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Regelwerk; Sanktionen
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ThürAGHinSchG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 270 i.K. EU)



§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen bei kommunalen Beschäftigungsgebern

(1) Dieses Gesetz gilt für die Einrichtung und den Betrieb interner Meldestellen bei Beschäftigungsgebern im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung (kommunale Beschäftigungsgeber).

(2) Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, kommunale Anstalten und gemeinsame kommunale Anstalten sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben, an die sich deren Beschäftigten mit Meldungen nach § 2 HinSchG wenden können.

(3) Die Pflicht nach Absatz 2 ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(4) Die Pflicht nach Absatz 2 gilt auch für solche kommunalen Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten stehen, und für den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen.

(5) Für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestellen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt wird.

§ 2 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

(1) Von der Pflicht zu der Einrichtung interner Meldestellen nach § 1 Abs. 2 und 4 ausgenommen sind:

  1. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
  2. Verwaltungsgemeinschaften, deren Mitgliedsgemeinden insgesamt weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben, oder
  3. Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und sonstige kommunale Beschäftigungsgeber nach § 1 Abs. 2 und 4 mit jeweils in der Regel weniger als 50 Beschäftigten.

(2) Die maßgebliche Einwohnerzahl nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist die vom Landesamt für Statistik zum 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl der jeweiligen Gemeinden. Soweit bei der fortgeschriebenen Bevölkerungszahl Gebiets- und Bestandsänderungen von Gemeinden noch nicht berücksichtigt wurden, ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl auf der Grundlage der vor der Neugliederung nach Satz 1 vorliegenden Berechnungsgrößen zu bestimmen. Entsprechendes gilt für noch nicht berücksichtigte Neugliederungen von Verwaltungsgemeinschaften.

§ 3 Erleichterungen

Interne Meldestellen können von den kommunalen Beschäftigungsgebern gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten eingerichtet und betrieben werden; für kommunale Beschäftigungsgeber, die nach § 1 Abs. 4 im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden, kommunalen Anstalten oder gemeinsamen kommunalen Anstalten stehen, gilt § 14 Abs. 2 HinSchG entsprechend. Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den etwaigen Verstoß nach § 2 HinSchG abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen kommunalen Beschäftigungsgeber.

§ 4 Errichtung einer externen Meldestelle

(1) Das Land eröffnet den Zugang zu einer externen Meldestelle für Meldungen, die die Landesverwaltung und die kommunalen Beschäftigungsgeber betreffen.

(2) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Umsetzung.

§ 5 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/573 (ABl. L, 2024/573 vom 20.02.2024).


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