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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Erlass des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes, zur Änderung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, zur Änderung des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, zur Änderung des Saarländischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, zur Änderung des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe und zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
- Saarland -

Vom 4. Dezember 2019
(Amtsbl. I Nr. 4 vom 06.02.2020 S. 79)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Saarländisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes

Das Saarländische Strafvollzugsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2013 (Amtsbl. I S. 116), geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 187), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

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§ 60 Zweckgebundene Einzahlungen" § 60 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld"

2. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird ", Eingliederungsgeld" angefügt.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Sie dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

3. Dem § 78 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit weitgehend aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

4. Dem § 79 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

5. Dem § 79 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren."

6. In § 79 Absatz 5 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen."

7. § 79 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

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(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen fixiert, sind sie durch eine geschulte Bedienstete oder einen geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

8. § 79 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Saarländische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 30. Oktober 2007 (Amtsbl. S. 2370), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. April 2013 (Amtsbl. I S. 116), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

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§ 61 Eigengeld, zweckgebundene Einzahlungen " § 61 Eigengeld, Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld"

2. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird ", Eingliederungsgeld" angefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Sie dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet wer den. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

3. Dem § 70 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit weitgehend aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

4. In § 71 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

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"Sind die Gefangenen fixiert, sind sie durch eine geschulte Bedienstete oder einen geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

5. Dem § 73 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

6. Dem § 73 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren."

7. In § 73 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen."

8. § 73 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Saarländische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1219), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 49 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit weitgehend aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

2. In § 50 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

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Sind die Untersuchungsgefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."Sind die Untersuchungsgefangenen fixiert, sind sie durch eine geschulte Bedienstete oder einen geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

3. Dem § 52 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

4. Dem § 52 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren."

5. In § 52 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Eine Fixierung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 4 bleibt unberührt."

6. § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe

Das Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 187) wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt gefasst:

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" § 26 Vorrang des Bundesrechts; Anwendung des Saarländischen Datenschutzgesetzes und des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes

Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen zur Anwendung, soweit die Verarbeitung von Daten durch die ambulanten sozialen Dienste der Justiz nicht durch Bundesrecht ausdrücklich im Einzelnen geregelt ist. Durch Bundesrecht begründete Kompetenzen zur Verarbeitung von Daten bleiben ebenso unberührt wie das Gesetz über die Zustimmung zum Beitritt zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 338). Die Bestimmungen des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung, insbesondere im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen, die Rechte der betroffenen Personen und die Anwendung weiterer Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen Abweichendes bestimmen."

2. § 27 wird wie folgt gefasst:

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" § 27 Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Einwilligung

(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffenen Personen wirksam eingewilligt haben und der Datenverarbeitung kein ausdrückliches gesetzliches Verbot entgegensteht.

(2) Die Einwilligung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Personen beruht. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht ausnahmsweise der Umstände halber eine andere Form angemessen ist. Die betroffenen Personen sind über den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung zu unterrichten, bei beabsichtigten Übermittlungen auch über die beabsichtigten Empfänger sowie den Zweck der Übermittlung. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder auf Verlangen sind sie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, so ist sie in der Gestaltung der Erklärung besonders hervorzuheben.

Die betroffenen Personen haben das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffenen Personen sind vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten (Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung) verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Bei beschränkt geschäftsfähigen Probandinnen und Probanden bestimmt sich die Einwilligungsfähigkeit nach der tatsächlichen Einsichtsfähigkeit."

3. § 28 wird wie folgt gefasst:

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" § 28 Erhebung personenbezogener Daten

(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz oder durch Verordnung zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen sie nur erheben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den betroffenen Personen und mit deren Kenntnis und Mitwirkung zu erheben. Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den betroffenen Personen ohne deren Kenntnis und Mitwirkung ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

(3) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 und 2 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn

  1. dies zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlich ist,
  2. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
  3. Angaben der betroffenen Personen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  4. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  5. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  6. sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Unterstellung der Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht zugrunde liegen, oder
  7. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer Erhebung ohne ihre Kenntnis entgegenstehen und
  1. die betroffenen Personen einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden sind,
  2. die Erhebung bei den betroffenen Personen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
  3. die Daten allgemein zugänglich sind.

(4) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Probandinnen und Probanden nach Absatz 1 und 2 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, dürfen personenbezogene Daten auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.

(5) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen."

4. § 29 wird wie folgt gefasst:

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" § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, für die erhobenen Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur verarbeiten, soweit

  1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach § 28 Absatz 3 bei Dritten zulassen,
  2. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
  3. dies dem gerichtlichen Rechtsschutz, der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Automatisierung des Berichtswesens, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder statistischen Zwecken dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen,
  4. dies erforderlich ist zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
  1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
  2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
  3. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  2. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  3. dies zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Aufgabenerfüllung des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe gefährdet werden, erforderlich ist oder
  4. dies für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen hinsichtlich der betroffenen Personen erforderlich ist.

(3) Das Verarbeiten von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist. Soweit die erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von den zur Verschwiegenheit Verpflichteten in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die zur Verschwiegenheit Verpflichteten sie erhalten haben.

(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von betroffenen Personen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von betroffenen Personen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Für die weitere Verarbeitung von Protokolldaten gilt § 32d Absatz 3."

5. § 31 wird wie folgt gefasst:

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" § 31 Zweckbindung

Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe zugestimmt hat. Dieses hat die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen."

6. § 32 wird wie folgt gefasst:

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" § 32 Schutzvorkehrungen

(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateien sind gegen unbefugten Zugang, unbefugte Offenlegung und unbefugten Gebrauch sowie vor Vernichtung, Verlust und Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten §§ 32a bis 32c.

(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist."

7. Nach § 32 werden die folgenden §§ 32a bis 32i eingefügt:

" § 32a Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. die Kontaktdaten des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und den Namen sowie die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
  2. die Zwecke der Verarbeitung,
  3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
  4. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
  5. die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
  6. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,
  7. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 32b,
  8. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und
  9. die Verwendung von Profiling.

(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich oder in einem elektronischen Format zu führen. Auf Anforderung ist es der Landesbeauftragten für Datenschutz oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zur Verfügung zu stellen.

§ 32b Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe trifft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.

(2) Die vom Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten, dass

  1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
  2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
  3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
  4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
  5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),
  6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz),
  7. personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck verarbeitet werden können, sofern nicht eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet (Nicht-Verkettbarkeit), und
  8. Verfahren so gestaltet werden, dass sie den betroffenen Personen die Ausübung der in § 32h genannten Rechte wirksam ermöglichen (Intervenierbarkeit).

(3) Zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe im Fall einer automatisierten Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:

  1. Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),
  2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
  3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
  4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
  5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),
  6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),
  7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),
  8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle),
  9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
  10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
  11. Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
  12. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), und
  14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).

Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.

(4) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.

(5) Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen. Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. § 32c bleibt unberührt.

§ 32c Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko, Konsultationspflicht

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, führt das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durch.

(2) Für mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beteiligen.

(3) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:

  1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
  2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
  3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und
  4. die Maßnahmen, mit denen Gefahren abgewendet werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.

(4) Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzuhören,

  1. wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
  2. die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hat.

Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann eine Liste der Verarbeitungsverfahren erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.

(5) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz sind im Fall des Absatzes 4 vorzulegen:

  1. die durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,
  2. gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
  3. Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,
  4. Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und
  5. Name und Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten.

Auf Anforderung sind ihr oder ihm zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.

(6) Falls die oder Landesbeauftragte für Datenschutz der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er dem Verantwortlichen und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.

(7) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen und ist sie daher besonders dringlich, kann er mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz im Nachhinein zu berücksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.

§ 32d Protokollierung

(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:

  1. Erhebung und Speicherung,
  2. Veränderung,
  3. Abfrage,
  4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,
  5. Kombination und
  6. Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen. Aus der Identität der Person muss sich auch die Begründung für eine Abfrage oder Offenlegung ableiten lassen.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz sowie für die Eigenüberwachung und für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Die Protokolldaten dürfen auch zur Verfolgung von Straftaten oder für beamtenrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verletzung des Datengeheimnisses sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.

(4) Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen.

(5) Die Protokolle sind der Landesbeauftragten für Datenschutz oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 32e Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund

  1. für die Erfüllung der Aufgaben des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe oder
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben oder statistische Zwecke

nicht erforderlich ist.

(2) Die Erforderlichkeit der Löschung ist jährlich oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung zu kontrollieren. Die Frist zur Kontrolle personenbezogener Daten nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem

  1. die letzte zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erlassen wird,
  2. der Widerruf der Bewährung Rechtskraft erlangt oder
  3. die Führungsaufsicht endet,

im Übrigen mit dem Ende des Jahres, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist. Unrechtmäßig verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen.

(3) Personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden sind mit Ablauf des fünften Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt, in das das letzte der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ereignisse fällt. Im Übrigen sind personenbezogene Daten über Probandinnen und Probanden mit Ablauf des zweiten Jahres zu löschen, das auf das Jahr folgt, in dem das Verfahren abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, soweit und solange die Probandinnen und Probanden in anderer Sache unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht stehen oder soweit und solange gegen sie eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Akte der Probandinnen und Probanden die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag und Geburtsort ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Akte erforderlich ist.

§ 32f Einschränkung der Verarbeitung

(1) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, ist deren Verarbeitung einzuschränken, wenn dies erforderlich ist,

  1. weil tatsächliche Anhaltspunkte zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zur Erreichung der in § 29 Absatz 2 Nummer 4 genannten Zwecke bestehen,
  2. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe,
  3. weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen betroffener Personen beeinträchtigt werden können,
  4. zu sonstigen Beweiszwecken,
  5. weil einer Löschung nach § 32e die Aufbewahrungsfrist eine andere Rechtsnorm entgegensteht.

Der Zweck der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren.

(2) In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer Beweisnot oder zur Verfolgung von Straftaten unerlässlich ist oder die betroffenen Personen einwilligen. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Der Verarbeitungszweck ist zu dokumentieren sowie im Fall der Übermittlung der Empfänger.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist abweichend von Absatz 2 wieder uneingeschränkt möglich und die Einschränkung der Verarbeitung ist aufzuheben, wenn

  1. die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
  2. die Probandinnen und Probanden erneut in den Zuständigkeitsbereich des Kompetenzzentrums für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe aufgenommen werden.

(4) Nach Absatz 1 in der Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Dies gilt nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Kalenderjahr.

Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt. Für die Aufbewahrung von Akten mit nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der Verarbeitung eingeschränkten Daten gelten die Regelungen der Schriftgutaufbewahrungsverordnung der Justiz des Saarlandes.

§ 32g Berichtigung

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.

(2) Kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten nicht festgestellt werden, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. Vor der Aufhebung der Einschränkung sind die betroffenen Personen zu unterrichten.

§ 32h Rechte der betroffenen Personen auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1) Die betroffenen Personen haben das Recht, vom Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten gemäß § 32g zu verlangen. Die betroffenen Personen können zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffenen Personen können unter den Voraussetzungen von § 32e die Löschung der Daten verlangen.

(3) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe unterrichtet die betroffenen Personen schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 53 Absatz 2 Justizvollzugsdatenschutzgesetz mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. § 54 Absatz 6 und 8 Justizvollzugsdatenschutzgesetz gilt entsprechend.

§ 32i Mitteilungen

(1) Das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe teilt die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. Gleiches gilt in den Fällen der Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung oder der Berichtigung der Daten für die Empfänger von Daten. Die Empfänger haben die Daten in eigener Verantwortung zu löschen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu berichtigen.

(2) Die Einhaltung der vorgenannten Maßgaben ist durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2014 (Amtsbl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "und einem oberen Landesgericht angehören" gestrichen.

2. In § 14a werden die Wörter "die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes" durch die Wörter "die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften" ersetzt.

3. § 14b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Verfassungsgerichtshofs kann gewährt werden
  1. öffentlichen Stellen, soweit
    1. dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist oder
    2. eine der in § 7 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegt oder
    3. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann,
  2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen Stellen, soweit die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. Einer Unterrichtung des Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die Erteilung der Auskunft und die Gewährung der Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken

."

4. § 14c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

b) Im Wortlaut wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

Artikel 6a
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 2 Nummer 3 bis 8, Artikel 3 Nummer 3 bis 8 und Artikel 4 Nummer 1 bis 6 werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes) und das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten der Gesetzestext und das Inhaltsverzeichnis zu Abschnitt 21 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, der Gesetzestext und das Inhaltsverzeichnis zum 13. Abschnitt des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, der Gesetzestext und das Inhaltsverzeichnis zu Abschnitt 14 des Saarländischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, der Gesetzestext und das Inhaltsverzeichnis zu Titel 14 des Saarländischen Jugendarrestvollzugsgesetzes und der Gesetzestext und das Inhaltsverzeichnis zu Abschnitt 4 des Saarländischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes außer Kraft.

(2) § 42 des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes tritt am 6. Mai 2023 in Kraft. § 32d des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe tritt am 6. Mai 2023 in Kraft.

ID 202641

ENDE