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Änderungstext
Gesetz Nr. 2003 zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 26. August 2020
(Amtsbl.
I Nr. 67 vom 05.11.2020 S. 1058)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:
" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes"
2. § 3a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem Signaturgesetz" gestrichen.
b) In Satz 5 werden nach den Wörtern "des Personalausweisgesetzes" ein Komma und die Wörter "nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes" eingefügt.
3. Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden."
4. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht."
5. In § 41 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."
6. In § 74 Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202080
ENDE |