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Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
§ 27 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden
(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die Wegzugsmeldebehörde oder die letzte inländische Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 bis 10 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 und 9 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) In den Fällen des § 31 Abs. 7 und 8 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Länderübergreifende Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen über das Landesrechenzentrum. Die Datenübermittlungen sind nur in elektronischer Form (Datenübertragung) zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden des Landes. Das Verfahren der Datenübertragung wird durch Rechtsverordnung geregelt; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Wegzugsmeldebehörde elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum zum Abruf bereitzuhalten.
(5) Die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 1. BMeldDÜV werden dem Landesrechenzentrum übertragen. Die Vermittlungsstelle führt die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen". Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe
Satz 3 gilt entsprechend für die Datenübermittlung zwischen den Thüringer Meldebehörden, soweit die Rückmeldungen nicht den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 4 entsprechen. Die Kosten für die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 2 1. BMeldDÜV trägt das Land.
(6) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen der Absätze 1 bis 5 vor.
§ 28 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 5 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 8 und 9 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.
(2) Nicht als öffentliche Stellen gelten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben, und öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit in den Geschäftsbereichen, in denen sie am Wettbewerb teilnehmen. § 31 bleibt unberührt.
(3) Die Datenübermittlung darf, wenn keine Übermittlungssperre nach § 29 Abs. 2 Satz 3 oder § 31 Abs. 7 und 8 vorliegt, auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern und, soweit sich die öffentliche Stelle mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz ausweist oder sichere Verwaltungsnetze nutzt, durch Datenübertragung erfolgen. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
Der Empfänger bezeichnet in dem Übermittlungsersuchen die Aufgabe, zu deren Erledigung er die Daten anfordert, und führt die Rechtsvorschrift an, auf der die Aufgabe beruht. Er erklärt ferner, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 im Einzelfall vorliegen. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht.
(5) Ersuchen
die Meldebehörde um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 4 zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 4 und § 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Meldebehörde ist verpflichtet sicherzustellen, dass Daten an die Polizei auch außerhalb der Dienststunden übermittelt werden können.
(6) Die Übermittlung von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und von Anschriften bestimmter Einwohner durch Datenübertragung ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 mittels automatisierter Abrufverfahren zulässig. Für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen kann eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen. Im Übrigen dürfen Daten regelmäßig, insbesondere im Rahmen automatisierter Abrufverfahren, an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(7) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. Sie dürfen Daten im Sinne des Absatzes 1 auch für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, wenn auch für diese Zwecke die Übermittlungsvoraussetzungen vorliegen. In den Fällen des § 31 Abs. 7 und 8 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Der Datenempfänger ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Innerhalb einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. Für erfüllende Gemeinden im Sinne des § 1 Satz 2 gilt Satz 1 entsprechend. Für die Einsichtnahme in Daten und Hinweise nach § 3 Abs. 2 sowie deren Weitergabe gelten die Absätze 4 und 7 entsprechend.
§ 29 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 28 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 13 Abs. 1 sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen worden sind. Das für das Meldewesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Religionsgesellschaften zuständigen Ministerium auf Antrag der betroffenen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften feststellen, ob der Datenempfänger die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(4) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 30 Datenübermittlung an den Suchdienst
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Einwohnern, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, folgende Daten:
(2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.
(2) Melderegisterauskünfte nach Absatz 1 können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung durch die Meldebehörde erteilt werden, wenn
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(3) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet durch das Landesrechenzentrum aus den Spiegelregistern (§ 34 Abs. 2) und durch die Meldebehörde aus ihrem Melderegister erteilt werden. Die Eröffnung des Zugangs ist durch das Landesrechenzentrum öffentlich bekannt zu machen; entsprechendes gilt für die Meldebehörde. Ein automatisierter Abruf über das Internet ist nicht zulässig, wenn der Betroffene gegenüber der für ihn zuständigen Meldebehörde dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Die Meldebehörde weist spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs zur automatisierten Erteilung von Melderegisterauskünften sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin. Das Landesrechenzentrum hat spätestens einen Monat vor der Freischaltung der Spiegelregister für die einfache Melderegisterauskunft sowie einmal jährlich im Thüringer Staatsanzeiger auf das Widerspruchsrecht bei der Meldebehörde des Wohnorts nach Satz 3 hinzuweisen. Die Datensicherheit ist zu gewährleisten. Die Meldebehörde und das Landesrechenzentrum dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(5) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
(6) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 4 und 5 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Die Erteilung kann unter Bedingungen erfolgen oder mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Auskunftsempfänger sicherstellen.
(7) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden, hierauf ist der Betroffene bei der Eintragung hinzuweisen.
(8) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
§ 32 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 31 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.
(2) Die Meldebehörde darf Mitgliedern von parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften sowie Presse, Rundfunk und anderen Medien auf deren Ersuchen eine Melderegisterauskunft zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren erteilen. Altersjubilare sind Einwohner, die den 65. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten des oder der Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Form von gedruckten Nachschlagewerken verwendet werden.
(4) Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung und
durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Der Widerspruch gegen die Weitergabe der Daten nach Absatz 3 kann sich auch lediglich auf die Veröffentlichung der Daten in bestimmten Teilen des Adressbuches beziehen.
(5) § 31 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Datenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden, Datenübergabe, Zuständigkeit des Landesrechenzentrums
§ 33 Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Mit der zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Hilfe automatisierter Verfahren erforderlichen Datenverarbeitung können die Meldebehörden nur andere Meldebehörden oder andere öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürDSG nach Maßgabe des § 8 ThürDSG beauftragen.
(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Absatz 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten des Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datenbestand nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
(3) Werden die Daten des Einwohners nach Absatz 2 gespeichert, so kann ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (§ 4) verwendet werden.
(4) Auf die bei einer Stelle nach Absatz 1 gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle nach Absatz 1 beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein solcher Zugriff gilt nicht als Datenübermittlung im Sinne des § 27.
(5) Gesonderte Datenübermittlungen nach § 27 finden in den Fällen des Absatzes 4 nicht statt.
§ 34 Landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen, Zuständigkeit des Landesrechenzentrums
(1) Das Land betreibt im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Das Landesrechenzentrum ist zuständig für
(2) Die Meldebehörden haben die in § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und 8 bis 11 bezeichneten Daten und die Ordnungsmerkmale nach § 4 an das Landesrechenzentrum zu übergeben. Änderungen von Daten eines Meldepflichtigen hat die Meldebehörde dem Landesrechenzentrum bis zum Ablauf des Tages, an dem die Daten im Melderegister geändert wurden, durch Übermittlung eines aktualisierten vollständigen Datensatzes mitzuteilen. Nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt die Datenübergabe ausschließlich durch Datenübertragung, § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Landesrechenzentrum speichert die übergebenen Daten nach Melderegistern getrennt in Spiegelregistern. Es darf die übermittelten Daten über die in Absatz 1 genannten Zwecke hinaus nicht verarbeiten und nutzen und hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Landesrechenzentrum überprüft die bei ihm gespeicherten Daten regelmäßig auf Unstimmigkeiten, wobei auch ein Abgleich der Daten verschiedener Spiegelregister erfolgen kann; es unterrichtet die betroffenen Meldebehörden, wenn es Unstimmigkeiten feststellt. Die Meldebehörden haben auf Anforderung des Landesrechenzentrums erneut alle Daten des Melderegisters zu übergeben. Die Einzelheiten der Datenübergabe sowie das Nähere über die Art und den Umfang der Datenübergabe, den Umfang und die Dauer der notwendigen Speicherung der zu übermittelnden Daten sowie die Einzelheiten des dabei anzuwendenden Verfahrens werden durch Rechtsverordnung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums geregelt.
(3) Für die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist das Landesrechenzentrum als Meldebehörde im Sinne dieses Gesetzes zuständig. Das Landesrechenzentrum unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege automatisierter Abrufverfahren über das Internet nach § 31 Abs. 3 Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Von der daraus vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag an diejenige Meldebehörde abzuführen, aus deren Spiegelregister die Auskunft nach § 31 Abs. 3 erteilt wird. Dieser wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aufwandes der Meldebehörden zur Datenpflege und Datenübermittlung an das Landesrechenzentrum einheitlich durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
(5) Die Meldebehörden können sich im Sinne des § 33 auch zur Erfüllung weiterer Aufgaben des Landesrechenzentrums bedienen.
Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten bei Melderegisterauskünften
(1) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 37 Verfolgungszuständigkeit
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Meldebehörden.
§ 38 Rechtsverordnungen
(1) Das für das Meldewesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen,
(2) Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes Form, Verfahren und Umfang von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann hierbei auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei ist
Änderungen von Bekanntmachungen nach Satz 1 sind im Thüringer Staatsanzeiger zu veröffentlichen; Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen
(1) Für die Verfolgung und Ahndung der vor dem Inkrafttreten der §§ 35 bis 37 dieses Gesetzes begangenen Ordnungswidrigkeiten findet das Thüringer Meldegesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
(2) Sofern bei einer Thüringer Meldebehörde die Voraussetzungen für eine Datenübertragung nach § 27 Abs. 4 noch nicht vorliegen, sind Datenübermittlungen bis zum 31. Dezember 2007 abweichend von
Das Landesrechenzentrum weist die Meldebehörden in geeigneter Form darauf hin, zu welcher Meldebehörde nach Satz 1 Nr. 2 eine direkte Datenübermittlung erfolgen muss. Schafft das Landesrechenzentrum bei einer Meldebehörde die für eine Datenübertragung erforderlichen Voraussetzungen, besteht die Verpflichtung, diese zu nutzen. Die zulässige Datenübertragung kann durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium auf eine bestimmte Form beschränkt werden. Sofern Meldebehörden hierzu in der Lage sind, dürfen Datenübertragungen bereits vor dem 1. Januar 2007 nach § 27 Abs. 4 erfolgen.
(3) Die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erteilten Zustimmungen bleiben bestehen.
§ 40 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 41 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Recht auf infomationelle Selbstbestimmung (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
ENDE |