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ThürWindBeteilG - Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 266)
§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung des Ausbaus der Windenergie durch Förderung der Akzeptanz für die Umsetzung von Windenergieprojekten vor Ort. Dazu hat der jeweilige Vorhabenträger beziehungsweise die jeweilige Vorhabenträgerin grundsätzlich der Standortgemeinde sowie den betroffenen Gemeinden eine Beteiligung am Ertrag der errichteten Windenergieanlagen anzubieten.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle nach § 4 Abs. 1 Satz Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202), in Verbindung mit § 1 sowie Nummer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen oder repowert werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 4 Grundsatz der Beteiligung
(1) Der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin einer Windenergieanlage hat die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden angemessen an den Erträgen der Windenergieanlage zu beteiligen.
(2) Als angemessene Beteiligung gilt grundsätzlich, wenn der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden nach § 6 Abs. 2 EEG 2023 mit der dort vorgesehenen Höchstsumme finanziell beteiligt.
(3) Die finanzielle Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens zu beginnen und ist über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage zu leisten.
(4) Die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden haben die Mittel aus der finanziellen Beteiligung nach Absatz 2 zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen bei ihren Einwohnern und Einwohnerinnen zu verwenden. Zur Erreichung dieses Zwecks kommen insbesondere Maßnahmen zur
in Betracht.
(5) Die Einnahmen aus der finanziellen Beteiligung nach Absatz 2 werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes nicht erfasst.
§ 5 Ausgleichsabgabe
(1) Solange der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin seinen beziehungsweise ihren in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, so haben die Standortgemeinde beziehungsweise die betroffenen Gemeinden das Recht, ihn beziehungsweise sie mit Bescheid zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten. Dazu muss der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin 0,5 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 EEG 2023 an die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden zahlen. Die Aufteilung der Zahlungen auf die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden hat § 6 Abs. 2 EEG 2023 entsprechend zu erfolgen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin seinen beziehungsweise ihren in § 4 Abs. 1 bis 3 jeweils genannten Verpflichtungen nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet mit dem Zeitpunkt, ab dem der Vorhabenträger beziehungsweise die Vorhabenträgerin seinen beziehungsweise ihren in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommt, spätestens jedoch nach 20 Jahren oder bis zur endgültigen Außerbetriebnahme der Anlage.
(2) Der Bescheid über die Ausgleichsabgabe kann von der Standortgemeinde beziehungsweise den betroffenen Gemeinden als zuständige Behörden frühestens nach Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens erlassen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Standortgemeinde und die betroffenen Gemeinden haben die Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergieanlagen bei ihren Einwohnern und Einwohnerinnen zu verwenden. Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes nicht erfasst. § 4 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |