme veranstaltet,
    3. die geplante Veranstaltung von Rundfunk nicht nach § 49 Absatz 2 Satz 1 anzeigt,
    4. geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse entgegen § 49 Absatz 4 nicht anzeigt,
    5. geplante Veränderungen des Programmschemas entgegen § 49 Absatz 5 nicht anzeigt."

56. In § 68 Absatz 2 werden die Worte "im Amtsblatt des Saarlandes" gestrichen.

57. § 69 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 69 Überprüfungsklausel

§ 53 gilt bis zum 31. Dezember 2009.

" § 69 Überprüfungsklauseln

(1) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrates gemäß § 27 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Landesregierung überprüft werden.

(2) § 53 gilt bis zum 3 1. Dezember 2025.

(3) Die LMS erstellt dem Landtag und der Landesregierung alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Medienvielfalt im Saarland. Hierbei berücksichtigt sie insbesondere auch

  1. Programmangebot und Beteiligungsstruktur im privaten Rundfunk im Saarland,
  2. Hörer- und Zuschaueranteile im Rundfunk im Saarland,
  3. die Entwicklung der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks und die Entwicklung der Digitalisierung des Kabels,
  4. die Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung,
  5. den Einfluss neuer Medienakteure wie etwa Intermediäre auf die öffentliche Meinungsbildung,
  6. die Auffindbarkeit von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien,
  7. die Entwicklung des Datenschutzes im Bereich der Plattformen,
  8. die Entwicklung der Netzneutralität.

Der Bericht ist von der LMS zu veröffentlichen. Die LMS erstattet diesen Bericht erstmalig bis zum 3 1. Dezember 2016."

58. § 70 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 70 (aufgehoben)" § 70 Übergangsregelungen

(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf der am 3 1. Dezember 2015 laufenden Amtsperioden von Rundfunkrat und Verwaltungsrat sowie ihrer Ausschüsse unberührt.

(2) Für die erste Entsendung von Mitgliedern der am 1. Januar 2016 beginnenden Amtsperiode des Rundfunkrates des SR gilt § 27 Saarländisches Mediengesetz in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Danach ergeben sich die Zusammensetzung sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder aus diesem Gesetz. Die Entsendung von Mitgliedern nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Nummer 34 sowie Satz 2 für die am 1. Januar 2016 beginnende Amtsperiode erfolgt in entsprechender Anwendung des § 27 Absatz 9.

(3) Der Verwaltungsrat des Saarländischen Rundfunks tritt erstmalig nach dem 1. April 2016 in der Zusammensetzung nach § 31 Absatz 1 dieses Gesetzes zusammen.

(4) Die vor dem 3 1. Dezember 2015 laufenden bzw. alle früheren Amtsperioden des Rundfunkrates, des Verwaltungsrates und des Medienrates gelten als erste im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 3."

59. In § 36 Absatz 2 wird vor die Wörter "Mitglieder des Rundfunkrates." das Wort "gesetzlichen" neu eingefügt.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 23 d) tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ID 151734

ENDE