Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1884 zur Änderung des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes
- Saarland -
Vom 24. Februar 2016
(AmtsBl. I Nr. 16 vom 28.04.2016 S. 272)
Siehe Fn 1
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes
Das Saarländische Umweltinformationsgesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 gestrichen.
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, | "1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und". |
b) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "wahrnehmen" durch einen Punkt ersetzt und wird das Wort "und" gestrichen.
c) Nummer 3
Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie im Rahmen der Rechtsetzung tätig werden.
wird gestrichen.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird das Komma gestrichen.
bb) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort "oder" angefügt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a bis c verfügen und der zumindest hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 1 Nummer 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist."
§ 14 AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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1) Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S.26)
ENDE |