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Gesetz Nr. 1943 zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
- Saarland -
Vom 16. Mai 2018
(Amtsbl.
I Nr. 9 vom 24.05.2018 S. 268)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
Das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1877 vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I. S. 913), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 11 Datenschutz im Rundfunk" wird durch die Angabe " § 11 Datenschutz im Bereich der Presse" ersetzt.
b) Die Angaben " § 11a Datenschutz für den Bereich der Presse", " § 11b Presseunternehmen, die der Selbstregulierung nicht unterliegen" sowie die Angabe " § 11c Schadensersatz" werden gestrichen.
c) Nach " § 42 Rechtsaufsicht" wird neu eingefügt
"Unterabschnitt 6
Datenschutz
§ 42a Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§ 42b Gewährleistung des Datenschutzes beim SR
§ 42c Unabhängigkeit
§ 42d Aufgaben und Befugnisse"
d) Nach § 51 "Widerruf der Zulassung" wird neu eingefügt:
"Unterabschnitt 4
Datenschutz
§ 51a Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§ 51b Geheimhaltung
§ 51c Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter
§ 51d Unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der Datenschutzgrund-Verordnung der EU
§ 51e Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeauftragte der LMS
§ 51f Überwachung des Datenschutzes bei der LMS, Zusammenarbeit, Bericht über die Aufsichtstätigkeit
§ 51g Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien"
e) Nach § 68 "Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Telemedien" wird neu eingefügt " § 68a Inländischer Zustellungsbevollmächtigter"
2. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 5" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 11 Datenschutz im Rundfunk
(1) Soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung. | " § 11 Datenschutz für den Bereich der Presse
(1) Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 gilt zusätzlich, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. |
(2) Für den Datenschutz beim privaten Rundfunk gilt § 47 des Rundfunkstaatsvertrages. Zuständig für die Einhaltung ist die LMS. | (2) Wird eine Person durch eine Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.
Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse, soweit sie der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen. |
(3) Soweit personenbezogene Daten nicht zu journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, finden auf den SR die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 23, 25 bis 27 Anwendung. § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe des Absatzes 6 Satz 2. An die Stelle der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes und der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 5 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes treten der oder die Datenschutzbeauftragte des SR. Sie oder er führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für den nicht zu journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken bestimmten Teil der Daten. | (3) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. |
(4) Der Intendant oder die Intendantin des SR bestellt mit Zustimmung des Rundfunkrats für die Dauer von sechs Jahren eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten des SR. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht der Intendantin oder des Intendanten.
(5) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR. Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Verfahren ist er oder sie zu hören. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb des SR übernehmen; Absatz 5 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. (6) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er oder sie den SR in Fragen der Sicherstellung des Datenschutzes beraten. Er oder sie ist über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. (7) Die oder der Datenschutzbeauftragte des SR ist von allen Stellen des SR in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihr oder ihm sind alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Sie oder er hat in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte des SR legt gleichzeitig der Intendantin bzw. dem Intendanten, dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor; diesen Bericht übermittelt sie oder er auch der bzw. dem Landesbeauftragten für Datenschutz. Der Bericht ist zu veröffentlichen. (8) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR hat festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz zu beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist zu fordern. Der Intendant oder die Intendantin ist davon zu verständigen. Wird die Beanstandung von der zuständigen Stelle nicht behoben, so fordert der oder die Datenschutzbeauftragte des SR vom Intendanten oder von der Intendantin binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. Bleibt die Aufforderung nach Ablauf dieser Frist ohne Erfolg, verständigt der oder die Datenschutzbeauftragte des SR den Verwaltungsrat. (9) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist verpflichtet, über die ihm oder ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | (4) Eine Aufsicht durch die allgemeinen Datenschutzbehörden erfolgt, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen." |
§ 11a Datenschutz für den Bereich der PresseSoweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben oder verwenden, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a.
§ 11b Presseunternehmen, die der Selbstregulierung nicht unterliegen(1) Soweit Presseunternehmen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats nicht unterliegen, gelten für sie die Absätze 2 bis 4.
(2) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
- aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
- aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann oder
- durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Unternehmens durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
(3) Führt die Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. Im Falle der Übermittlung sind diese Daten gemeinsam zu übermitteln.
(4) Sofern Presseunternehmen nach § 4f Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz verpflichtet sind, erstrecken sich dessen Aufgaben auch auf den Umgang mit personenbezogenen Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen Zwecken. Er wirkt insoweit auf die Einhaltung der Absätze 2 bis 4 und § 11a hin. Die Beratung und Unterstützung der Aufsichtsbehörde nach § 4g Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes darf nur im Einvernehmen mit dem Leiter des Presseunternehmens erfolgen. § 4g Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung.
und 11c
§ 11c Schadensersatz(1) Fügt ein Presseunternehmen dem Betroffenen durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Schaden zu, ist es dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht entfällt, soweit das Presseunternehmen die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
(3) Der Anspruch erstreckt sich auch auf Schäden, die durch die Missachtung der Pflichten des Pressekodex des Deutschen Presserats entstehen, soweit das Presseunternehmen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und die Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegt.
(4) Im Falle des Absatzes 3 setzt der Anspruch eine begründete Beschwerde beim Beschwerdeausschuss Redaktionsdatenschutz des Deutschen Presserats voraus.
(5) Im Falle des § 11b Absatz 1 erstreckt sich die Haftung auch auf die sich aus § 11b Absatz 2 bis 4 ergebenen Pflichten.
werden aufgehoben.
5. In § 21 Abs. 7 wird die Angabe "Unbeschadet des Absatzes 5" durch die Angabe "Unbeschadet des Absatzes 6" ersetzt.
6. In § 27 Abs. 5 wird die Angabe "Satz 3" gestrichen.
7. In § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "durch" gestrichen.
8. In § 28 Abs. 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 4" durch die Angabe " § 23 Abs. 6" ersetzt.
9. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern "Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen" ein Komma sowie die folgende neue Nummer 13 angefügt:
"13. die Ernennung und Enthebung aus dem Amt des oder der Datenschutzbeauftragten des SR gemäß § 42b".
10. In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 31 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.
11. Nach § 42 wird folgender Unterabschnitt 6 neu eingefügt:
"Unterabschnitt 6
Datenschutz
§ 42a Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den SR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.
§ 42b Gewährleistung des Datenschutzes beim SR
(1) Der SR ernennt eine Person zur oder zum SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten, die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat für die Dauer von sechs Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des SR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden.
(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, regelt die Satzung.
(4) Die Intendantin oder der Intendant benennt für den SR eine Person zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679. Dieses Amt kann mit Zustimmung des Rundfunkrates auch von der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftrag ten gemäß Abs. 1 Satz 1 wahrgenommen werden. Absatz 1 Satz 5 ist in diesem Fällen nicht anwendbar.
§ 42c Unabhängigkeit
(1) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats untersteht sie oder er nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienststelle der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats oder des Rundfunkrats eingerichtet. Der oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des SR auszuweisen und der oder dem SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die oder der SR-Rundfunkdaten schutzbeauftragte nur insoweit, als die Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl der Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.
§ 42d Aufgaben und Befugnisse
(1) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45a Absatz 3. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem SR keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Mit der Beanstandung kann die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(5) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des SR einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Internetangebot des SR ausreichend ist.
(6) Die oder der SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihm oder ihr während der Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren."
12. In § 49 Abs. 4 werden folgende Sätze 4 und 5 angehängt: "Für die Anzeige ist ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet. Der Veranstalter oder die Veranstalterin erhält von der LMS eine Bescheinigung über seine oder ihre Zulassung."
13. Nach § 51 wird folgender Unterabschnitt 4 neu eingefügt:
"Unterabschnitt 4
Datenschutz
§ 51a Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 9c und 57 des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung.
§ 51b Geheimhaltung
Die bei einer speichernden Stelle tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn die Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen. Satz 2 gilt nicht im Anwendungsbereich des Datengeheimnisses nach § 9c Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 und nach § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
§ 51c Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter
Jeder private Rundfunkveranstalter oder dessen Hilfs- und Beteiligungsunternehmen, der im Rahmen seiner Betätigung personenbezogene Daten verarbeitet, hat eine Person zur oder zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) zu bestellen und der LMS deren Namen mitzuteilen.
§ 51d Unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung der EU
(1) Die LMS ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 und tritt damit an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes.
(2) Der Direktor oder die Direktorin der LMS oder dessen/deren Stellvertreter/in muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3) Die LMS handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 völlig unabhängig.
§ 51e Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeauftragte der LMS
(1) Der Direktor oder die Direktorin der LMS ernennt im Einvernehmen mit dem Medienrat der LMS eine/n Bedienstete/n der LMS zum/zur Datenschutzbeauftragten der LMS als Mitglied der Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig.
Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeauftragte der LMS ist zugleich Datenschutzbeauftragte im Sinne des Artikels 37 der Verordnung (EU) 2016/679.
Die LMS veröffentlicht die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3) Der oder die Datenschutzbeauftragte der LMS unterliegt bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und der Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse gemäß der der Verordnung (EU) 2016/679 weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisung noch nimmt sie oder er Weisungen entgegen.
(4) Der oder die Datenschutzbeauftragte der LMS sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
(5) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt, mit Versetzung in den Ruhestand oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS kann des Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Amtsenthebung geschieht auf Vorschlag des Direktors/der Direktorin durch Beschluss des Medienrates. Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist vor der Entscheidung zu hören.
(6) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS überwacht bei der LMS und bei den von ihr zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern sowie bei Anbietern sozialer Netzwerke , die im Saarland mindestens 50000 registrierte Nutzer haben, die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei ihrer gesamten Tätigkeit. Sie oder er unterstützt die betrieblichen Datenschutzbeauftragten der privaten Rundfunkveranstalter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie oder er hat die Aufgaben und die Befugnisse entsprechend der Artikel 38, 39, 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie oder er kann gegenüber der LMS keine Geldbußen verhängen.
(7) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der LMS zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die LMS oder durch einen privaten Rundfunkveranstalter in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(8) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit den allgemeinen Datenschutzbehörden zusammen. Sie gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wechselseitig Hinweisen auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrichten sich wechselseitig über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Unterrichtung erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde. Der Informantenschutz ist bei der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden zu wahren.
(9) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist befugt, den Justizbehörden Verstöße gegen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis zu bringen und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben.
(10) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS ist sowohl während ihrer Amtszeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihm oder ihr bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amtszeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679.
§ 51f Überwachung des Datenschutzes bei der LMS, Zusammenarbeit, Bericht über die Aufsichtstätigkeit
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS beanstandet gegenüber der Direktorin oder dem Direktor bevorstehende und feststehende Verstöße der LMS gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und fordert unter angemessener Fristsetzung eine Stellungnahme an.
(2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung sichergestellt, kann von einer Beanstandung abgesehen werden.
(3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung veranlasst wurden. Die Direktorin oder der Direktor leitet dem Medienrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie bei der Anwendung des Artikels 85 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der oder dem Datenschutzbeauftragten des SR sowie mit dem Unabhängigen Zentrum für Datenschutz und Informationsfreiheit zusammen.
(5) Die LMS erstattet jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über die gesamte Aufsichtstätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Internetangebot der LMS ausreichend ist.
§ 51g Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien
(1) § 57 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.
(2) Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LMS die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
§ 49 Absatz 2 Satz 2, 3 und Absatz 3 geltend entsprechend."
14. In § 52 Abs. 2 werden die Wörter "im Amtsblatt des Saarlandes" gestrichen.
15. In § 52 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:
" § 48 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend."
16. In § 53 Abs. 2 wird nach den Wörtern "die im Betriebsbereich einer Kabelanlage" die Angabe "zum 1. Juni 2016" eingefügt.
17. In § 53 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Über die darüber hinausgehende Kanalbelegung entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Hält die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der LMS die durch Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag vorgegebenen Regelungen nicht ein oder verletzt sie oder er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die LMS nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Belegung."
18. In § 53 Abs. 6 wird nach den Wörtern "außerhalb des Saarlandes veranstaltete Angebote in" das Wort "analogen" eingefügt.
19. In § 57 wird nach den Wörtern "die Finanzordnung der LMS zu erlassen" ein Komma und die folgende neue Ziffer 14 angefügt:
"14. die Ernennung und Enthebung aus dem Amt des oder der Datenschutzbeauftragten der LMS gemäß § 51e".
Die LMS untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4, wenn
gestrichen.
20a In § 58 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung auf " § 56 Abs. 2" durch die Verweisung auf " § 26 Abs. 3 und 4" ersetzt.
21. In § 59a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 neu eingefügt:
"(3) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS ein. Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 2 und 3."
Red.Anm.: die weitere Absatznummerierung wurde sinngemäß angepasst
22. In § 65 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- Euro geahndet werden."
Red.Anm.: die weitere Absatznummerierung wurde sinngemäß angepasst
22a Nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und um folgenden Buchstabe f) erweitert:
"f) entgegen § 68a einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten oder einen inländischen Empfangsberechtigten nicht benennt."
22b Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
(1) Anbieter sozialer Netzwerke, deren Angebot sich auch auf das Saarland richtet, haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach diesem Gesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag oder dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten.
(2) Für Auskunftsersuchen der LMS ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen. Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen.
(3) Anbieter sozialer Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes sind
Nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes gelten Plattformen, die zur Individualkommunikation bestimmt sind.
(4) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Saarland weniger als 50.000 registrierte Nutzer hat."
23. In § 69 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter gemäß der §§ 51a bis 51g sollen vor Ablauf der ersten Amtszeit der oder des Datenschutzbeauftragten der LMS evaluiert werden."
Artikel 3
Übergangsvorschrift
Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes führt die Rundfunkdatenschutzbeauftragte nach § 11 Abs. 4 des Saarländischen Mediengesetzes vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913) die Geschäfte bis zur Ernennung einer SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder eines SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 42b weiter. Die Ernennung einer SR-Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder eines SR-Rundfunkdatenschutz beauftragten soll bis 31. Dezember 2018 erfolgen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180935
ENDE |