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Regelwerk

ThürUIVwKostO - Thüringer Umweltinformationsverwaltungskostenordnung
- Thüringen -

Vom 23. November 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 22.12.2006 S. 554; 14.09.2011 S. 262)



Aufgrund des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen

(1) Für öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen aufgrund des Thüringer Umweltinformationsgesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die verwaltungskostenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem anliegenden Verwaltungskostenverzeichnis.

(2) Soweit im Fall einer öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Verwaltungskostenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren einen Betrag von insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt.

(3) Die Bestimmungen der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung finden ergänzende Anwendung.

§ 2 Verwaltungskostenfreie öffentliche Leistungen

Für die Erteilung mündlicher Auskünfte oder die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort werden keine Verwaltungskosten erhoben. Verwaltungskostenfreiheit besteht auch, wenn ein Antrag auf Vornahme der öffentlichen Leistung abgelehnt oder eine öffentliche Leistung zurückgenommen oder widerrufen wird.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

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 VerwaltungskostenverzeichnisAnlage
(zu § 1 Abs. 1)
Nr.GegenstandBemessungsgrundlageGebühr/
Auslage in Euro
1234
1Gebühren  
1.1Erteilung schriftlicher oder elektronischer Auskünftenach Zeitaufwandmindestens 5 höchstens 500
1.2Herausgabe von Duplikatennach Zeitaufwandmindestens 5 höchstens 500
2Auslagen  
2.1Herstellung von Duplikaten  
2.1.1Anfertigen von Schwarz-Weiß-Kopien bis DIN A3 von Papiervorlagen  
2.1.1.1- für die ersten 50 Seitenje Seite0,50
2.1.1.2- für jede weitere Seiteje Seite0,15
2.1.2Anfertigen von Farb-Kopien bis DIN A3  
2.1.2.1- für die ersten 50 Seitenje Seite3,00
2.1.2.2- für jede weitere Seiteje Seite1,00
2.1.3Reproduktion von verfilmten Aktenje Seite0,50
2.2Herstellung von Filmkopien oder Kopien auf anderen Datenträgem als Papierin voller Höhe 
2.3Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, soweit sie das bei der jeweiligen öffentlichen Leistung übliche Maß übersteigenin voller Höhe 
2.4Aufwendungen für besondere Verpackung und besondere Beförderungin voller Höhe 


ENDE