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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1905 zur Neuregelung des saarländischen Hochschulrechts
- Saarland -

Vom 30. November 2016
(Amtsbl. I Nr. 47 vom 05.12.2016 S. 1080)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
SHSG - Saarländisches Hochschulgesetz

(wie eingefügt)
....

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) Das Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern " § 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506)" die Wörter ", geändert durch das Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442)," eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 34 und § 35 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 406)," durch die Wörter " § 42 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)" ersetzt.

2. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter " § 4 des Universitätsgesetzes" durch die Wörter " § 6 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt und die Wörter " § 23 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406)" gestrichen.

(2) Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W zugeordnet."

2. In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "Universität des Saarlandes und" die Wörter "des Rektors" gestrichen.

3. In der Besoldungsordnung A in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird in der Besoldungsgruppe A 16 die Amtsbezeichnung , Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes' gestrichen.

(3) Die Saarländische Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren vom 3. Januar 2005 (Amtsbl. S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 396), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Gewährung von Leistungsbezügen erfolgt auf Antrag der Professorin/des Professors. Der Antrag ist über die Dekanin/den Dekan an die Hochschulleitung (Präsidium der Universität des Saarlandes oder der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, Rektorin/Rektor der Hochschule für Musik Saar), bei der Hochschule der Bildenden Künste Saar unmittelbar an die Rektorin/den Rektor zu richten. Die Hochschulleitung entscheidet, mit Ausnahme der Hochschule der Bildenden Künste Saar, nach Anhörung der Dekanin/des Dekans. Abweichend hiervon ist der Antrag auf Gewährung von Leistungsbezügen der Präsidentin/des Präsidenten der Universität des Saarlandes, der Präsidentin/des Präsidenten der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes an die Ministerpräsidentin/den Ministerpräsidenten, der Rektorin/des Rektors der Hochschule für Musik Saar und der Rektorin/des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten, die in diesen Fällen über die Gewährung entscheiden; § 7 Absatz 1 bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "oder die Fachbereichsvorsitzenden/den Fachbereichs-vorsitzenden" gestrichen.

2. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Leistungsbezüge nach § 10 Absatz 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden für folgende Ämter gewährt:
  1. für die Präsidentin/den Präsidenten der Universität des Saarlandes,
  2. für die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes,
  3. für die Präsidentin/den Präsidenten der Hoch-schule für Technik und Wirtschaft des Saar-landes,
  4. für die hauptamtliche Vizepräsidentin/den hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwal-tung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
  5. für die Rektorin/den Rektor der Hochschule für Musik Saar,
  6. für die Rektorin/den Rektor der Hochschule der Bildenden Künste Saar."

(4) Die Verordnung über die Errichtung einer Radioaktivitätsmessstelle an der Universität des Saarlandes vom 20. März 2008 (Amtsbl. S. 614) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 25 des Universitätsgesetzes" durch die Wörter " § 30 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)" ersetzt.

2. In § 5 werden die Wörter " § 10 Abs. 3 des Universitätsgesetzes" durch die Wörter " § 13 Absatz 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

(5) Die Lehrverpflichtungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009 S. 189), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 119), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "Prorektorinnen oder den Prorektoren" durch die Wörter "Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Vizepräsidenten" die Wörter "der Universität des Saarlandes" eingefügt und die Wörter "den Fachbereichsvorsitzenden und den Studiengangsleiterinnen oder Studiengangsleitern," gestrichen.

2. § 15 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "dem Universitätspräsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin/dem Präsidenten der Universität" und das Wort "Universitätspräsidium" durch die Wörter "Präsidium der Universität" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "die/der Fachbereichsvorsitzende" durch die Wörter "die Dekanin/der Dekan", das Wort "fach-bereichsübergreifende" durch das Wort "fakultätsübergreifende" und die Wörter "die Rektorin/der Rektor" durch die Wörter "die Präsidentin/der Präsident der Hochschule für Technik und Wirtschaft" ersetzt.

(6) In § 2 der Verordnung über die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek vom 2. April 1996 (Amtsbl. S. 355), geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2060), werden die Wörter "gemäß § 47 Abs. 1 Universitätsgesetz" gestrichen.

(7) Die Verordnung zur Organisation der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes - Fakultätsordnung vom 22. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 46), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1226), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Gesetz über die Universität des Saarlandes" durch die Wörter "Saarländisches Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe " § 22 Abs. 1, 5 und 6 UG" durch die Wörter " § 27 Absatz 1, 5 und 6 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 7 UG" durch die Wörter " § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 8 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird die Angabe " § 22 Abs. 4 UG" durch die Wörter " § 27 Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 22 Abs. 4 UG" durch die Wörter " § 27 Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

(8) In § 2 Satz 2 der Qualifikationsgleichwertigkeitsnachweisverordnung vom 29. September 2015 (Amtsbl. I S. 708) werden die Wörter " § 70 Satz 1 des Universitätsgesetzes" durch die Wörter " § 78 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)" ersetzt.

(9) Das Saarländische Hochschulgebührengesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt."

2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "oder nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Universitätsgesetzes" gestrichen.

(10) In § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Bereitstellung sozialverträglicher Studiengebührendarlehen vom 7. März 2007 (Amtsbl. S. 502), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1157), werden die Wörter "und § 8 Abs. 2 Satz 1 des Universitätsgesetzes" gestrichen.

(11) Das Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter " § 3 Absatz 2 bis 4 des Universitätsgesetzes" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 bis 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter " § 36 Abs. 5 Satz 5 des Universitätsgesetzes" durch die Wörter " § 43 Absatz 4 Satz 5 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

3. In § 20 Absatz 6 werden die Wörter " § 9 des Universitätsgesetzes" durch die Wörter " § 12 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

(12) Die Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium der Architektur an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vom 30. September 1997 (Amtsbl. S. 1054) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "der Rektor bzw. die Rektorin" durch die Wörter "die Präsidentin/der Präsident" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Fachbereichs Architektur" durch die Wörter "der Fakultät fi1r Architektur und Bauingenieurwesen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Fachbereichsrat" durch das Wort "Fakultätsrat" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor" durch die Wörter "Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident" ersetzt.

3. In § 13 Satz 2 werden die Wörter "der Rektorin oder des Rektors" durch die Wörter "der Präsidentin/des Präsidenten" ersetzt.

(13) In § 9 Absatz 7 der Kapazitätsverordnung vom 3. März 1994 (Amtsbl. S. 615), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. November 2015 (Amtsbl. I S. 886), werden die Wörter " § 37 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter " § 44 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes

Das Saarländische Berufsakademiegesetz vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 406), wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2a Statistische Angaben

(1) Die Berufsakademien sind für statistische Zwecke in Anwendung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342), in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe des Saarländischen Landesstatistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt und verpflichtet, die nachfolgenden Daten zu erheben und dem Statistischen Amt Saarland zur Auswertung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen:

  1. für Studierende sowie Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder nicht bestandener Abschlussprüfung:

    Staatsangehörigkeit; Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Studiengang; Land des Erwerbs sowie Art der Berufsakademiezugangsberechtigung; Bezeichnung der Berufsakademie;

  2. zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1 für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach bestandener oder nicht bestandener Abschlussprüfung:

    Art der Prüfung; Fach; Prüfungserfolg; Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts, Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogrammes;

  3. für das Personal jährlich zum 1. Dezember:

    Fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; Bezeichnung der Berufsakademie;

  4. zusätzlich zu den Daten nach Nummer 3 für wissenschaftliches und künstlerisches Personal:

    Geburtsmonat und -jahr;

  5. für die Einrichtungen:

    Ausgaben und Einnahmen bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen; Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen; jährlich die Bezeichnung der Berufsakademie nach Arten sowie in fachlicher und organisatorischer Gliederung; vierteljährlich nach Arten.

    (2) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann weitere statistische Erhebungen, insbesondere für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im tertiären Bildungsbereich, anordnen. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher Personen werden nicht erhoben.

    (3) Die Erhebungen nach Absatz 1 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. Bis dahin werden die Erhebungen nach § 2a Absatz 1 in der bis zum 5. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt."

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
"Für das hauptamtliche Lehrpersonal gelten die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen gemäß § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, können diese an Lehrkräfte für besondere Aufgaben übertragen werden, für die die Einstellungsvoraussetzungen des § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend gelten."

b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter " § 31 des Fachhochschulgesetzes" durch die Wörter " § 41 des Saarländischen Hochschulgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Universitätsgesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 406), sowie das Fachhochschulgesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), außer Kraft.

ID 161991

ENDE