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ThürWindBeteilG - Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 266)



§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung des Ausbaus der Windenergie durch Förderung der Akzeptanz für die Umsetzung von Windenergieprojekten vor Ort. Dazu hat der jeweilige Vorhabenträger beziehungsweise die jeweilige Vorhabenträgerin grundsätzlich der Standortgemeinde sowie den betroffenen Gemeinden eine Beteiligung am Ertrag der errichteten Windenergieanlagen anzubieten.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle nach § 4 Abs. 1 Satz Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen oder repowert werden.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Vorhaben ist die einzelne Windenergieanlage oder die Gesamtheit aller Windenergieanlagen in der Standortgemeinde, für die ein Vorhabenträger beziehungsweise eine Vorhabenträgerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb beantragt.
  2. Vorhabenträger beziehungsweise Vorhabenträgerin ist derjenige oder diejenige, der oder die beabsichtigt, Windenergieanlagen zu errichten und die dafür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragt sowie dessen Rechtsnachfolger beziehungsweise Rechtsnachfolgerin. Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen ist Vorhabenträger beziehungsweise Vorhabenträgerin der Betreiber oder die Betreiberin der Windenergieanlagen, mithin auch jeder Erwerber oder jede Erwerberin des Vorhabens oder einzelner dazugehöriger Windenergieanlagen und dessen Rechtsnachfolger beziehungsweise Rechtsnachfolgerin.
  3. Ausgleichsabgabe ist die nichtsteuerliche Abgabe des Vorhabenträgers beziehungsweise der Vorhabenträgerin, die von der Standortgemeinde beziehungsweise den betroffenen Gemeinden erhoben werden kann, wenn der Vorhabenträger oder die Vorhabenträgerin seiner beziehungsweise ihrer Pflicht zur finanziellen Beteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt.
  4. Standortgemeinde ist die Gemeinde, auf deren Gebiet die Windenergieanlage errichtet oder betrieben wird.
  5. Betroffene Gemeinde ist die Gemeinde, die sich in unmittelbarem, in § 6 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), definierten Umkreis zum Vorhaben befindet.

§ 4 Grundsatz der Beteiligung

(1) Der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin einer Windenergieanlage hat die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden angemessen an den Erträgen der Windenergieanlage zu beteiligen.

(2) Als angemessene Beteiligung gilt grundsätzlich, wenn der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden nach § 6 Abs. 2 EEG 2023 mit der dort vorgesehenen Höchstsumme finanziell beteiligt.

(3) Die finanzielle Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens zu beginnen und ist über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten.

(4) Die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden haben die Mittel aus der finanziellen Beteiligung nach Absatz 2 zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen bei ihren Einwohnern und Einwohnerinnen zu verwenden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen zur

  1. Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur in räumlicher Nähe,
  2. Optimierung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde oder der Einwohner und Einwohnerinnen,
  3. Förderung kommunaler Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Kultur, Bildung, sozialen Zwecken oder der Freizeit dienen, oder unternehmerischer Tätigkeiten in der Gemeinde

in Betracht.

(5) Die Einnahmen aus der finanziellen Beteiligung nach Absatz 2 werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes nicht erfasst.

§ 5 Ausgleichsabgabe

(1) Solange der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin seinen beziehungsweise ihren in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, so haben die Standortgemeinde beziehungsweise die betroffenen Gemeinden das Recht, ihn beziehungsweise sie mit Bescheid zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten. Dazu muss der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 EEG 2023 an die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden zahlen. Die Aufteilung der Zahlungen auf die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden hat § 6 Abs. 2 EEG 2023 entsprechend zu erfolgen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin seinen beziehungsweise ihren in § 4 Abs. 1 bis 3 jeweils genannten Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin seinen beziehungsweise ihren in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren oder bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage.

(2) Der Bescheid über die Ausgleichsabgabe kann von der Standortgemeinde beziehungsweise den betroffenen Gemeinden als zuständige Behörden frühestens nach Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens erlassen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden haben die Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen bei ihren Einwohnern und Einwohnerinnen zu verwenden. Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes nicht erfasst. § 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


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