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Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 8./9. Dezember 2020
(Amtsbl.
I Nr. 2 vom 14.01.2021 S. 53)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes
Das Saarländische Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Nachwuchsprofessur"
2. In § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Juniorprofessoren" werden die Wörter "sowie die Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren" eingefügt.
3. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren sind die Dienstaufgaben so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit für die Entwicklung eines anwendungsbezogenen Forschungsschwerpunktes und die Teilnahme an Qualifizierungsprogrammen bleibt."
4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a Nachwuchsprofessur
(1) Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich für eine Professur an der Fachhochschule zu qualifizieren. Parallel zu ihrer Tätigkeit als Nachwuchsprofessorin/Nachwuchsprofessor an der Fachhochschule leisten sie eine berufspraktische Tätigkeit ab, in deren Rahmen sie die nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b für eine Fachhochschulprofessur erforderlichen besonderen Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden außerhalb des Hochschulbereichs erbringen können.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren sind
(3) Für die Tätigkeit an der Fachhochschule wird mit der Nachwuchsprofessorin/dem Nachwuchsprofessor ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis für die Dauer von bis zu drei Jahren begründet, das die Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Hochschullehrerin/eines vollbeschäftigten Hochschullehrers umfasst. Die Vergütung orientiert sich an der für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Besoldungsgruppe im entsprechend hälftigen Umfang. Eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses ist nur entsprechend den in § 49 Absatz 5 genannten Fällen zulässig. Eine erneute Einstellung als Nachwuchsprofessorin/Nachwuchsprofessor ist nicht zulässig.
(4) Mit Ablauf der Hälfte der Beschäftigungsdauer findet an der Fachhochschule eine Zwischenevaluation unter Verantwortung des Fakultätsrates statt, in deren Rahmen die bisherigen Leistungen der Nachwuchsprofessorin/des Nachwuchsprofessors überprüft werden und eine Vereinbarung über die mögliche Entwicklung eines anwendungsbezogenen Forschungsschwerpunktes getroffen wird.
(5) Die zum Erwerb der besonderen Leistungen nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erforderliche berufspraktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Dauer von bis zu drei Jahren im hälftigen Beschäftigungsumfang mit einer Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs. Die Fachhochschule soll mit der jeweiligen Einrichtung eine Vereinbarung schließen, die insbesondere Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung, zur Sicherung der Anbindung an die Fachhochschule und zur Teilnahme an Qualifizierungsprogrammen enthält. Die Fachhochschule leistet der außerhochschulischen Einrichtung keinen finanziellen Ausgleich.
(6) Die Bewährung für ein Professorenamt an der Fachhochschule, insbesondere die Erbringung der besonderen Leistungen in der Berufspraxis nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren mit gesonderter Lehrevaluation unter Hinzuziehung externen Sachverstands durch den Fakultätsrat festgestellt. Die Nachwuchsprofessorin/Der Nachwuchsprofessor kann unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur an der Fachhochschule in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, soweit die dienstrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden, ohne dass es hierfür einer Ausschreibung oder der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, wenn in der Ausschreibung zur Nachwuchsprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track)."
5. § 43 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der Hochschule unbeschadet der Sätze 2 und 3 nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können bei der Berufung auf eine Professur an der Universität nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der Universität wissenschaftlich tätig waren. Bei der Berufung auf eine Professur können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 berücksichtigt werden. | "(5) Bei der Berufung auf eine Hochschullehrerstelle dürfen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass sie an einer anderen Hochschule promoviert haben oder nach der Promotion mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes gebietet eindeutig ihre Berufung. Ein kooperatives Promotionsverfahren an einer promotionsberechtigten Hochschule unter Beteiligung der berufenden Fachhochschule gilt nicht als Promotion an einer anderen Hochschule im Sinne von Satz 1." |
6. Dem § 63 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Hochschule kann durch Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde regeln, dass geeignete Prüfungen aus übergeordnetem, wichtigem Grund oder zur Erprobung neuer Prüfungsmodelle in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. Sie ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. In der Ordnung sind Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen zu treffen. Die Hochschule berichtet dem Landtag nach Ablauf des Wintersemesters 2022/2023 über die gemachten Erfahrungen."
Artikel 2
Änderung des Musikhochschulgesetzes
Dem § 61 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2019 (Amtsbl. I S. 1029), wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Hochschule kann durch Ordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur regeln, dass geeignete Prüfungen aus übergeordnetem, wichtigem Grund oder zur Erprobung neuer Prüfungsmodelle in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. Sie ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. In der Ordnung sind Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen zu treffen. Die Hochschule berichtet dem Landtag nach Ablauf des Wintersemesters 2022/2023 über die gemachten Erfahrungen."
Artikel 3
Änderung des Kunsthochschulgesetzes
Dem § 61 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1378), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. November 2019 (Amtsbl. I S. 1029), wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Hochschule kann durch Ordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur regeln, dass geeignete Prüfungen aus übergeordnetem, wichtigem Grund oder zur Erprobung neuer Prüfungsmodelle in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. Sie ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. In der Ordnung sind Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen zu treffen. Die Hochschule berichtet dem Landtag nach Ablauf des Wintersemesters 2022/2023 über die gemachten Erfahrungen."
Artikel 4
Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
§ 8 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 25. April 2018 (Amtsbl. I S. 239), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 412), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft beträgt die Lehrverpflichtung bis zur Zwischenevaluation 6 LVS, danach 6 bis 8 LVS nach Maßgabe der gemäß § 42a Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes zu treffenden Vereinbarung."
2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 210107
ENDE |