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Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung
des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Vom 24. Oktober 2001
(GVBl. Nr. 8 vom 30.10.2001 S. 274)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Neufassung in 12/2006

Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 419), wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 3 werden der Geldbetrag "zehntausend Deutsche Mark" durch den Geldbetrag "fünftausend Euro" und der Geldbetrag "fünfhundert Deutsche Mark" durch den Geldbetrag "zweihundertfünfzig Euro" ersetzt.

2. § 44 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:


altneu
1. die Organisation, die Mindeststärke und Ausrüstung der Feuerwehren sowie Schutz- und Dienstkleidung, Dienstgradabzeichen, Ausbildung und Laufbahnen der Angehörigen der Feuerwehren (§§ 3, 4, 6, 10 und 17) sowie die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen, "1. die Organisation der Feuerwehren, insbesondere deren Aufstellung, Gliederung, Mindeststärke und Ausrüstung, sowie die Schutz- und Dienstkleidung, die Dienstgrade und Funktionen, die Dienstgrad- und Funktionsabzeichen und die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen, die Laufbahnen sowie die Ausbildung der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände und des Landes einschließlich der Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,"

Artikel 2
Änderung der Thüringer Feuerwehr-Laufbahnverordnung

Die Thüringer Feuerwehr-Laufbahnverordnung vom 17. April 2000 (GVBl. S. 133) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Zweckverbände und des Landes."

2. In § 14 Abs. 2 wird das Datum "31. Dezember 2000" durch das Datum "31. Dezember 2002" ersetzt.

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 2 geänderten Teile der Thüringer Feuerwehr-Laufbahnverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE