Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

ThürBibRG - Thüringer Bibliotheksrechtsgesetz
Thüringer Gesetz zum Erlass und zur Änderung bibliotheksrechtlicher Vorschriften

- Thüringen -

Vom 16. Juli 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2008 S. 243)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürBibG - Thüringer Bibliotheksgesetz

§ 1 Informationsfreiheit

Die geordneten und erschlossenen Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken in körperlicher und unkörperlicher Form (Bibliotheken) des Freistaats Thüringen und der unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen sind nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren konkreten Zweck für jedermann zugänglich. Sie gewährleisten damit in besonderer Weise das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Das Gleiche gilt für die im Rahmen freiwilliger Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen Bibliotheken.

§ 2 Bibliotheken in Thüringen

(1) Landesbibliothek des Freistaats Thüringen ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena". Als Zentrum für Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliothekswesens nimmt sie in Absprache mit den betroffenen Einrichtungen planerische und koordinierende Aufgaben wahr.

(2) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung und Lehre (wissenschaftliche Bibliotheken) bestehen an den Hochschulen und der Berufsakademie des Landes oder als eigenständige Forschungsbibliotheken. Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung und Lehre jedermann entsprechend § 1 für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfügung. Im Übrigen gelten die Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes.

(3) Die von den Gemeinden und Landkreisen unterhaltenen allgemein zugänglichen Bibliotheken (öffentliche Bibliotheken) dienen der schulischen, beruflichen und allgemeinen Bildung und Information. Die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken berät und unterstützt die öffentlichen Bibliotheken und ihre Träger in allen Fragen bibliotheksfachlicher und bibliotheksplanerischer Art.

(4) Bibliotheken für den Dienstgebrauch der Verwaltung und der Gerichte (Behördenbibliotheken) sowie die Bibliothek des Thüringer Landtags sind, sofern die gewünschten Bücher und Medienwerke in anderen Bibliotheken des Freistaats nicht zur Verfügung stehen und dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, entsprechend § 1 für jedermann zugänglich.

(5) Die an den Schulen des Landes bestehenden Schulbibliotheken dienen in Zusammenarbeit mit öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken im besonderen Maße der Lese- und Lernförderung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz.

(6) Öffentlich zugängliche Bibliotheken in privater oder kirchlicher Trägerschaft (nicht staatliche Bibliotheken) ergänzen und bereichern das bibliothekarische Angebot im Freistaat Thüringen.

§ 3 Bildung und Medienkompetenz

Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und als solche Partner für lebenslanges Lernen. Sie sind Orte der Wissenschaft, der Begegnung und der Kommunikation. Sie fördern Wissen und gesellschaftliche Integration und stärken die Lese-, Informations- und Medienkompetenz ihrer Nutzer durch geeignete Maßnahmen sowie durch die Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.

§ 4 Kulturelles Erbe

(1) Die wertvollen Altbestände und spezialisierten Sammlungen in den Bibliotheken sind Teil des kulturellen Erbes Thüringens von europäischem Rang. Dies gilt insbesondere für die Herzogin Anna Amalia Bibliothek in Weimar, die Forschungsbibliothek Gotha als Teil der Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha, die Sondersammlung Bibliotheca Amploniana und für die Landesbibliothek. Das kulturelle Erbe in den Bibliotheken ist durch sachgerechte Aufbewahrung und Erschließung sowie durch geeignete Maßnahmen der Konservierung, Restaurierung und Digitalisierung zu schützen, zu bewahren und für den öffentlichen Gebrauch zu erhalten.

(2) Von einem Werk, das unter wesentlicher Verwendung von historischem Buchbestand, Handschriften oder Nachlässen entstanden ist, ist unaufgefordert nach der Veröffentlichung ein Beleg bei der Bibliothek, die den bearbeiteten Bestand besitzt, in der veröffentlichten Form unentgeltlich abzuliefern. Ist die unentgeltliche Ablieferung, insbesondere wegen einer niedrigen Auflage oder hoher Herstellungskosten, nicht zumutbar, kann der Bibliothek entweder ein Exemplar des Werkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen werden oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises beantragt werden. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, kann eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplares verlangt werden.

(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten lebender Personen bei der Übernahme, Erschließung und Nutzbarmachung von Nachlässen durch Bibliotheken gelten die Vorschriften des Thüringer Archivgesetzes entsprechend.

§ 5 Finanzierung

(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert. Die Aufwendungen für den Unterhalt kommunaler Bibliotheken sind durch die Zuweisungen für freiwillige Leistungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel fördert das Land die Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken sowie nach den vom zuständigen Ministerium erlassenen Richtlinien und unter Berücksichtigung einer Bibliotheksentwicklungsplanung vor allem innovative Projekte, besondere Dienstleistungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung in den Bibliotheken.

(2) Bibliotheken nach § 2 Abs. 1 bis 4 können sozial ausgewogene Benutzungsentgelte oder Gebühren erheben. Die allgemeine Benutzung des Bestandes ohne Ausleihe ist frei. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nicht staatliche Bibliotheken, sofern sie zur Sicherung der bibliothekarischen Grundversorgung aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes

Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. Aufgaben der Hochschulbibliotheken, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen."

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Informationsmedien" die Worte "nach Maßgabe der Bibliotheksordnung" eingefügt und das Wort "Bibliotheksordnung" durch das Wort "Benutzungsordnung" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender neue Satz eingefügt:

"Sie fördern durch die Bereitstellung einer geeigneten Infrastruktur das elektronische Publizieren und den Aufbau digitaler Bibliotheken."

cc) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Hochschulbibliotheken" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Wissenschaftliche Landesbibliothek ist die Hochschulbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Sie trägt den Namen "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena".

wird aufgehoben.

c) Absatz 4

(4) Die Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha besteht aus einer Zentralbibliothek am Universitätsstandort Erfurt und einer Teilbibliothek Handschriften und historische Buchbestände am Standort Gotha.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Pressegesetzes

§ 12 des Thüringer Pressegesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 271), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "der Verleger oder Drucker" gestrichen.

2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Universitätsbibliothek der Friedrich-Schiller-Universität" durch die Worte "Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek" ersetzt.

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für digitale Publikationen gilt Absatz 1 entsprechend. Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die auf Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden. Zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den Datenträger wie ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die unkörperliche digitale Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Thüringen hat. Die Ablieferung erfolgt nach Maßgabe einer von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenen Rechtsverordnung. Die Landesbibliothek legt in Abstimmung mit der Deutschen Nationalbibliothek die bei der Ablieferung zu beachtenden technischen Standards fest."

Artikel 4
Änderung des Thüringer Archivgesetzes

§ 16 Abs. 4 des Thüringer Archivgesetzes vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden das Wort "Druckwerk" durch das Wort "Werk", die Worte "Erscheinen des Druckwerkes" durch die Worte "Veröffentlichung des Werkes" und die Worte "ein Belegexemplar" durch die Worte "einen Beleg in der veröffentlichten Form" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Worte "Kosten des Druckwerkes" durch das Wort "Herstellungskosten" und das Wort "Druckwerkes" durch das Wort "Werkes" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.