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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
- Saarland -
Vom 16. September 2020
(Amtsbl.
I Nr. 64 vom 22.10.2020 S. 1028)
Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
Das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 268), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt " § 29a Erhalt der Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen".
2. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
" § 29a Erhalt der Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen
(1) Ist die Durchführung einer Sitzung des Rundfunkrats aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, erheblich erschwert, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats für alle wichtigen Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, die Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren anordnen, sofern die technischen Voraussetzungen bei jedem Mitglied des Rundfunkrats gewährleistet sind. Sind in einer außerordentlichen Notlage Wahlen durchzuführen, so ist die Durchführung einer Briefwahl zulässig. Die Gremiengeschäftsstelle übt dabei die Funktion der Wahlkommission aus.
(2) Das Vorliegen einer außerordentlichen Notlage stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Rundfunkrats fest.
(3) § 29 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren sind von der Gremiengeschäftsstelle zusammen mit den beschlussvorbereitenden Vorlagen unmittelbar nach der Beschlussfassung im Internetangebot des Saarländischen Rundfunks zu veröffentlichen. Für den Fall eines nicht öffentlichen Beratungsgegenstandes nach § 29 Absatz 5 Satz 2 ist die Veröffentlichung auf den Beschluss beschränkt.
(5) Ergebnisse einer Briefwahl werden von der Gremiengeschäftsstelle zeitnah im Internetangebot des Saarländischen Rundfunks bekannt gegeben."
3. § 33 wird wie folgt neu gefasst:
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§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 29 Abs. 4 entsprechend. (3) Nach Maßgabe der Satzung können in besonderen Fällen Beschlüsse auf schriftlichem Weg im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren Widerspruch erhebt. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. (5) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, dass der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt. | " § 33 Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. (1a) Das den Vorsitz führende Mitglied kann in begründeten Fällen eine Sitzung auch in Form einer Telefon oder Videokonferenz einberufen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats widerspricht. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer außerordentlichen Notlage Sitzungen in Form einer Telefon oder Videokonferenz statt. Das Vorliegen einer außerordentlichen Notlage stellt das den Vorsitz führende Mitglied des Verwaltungsrats fest. Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse und Wahlen gelten §§ 29 Absatz 4 und 29a Absatz 4 entsprechend. (3) Nach Maßgabe der Satzung können in besonderen Fällen Beschlüsse auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren Widerspruch erhebt. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. (5) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, dass der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt." |
4. § 56 Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst:
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- | "(8) Im Übrigen finden für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren, insbesondere auch zum Erhalt der Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen (§ 29a), die für den Rundfunkrat des SR geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202076
ENDE |