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Änderungstext

Gesetz Nr. 1884 zur Änderung des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes
- Saarland -

Vom 24. Februar 2016
(AmtsBl. I Nr. 16 vom 28.04.2016 S. 272)



Siehe Fn 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes

Das Saarländische Umweltinformationsgesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 gestrichen.

2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden,"1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und".

b) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "wahrnehmen" durch einen Punkt ersetzt und wird das Wort "und" gestrichen.

c) Nummer 3

Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden.

wird gestrichen.

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Komma gestrichen.

bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort "oder" angefügt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der zumindest hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."

4. § 14

§ 14 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

_________
1) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S.26)

ENDE